Revision eingelegt (BFH VII R 35/14) - Steuerpflichtiger Revision eingelegt (BFH VII R 37/14) - Verwaltung
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastung von der Energiesteuer für Dieselkraftstoff, wegen Zahlungsausfall beim Abnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Geltendmachung einer Energiesteuerentlastung bei Zahlungsausfall braucht der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners nicht unbedingt den in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG aufgezeigten typischen Weg der letzten Mahnung unter Fristsetzung einschlagen. Er kann den Anspruch auch unmittelbar gerichtlich verfolgen.
2. Für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung spätestens zwei Monaten nach Belieferung des Schuldners ist es ausreichend, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids innerhalb der 2-Monatsfrist gestellt wird, auch wenn der Mahnbescheid erst außerhalb dieser Frist erlassen wird.
3. In der Mineralölbranche ist von einer branchenüblichen Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts auszugehen.
Normenkette
EnergieStG § 60 Abs. 1; AO § 118
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Mit Schreiben vom 29.12.2010, dort eingegangen am 30.12.2010, beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt A eine Steuerentlastung gem. § 60 EnergieStG (Sachakte Bl. 2). Mit weiterem Schreiben vom 29.12.2010 stellte die Klägerin beim Beklagten ebenfalls einen Antrag nach § 60 EnergieStG (Sachakte Bl. 29). Mit Schreiben vom 04.01.2011 teilte das Hauptzollamt A der Klägerin mit, dass der Antrag an das zuständige Hauptzollamt Hamburg-1, dem Beklagten, weitergeleitet worden sei. In der Folge wurde der Antrag vom Beklagten bearbeitet.
Der Antrag betraf zwei Lieferungen von insgesamt 81.998 l Dieselkraftstoff an die B AG in Hamburg, die erstmalig von der Klägerin beliefert wurde. Die erste Lieferung vom 22.12.2008 umfasste 31.850 l Dieselkraftstoff, die zweite Lieferung am 13.01.2009 umfasste 50.148 l Dieselkraftstoff. Der Rechnungsbetrag für die erste Lieferung war am 11.01.2009, der Rechnungsbetrag für die zweite Lieferung war am 02.02.2009 fällig. Die Rechnungen wurden jeweils noch am Tag der Lieferung gestellt und enthielten einen Hinweis auf den Fälligkeitszeitpunkt. Auf der Rückseite fanden sich Verkaufs- und Lieferbedingungen, auf die auf der Vorderseite nicht hingewiesen wurde und die in § 6 einen Eigentumsvorbehalt enthielten (Sachakte Bl. 39).
Da die B AG nicht zahlte, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2009, 25.02.2009 und 10.03.2009 (Sachakte Bl. 46-48).
Am 11.03.2009 beantragte die Klägerin gegen die B AG den Erlass eines Mahnbescheides.
Mit Beschluss vom 13.03.2009 bestellte das Amtsgericht C im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der B AG einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom ... 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 28.04.2009 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.
Mit Bescheid vom 09.09.2011, bei der Klägerin eingegangen am 26.09.2011, entsprach der Beklagte dem Antrag in Bezug auf die Lieferung vom 13.01.2009 und vergütete - nach Abzug des Selbstbehalts - 18.589,62 €. In Bezug auf die Lieferung vom 22.12.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Zahlungsausfall nicht unvermeidbar i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gewesen sei. Die Zweimonatsfrist sei nicht gewahrt, zwischen der Lieferung am 22.12.2008 und dem Mahnbescheidsantrag am 11.03.2009 seien 78 Tage, bis zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 13.03.2009 seien 80 Tage vergangen.
Am 24.10.2011 legte die Klägerin Einspruch ein, soweit ihrem Antrag nicht entsprochen worden war. Sie trug vor, die gerichtliche Verfolgung (Beantragung eines Mahnbescheids) habe zwei Monate nach Fälligkeit der ersten Lieferung stattgefunden. Es handele sich zudem um keine starre Frist und es dürfe nicht eine einzelne Lieferung isoliert betrachtet werden, vielmehr müsse auf sämtliche Mineralölforderungen an einen Kunden abgestellt werden.
Mit Schreiben vom 20.06.2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine erneute Prüfung ergeben habe, dass hinsichtlich der betreffenden Energieerzeugnisse kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Zwar enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Eigentumsvorbehalt, dieser sei jedoch nicht wirksam vereinbart worden. Eine stillschweigende Vereinbarung komme nicht in Betracht, wenn es sich - wie im Streitfall - nicht um eine laufende Geschäftsbeziehung, sondern um Erstlieferungen handele. Auf die auf der Rückseite der Rechnung abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht auf der Vorderseite der Rechnung hingewiesen worden. Damit fehle es auch im Hinblick auf die zweite Lieferung an einer Entlastungsvoraussetzung. Der Bescheid vom 09.09.2011 sei daher...