Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Tarifierung eines Jeeps CJ-3B Baujahr 1963 in die Warennummer 8703 2390 000

 

Normenkette

ZK Allgemein

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen VII B 107/08)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Mit Zollanmeldung vom 20.11.2006 beantragte die Kläger die Überführung eines Pkw Kaiser (US) Jeep CJ-3B Baujahr 1963, den er zum Preis von 7.850 Schweizer Franken in der Schweiz erworben hatte, in den freien Verkehr. Er gab an, das Fahrzeug habe einen Zollwert von 5.000 € und er wolle es als Sammlungsstück nutzen. Der Kläger gab die Warennummer 9705 0000 903 an.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.11.2006 erhob der Beklagte Zoll in Höhe von 502,50 € und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 888,40 €, wobei er von einem Steuersatz von 16% ausging. Er wies das Fahrzeug der Warennummer 8703 2390 000 zu.

Mit Schreiben vom 20.12.2006 legte der Kläger dagegen Einspruch ein. Darin trägt er vor, das Fahrzeug sei älter als 30 Jahre. Der Hersteller "Kaiser" habe das Modell lediglich von 1953 bis 1964 gebaut, der Hersteller habe nur bis 1970 existiert. Insgesamt seien 140.859 Stück dieses Modells gebaut worden, im Baujahr 1963 seien es 9.801 Fahrzeuge gewesen. Laut Kraftfahrtbundesamt seien lediglich 7 Fahrzeuge registriert. Das Fahrzeug sei ein Oldtimer und dürfe nur mit 7% besteuert werden.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2007 zurückgewiesen. Eine Einreihung in die angemeldete Warennummer 9705 0000 903 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Fahrzeug nicht aus dem Baujahr 1950 oder älter stamme. Das Fahrzeug sei angesichts des Kaufpreises von 5.000 € auch nicht von unschätzbarem Wert und es seien mehr als 150.000 Exemplare produziert worden. Es komme daher nur die Warennummer 8703 2390 000 in Betracht.

Mit seiner am 15.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, das Fahrzeug erfülle die Kriterien für die Einreihung in die Position 9705. Der Fahrzeugtyp werde seit 1970 nicht mehr hergestellt. Das Fahrzeug befinde sich im Originalzustand und sei älter als 30 Jahre. Es dokumentiere auch einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften.

Der Kläger beantragt,

den Abgabenbescheid 20.11.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2007 aufzuheben, soweit Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer in 388,68 € überschreitender Höhe festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, das Fahrzeug befinde sich zwar im Originalzustand, sei älter als 30 Jahre und entspreche nicht einem noch hergestellten Typ. Dies führe allerdings noch nicht zwangsläufig zur Einreihung in die Position 9705 000 903. Das Fahrzeug sei nämlich nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, weil es keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiere und keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen könne. Das Fahrzeug sei schon nicht von Seltenheitswert da beim Kraftfahrtbundesamt 61 Exemplare des Fahrzeugtyps Kaiser Jeep registriert seien und damit weltweit eine weit höhere Anzahl zu vermuten sei. Auch sei der Wert mit 5.000 € gering. Es handele sich um einen gewöhnlichen Jeep, der 140.859 Mal produziert worden sei. Es seien auch keinerlei charakteristische Schritte in der Entwicklung der Technik des Automobilbaus erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

Der Steuerbescheid vom 20.11.2006 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Einfuhrabgaben hat der Beklagte zutreffend berechnet. Insbesondere ist er dabei zu Recht nicht von der vom Kläger angegebenen Codenummer 9705 0000 903 ausgegangen, sondern hat die Codenummer 8703 2390 000 angenommen und auf dieser Grundlage die Einfuhrabgaben festgesetzt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Codenummer 9705 0000 903 bezeichnet u. a. Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert. Die Codenummer 8703 2390 000 bezeichnet demgegenüber Personenkraftwagen mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung mit einem Hubraum von 1500 cm³ bis 3000 cm³, gebraucht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urt. v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarif...

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