rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzungen der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und Rechtsirrtum.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 1, 2 Nrn. 1, 8; AO § 110

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob sie zur Einkommensteuer 1995 zu veranlagen sind.

Die Kläger wurden 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 19.9.1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 auf … DM fest; dieser Festsetzung lag eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO zugrunde, da die Kläger bis dato keine Steuererklärung abgegeben hatten. Dabei berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend dem Vorjahr 1994. Zum anderen wurden entsprechend einer Mitteilung vom 19.9.1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 betreffend die H GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … Tsd. DM berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid war nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig. Die Steuer wurde nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO festgesetzt.

Gegen den Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 20.10.1997, eingegangen am 21.10.1997, ohne nähere Begründung Einspruch ein. Am 17.4.1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 19.5.1998 erhoben die Kläger Klage wegen der festgesetzten Einkommensteuer 1995.

Während des Klageverfahrens haben die Kläger eine Einkommensteuererklärung 1995 eingereicht. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers, denen ein Bruttoarbeitslohn von … DM zugrunde lag. Lohnsteuer war in Höhe von … DM einbehalten und abgeführt worden. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (H GbR) erklärten sie einen Verlust in Höhe von 156 DM.

Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 21.8.1998, dem Prozeßbevollmächtigten zugegangen am 8.9.1998, die Einkommensteuerfestsetzung für 1995 ersatzlos aufgehoben. Die Aufhebung wurde auf § 164 Abs. 2 AO gestützt und damit begründet, daß nach Ablauf der Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung nach § 46 EStG nicht mehr in Betracht komme. Die geänderte Mitteilung vom 2.9.1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 betreffend die H GbR wies für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 155,50 DM aus. Mit Schreiben vom 6.10.1998 haben die Kläger wegen der Versäumnis der Frist gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 8 EStG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO beantragt. Mit Schriftsatz vom 7.10.1998, bei Gericht eingegangen am 8.10.1998, haben die Kläger den Aufhebungsbescheid vom 21.8.1998 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Kläger tragen vor:

Ihnen sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihr Prozeßbevollmächtigter in einem Rechtsirrtum gehandelt habe; er sei davon ausgegangen, daß es in der Hamburger Finanzverwaltung ständige Übung sei, eine Veranlagung auch dann durchzuführen, wenn in den Vorjahren eine Steuerfestsetzung stattgefunden habe, obwohl die Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr.8 EStG für eine Antragsveranlagung abgelaufen sei. Auch sei der Verlustanteil aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb erst später (am 2.9.1998) bekannt geworden.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 21.08.1998 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 19.09.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.04.1998 entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung 1995 zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Es sei nicht ständige Übung der Hamburgischen Finanzverwaltung, die Ausschlußfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht zu beachten.

Das Gericht hat am 30.10.1998 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Niederschrift Bezug genommen wird. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO einverstanden erklärt. Dem Gericht lag die Einkommensteuerakte zur Steuernummer … vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin entscheidet gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Der zum Gegenstand des Verfahrens erhobene Bescheid vom 21.08.1998, der den Einkommensteuerbescheid vom 19.9.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.4.1998 aufhebt, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 19.9.1997 durch Bescheid vom 21.8.1998 ersatzlos aufgehoben und eine Antragsveranlagung für die Einkommensteuer 1995 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelehnt. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemäß § 110 AO nicht zu gewähren.

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 19.9.1997 war rechtswidrig und ist von dem Beklagten zu Recht aufgehoben worden, weil die zur Steuerfestsetzung geführte Veranlagung gegen § 46 EStG verstieß. Nach § 46 Abs. 4 EStG gilt damit die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus...

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