Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zuordnung von Aufwendungen für die Ausbildung / Fortbildung zum Berufspiloten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines Verlagsangestellten für die Ausbildung zum Berufspiloten können nicht als Fortbildungskosten in seinem erlernten und ausgeübten Beruf eingestuft werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Instrumentenflugberechtigung als Ausbildungs- oder Fortbildungskosten zu behandeln sind.
Der 1966 geborene ledige Kläger war bis zum 30. 9. 1996 Verlagsangestellter; sein Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr ... Tsd. DM. Daneben betrieb der Kläger einen Vertrieb für Satellitenanlagen und Textilien, mit dem er seit Jahren Verluste erzielte (im Streitjahre 6.820 DM). Für die Zeit vom 29. 10. 1996 bis zum 31. 12. 1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von ... Tsd. DM; auch im gesamten Folgejahr 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld bzw. -hilfe.
Im Jahre 1991 hatte der Kläger die Privatpilotenlizenz (PPLA) erworben. Im Jahre 1996 begann der Kläger bei der Fliegerschule A GmbH (im Folgenden A) eine Ausbildung zum Berufspiloten (CPL); laut Bescheinigung der Wirtschaftsbehörde vom 7. 1. 1997 bestand er die theoretische Prüfung am 6. 1. 1997. Darüber hinaus absolvierte der Kläger bei der A eine Ausbildung, mit der er 1997 die Instrumentenflugberechtigung (IFR) erlangte; dazu wurde eine Kostenrechnung des Luftfahrtbundesamtes vom 24. 3. 1997 eingereicht, wonach IFR-SIM- und Flugprüfungen am 3. 2. und 3. 3. 1997 abgenommen worden waren. Nach den vorgelegten Kontoauszügen der B-Bank vom 1. 11. 1996 und 3. 1. 1997 überwies der Kläger an die A am 2. 10. 1996 ("IFR-CPL-Ausbildung") 8.000 DM und am 27. 12. 1996 25.000 DM. Nach einem Schreiben der A vom 11. 2. 1997 sind dem Kläger 1996 für seine "Ausbildung zum Berufsflugzeugführer mit Instrumenten-Flugberechtigung" 9.000 DM (CPL) und 29.800 DM (IFR) in Rechnung gestellt worden. Auf die angeführten Unterlagen wird Bezug genommen.
Nach einer vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Herrn H vom 17. 3. 1997 beabsichtigte dieser, dem Kläger "ab Mitte 1997 als Pilot auf unserer Cessna 411 A auf Freelance-Basis zu beschäftigen"; auf das Schreiben wird Bezug genommen. In der Einkommensteuererklärung 1997 hat der Kläger aus Pilotentätigkeit bei Erlösen von 3.000 DM einen Gewinn von 1.221,97 DM erklärt; auf die Erklärung nebst Anlagen wird Bezug genommen. Im Jahre 1998 hat der Kläger nach seiner Darstellung auch die Berechtigung erlangt, große Verkehrsmaschinen zu führen (ATPL). In dem - am 19. 3. 1999 eingereichten - Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1999 hat der Kläger eine Erstanstellung am 25. 1. 1999 mit einem voraussichtlichen Bruttoarbeitslohn von 4.200 DM angegeben; auf den Antrag wird ebenfalls Bezug genommen.
In der am 14. 3. 1997 eingereichten Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger bei den Sonderausgaben Aufwendungen für "Berufsflugzeugführer-Umschulung / Weiterbildung, Untersuchung, Literatur" 39.437 DM geltend; auf die Erklärung nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen.
Mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 20. 5. 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. 10. 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf ... Tsd. DM fest; er berücksichtigte dabei die geltend gemachten Aufwendungen für die Aus-/Weiterbildung zum Berufspiloten mit dem Höchstbetrag von 1.800 DM. Auf den Bescheid, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Zur Begründung der dagegen am 5. 11. 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
Zu Recht habe der Beklagte zwar den Aufwand zur Erlangung der CPL als Ausbildungskosten - nur - mit dem Höchstbetrag angesetzt. Zu Unrecht habe er aber den Abzug der darüber hinaus gehenden Kosten für die Fortbildung zur IFR als - vorweggenommene - Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben versagt; die dazu erforderlichen Voraussetzungen seien vollständig erfüllt. Mit Erlangung der Berufspilotenlizenz CPL sei die eigentliche Berufsausbildung zum Piloten abgeschlossen gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten); im Hinblick auf die allgemein besseren Berufschancen, aber auch mit Rücksicht auf die konkreten Gespräche zum Beispiel mit Herrn H, ihm dann Aufträge zu erteilen, sei die berufliche Fortbildung zur Erlangung der IFR durchgeführt worden (Beweis: Zeuge H).
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf dessen Schriftsätze vom 5. 11. 1998 sowie vom 2. 2., 12. 4., 25. 5. und 23. 9. 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 20. 5. 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. 10. 1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 25.000 DM als Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus Pilotentätigkeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 1996 entsprechend herabgesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf seine Einspruchse...