rechtskräftig
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die römisch-katholische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds, das sie für verfassungswidrig hält.
Die Klägerin ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Ihre Kirchengemeinde befindet sich im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg und gehörte im Streitjahr 1991 zum Bistum Osnabrück.
Die Klägerin ist verheiratet. Der Ehemann gehört keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe).
Die Klägerin und ihr Ehemann werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In den Streitjahren wurden die Einkünfte überwiegend vom Ehemann erzielt. Es waren jeweils zwei gemeinsame Kinder zu berücksichtigen.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) ermittelte im Einkommen- und Kirchensteuerbescheid 1991 vom 30. Juli 1992 Einkünfte von (… + … =) … DM für den Ehemann und (… + … =) … DM für die Klägerin, Gesamtbetrag … DM, und daraus ein zu versteuerndes Einkommen von … DM; gegen die Klägerin wurden … DM römisch-katholische Kirchensteuer festgesetzt, und zwar in Form des besonderen Kirchgelds für Kirchenangehörige in glaubensverschiedener Ehe (Einkommensteuer-Akte –ESt-A– Bl. 114).
Im Einkommen- und Kirchensteuerbescheid 1992 vom 6. August 1993 ermittelte das FA Einkünfte von (… + … =) … DM für den Ehemann und (… + … =) … DM für die Klägerin, Gesamtbetrag … DM, und daraus ein zu versteuerndes Einkommen von …DM; gegen die Klägerin wurden wiederum … DM Kirchgeld festgesetzt (ESt-A Bl. 126).
Die Klägerin legte gegen den Bescheid 1991 am 13. August 1992 und gegen den Bescheid 1992 am 9. August 1993 jeweils Einspruch ein (ESt-A Bl. 131, 138, Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 5, 6). Die Mitberücksichtigung der anteiligen Einkünfte des Ehemannes bei Bemessung des Kirchgelds sei verfassungswidrig (ESt-A Bl. 141, FG-A Bl. 11). Nach Unterrichtung und Anhörung der katholischen Kirche wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1994 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung zurück (Einspruchshefter, Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 7, 25).
Nach Eingang der Klage am 24. Juni 1994 trägt die Klägerin im wesentlichen folgendes vor:
Das Klageverfahren sei mit der vom Ehemann erhobenen Klage zu verbinden, um dessen Anfechtungsbefugnis und Rechtsverletzung zu klären.
Die Regelung über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Die Kirchensteuer dürfe nicht – nach Art einer Haushaltsbesteuerung – an das Familieneinkommen anknüpfen. Die Bemäntelung der im gemeinsamen Einkommen der Eheleute gefundenen Bemessungsgrundlage als Lebensführungsaufwand sei lediglich ein begrifflicher „Trick” zur Umgehung des verfassungsgerichtlichen Verbots, auch das Einkommen des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten zugrunde zu legen. Die Vorschrift benachteilige zusammenveranlagte Steuerpflichtige unangemessen gegenüber Unverheirateten (bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaften), deren Einkommen nicht zusammengerechnet werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Klage mit der von ihrem Ehemann erhobenen Klage II 81/94 zu verbinden und die Kirchensteuerfestsetzung 1991 im Bescheid vom 30. Juli 1992 und die Kirchensteuerfestsetzung 1992 vom 6. August 1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1994 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (FG-A Bl. 33-34).
Der Senat nimmt ergänzend auf das Erörterungs-Protokoll sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte (FG-A) und der Einkommensteuerakte (ESt-A) Bezug.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
Der Senat sieht von ihrer Verbindung mit der vom Ehemann erhobenen Klage II 81/94 gemäß § 73 FGO ab. Für das vorliegende Verfahren ist die Klärung der Anfechtungsbefugnis oder Rechtsverletzung des Ehemannes nicht erforderlich.
B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das FA gegen die – der römisch-katholischen Kirche angehörende -Klägerin römisch-katholische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe festgesetzt.
I. Die kirchensteuerberechtigte römisch-katholische Kirche (§ 1 Kirchensteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg –KiStG–) kann nach ihren kirchlichen und staatlich genehmigten Steuervorschriften (§ 4 KiStG) von den ihr angehörenden Personen (§ 2 KiStG) Kirchensteuern erheben, und zwar als Kirchensteuer vom Einkommen (§ 3 Abs. 1 Bstb. a, Abs. 2 ff, §§ 5 ff KiStG) und als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen (§ 3 Abs. 1 Bstb. b KiStG). Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld angerechnet (§ 3 Abs. 6 KiStG).
Die hiernach im Streitfall anwendbaren kirchlichen Vorschriften sind die Kirchensteuerordnung des Verbandes der römisch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg {Bistum Osnabrück} vom 16. Dezember 1985 mit Genehmigung vom 30. Juni 1986 –KiStO– (BStBl I 1986, 450) und der Kirchensteu...