Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Grundstückshandel in USA

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Abzug von Verlusten aus Grundstückshandel in USA

 

Normenkette

DBA USA Art. 6 Abs. 1, 4, Art. 5, 23 Abs. 2 Buchst. a S. 2, Art. 22 Abs. 2; EStG §§ 2a, 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 15

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine ausländische Personengesellschaft, an der die Klägerin beteiligt war, Verluste aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte im Sinne von § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG erzielt hat, die keiner Abzugsbeschränkung unterliegen.

Die Klägerin ist an mehreren US-amerikanischen Personengesellschaften in der Rechtsform von Limited Partnerships - darunter der hier streitigen P... Ltd. (nachfolgend P) - beteiligt gewesen. Die Beteiligung hatte folgende Vorgeschichte:

Anfang der 80iger Jahre hatten sich vier Hamburger zusammengefunden, die Gelder nach Amerika transferieren und dort investieren wollten. Es handelte sich um den Immobilienkaufmann A, den international tätigen Architekten B sowie die Unternehmer C und D. Diese gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit der sie in USA verschiedene Immobilienprojekte betrieben.

Zu einem späteren Zeitpunkt stellten die Banken der Gesellschafter D und C fest, dass stets nur Gelder in die USA flossen und kein Rückfluss stattfand. Die B-Bank regte darauf an, einen externen Partner einzuschalten. Diese Aufgabe wurde von der in Florida ansässigen F Comp., Inc. übernommen, deren President der Zeuge Dr. E war und dem die Gesellschaft wirtschaftlich auch gehört. Der Zeuge ist zugleich einziger Gesellschafter der Klägerin und war zeitweise auch deren Geschäftsführer. Die F sollte die Immobilienprojekte bestmöglich entwickeln, vermieten und verkaufen. Eine Mitarbeiterin der F in Florida wurde dort zu einer Maklerschule geschickt und legte ihr Brokerexamen ab, um die Objekte bei Bedarf verkaufen zu können.

Der Zeuge sorgte für eine Umstrukturierung in der Weise, dass anstelle der aus den vier Initiatoren gebildeten GbR für jedes Projekt ein separater Gesellschaftsvertrag über eine Limited Partnership abgeschlossen wurde. Die Rechtsform der Limited Partnership ist der deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar. Die Verträge der insgesamt sieben Gesellschaften glichen sich vollständig, insbesondere waren die Beteiligungsverhältnisse zunächst jeweils identisch. Gesellschaftsvertragliches Ziel der Partnerships war es jeweils, Immobilien zu erwerben, zu entwickeln, zu nutzen und zu veräußern.

Der Gesellschaftsvertrag der P datiert vom 27. Januar 1986, er wurde später mehrfach geändert. Einziger General Partner war die durch ihren Präsidenten, den Zeugen Dr. E, vertretene F Company, Inc. mit Sitz in West Palm Beach, Florida. Dieser oblag das Management, wobei sie gewissen Einschränkungen unterworfen war, d.h. für bestimmte Geschäfte der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedurfte. Beteiligt waren zu diesem Zeitpunkt die F sowie die Herren A, C, D1 und D2 (Bl. 26-30 Akte Allg.); am 1. Januar ausweislich einer Anmeldung zum Gesellschaftsregister des Staates Florida (Bl. 42 Akte Allg.) der General Partner F Comp., Inc. mit 5 %, C mit 42,42 %, D1 mit 12,35 %, D2 mit 21,23 %, Frau H mit 9,5 % und Frau M mit ebenfalls 9,5 %.

Die Beteiligungsverhältnisse änderten sich später. In den Streitjahren waren ausweislich der US-amerikanischen Steuererklärungen für die Partnership neben in den USA ansässigen Gesellschaftern die im Inland ansässigen Herren D2 und D1 sowie die Klägerin beteiligt. Betriebseinnahmen fielen in den Jahren 1987 bis 1990 durch Vermietung in Höhe von 3.300 bzw. 3.600 US$ an. Die Einkünfte des Streitjahres wurden in USA - anders als in den Parallelverfahren VI 152 und 160/01 - als "Ordinary income from trade or business activities" erklärt (Bl. 174 ff. F-Akten). Betriebseinnahmen Betriebsausgaben für "Wages and salaries", d.h. Löhne und Gehälter, fielen nicht an, wohl aber "Management fees" in Höhe von 2.496 US$. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die P eigenes Personal beschäftigt habe; der Zeuge hat bekundet, dass das Management beim General Partner lag.

Die P war seit ihrer Gründung Eigentümerin zweier unbebauter Grundstücke, die in der Eröffnungsbilanz zum 27. Januar 1986 mit 1.670.964 US$ aktiviert und mit Darlehen in Höhe von 1.382.635 US$ belastet waren. Die Grundstücke wurden im Streitjahr mit Verlust in unverändertem, unbebautem Zustand veräußert. Sie waren zwischenzeitlich nicht parzelliert oder beplant worden.

Bereits 1989 gab es Bemühungen, die Immobilien der verschiedenen Partnerships zu verkaufen. So präsentierte die F vom 1. bis 5. Juli 1989 die Objekte der verschiedenen Gesellschaften den Herren N und O der mit Darlehen engagierten A-Bank. Ab 1991 begannen die einzelnen Objektgesellschaften, ihre Immobilien zu veräußern. Dabei wurden für kleinere Objekte wie K mit 10 Apartments oder die L mit 96 Wohnungen Käufer für die gesamte Anlage gesucht und gefunden. Ob im Streitfall beide Grundstücke gemeinsam an einen Erwerber oder an verschie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge