Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Kindergeldanspruchs ohne Nachweis des ernsthaften Bemühens eines ausbildungswilligen Kindes um einen Ausbildungsplatz
Leitsatz (amtlich)
Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Ausbildungsvermittlung auch durch schriftliche Bewerbungen, Absagen - auch per E-Mail - oder detaillierte Angaben über Telefongespräche nachgewiesen werden. Die Anhörung des Kindes kann Lücken der Nachweiskette schließen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers, A, für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 und Juni 2010 bis einschließlich April 2011 streitig sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 2.755 Euro.
Der Kläger bezog für seinen Sohn A, geboren am ..., laufend Kindergeld bis 30.04.2011. Im Rahmen der Überprüfung des Kindergeldanspruchs für 2009 hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über eine bestehende Ausbildungswilligkeit seines Sohnes eingereicht. Mit Bescheid vom 10.05.2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab Juni 2009 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 4.805 Euro zurück. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger vier Belege für den Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 dafür vor, dass A als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet war.
Ferner beantragte der Kläger und Antragsteller mit Schreiben vom 15.02.2012 Aussetzung der Vollziehung (Az. 6 V 36/12) und legte in diesem Verfahren neun Ablehnungsschreiben auf Bewerbungen des Sohnes für die Zeit von März 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und Februar 2010 bis einschließlich Mai 2010 vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 half die Beklagte für die Zeit ab Juni 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und von Januar 2010 bis einschließlich Mai 2010 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für den Zeitraum November 2009 und Dezember 2009 sowie ab Juni 2010 keine weiteren Nachweise über die Ausbildungswilligkeit von A vorgelegen hätten.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2012 Klage, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, mit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012. Zur Begründung führt er aus, sein Sohn A sei während des gesamten Streitzeitraumes ausbildungswillig gewesen. A habe stets mitgewirkt und sei als ausbildungsplatzsuchend bzw. arbeitsplatzsuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet gewesen. Der Kindergeldanspruch könne aber nicht allein von der Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet habe und somit seine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen habe. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche, dass er für seinen anderen Sohn B ebenfalls alle Unterlagen eingereicht habe. Eine Mitwirkung ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Sohn des Klägers und der Firma C vom 29.09.2010. Aus den mit der Klage vorgelegten Bewerbungsschreiben ergäben sich deutlich die Ausbildungsplatzbemühungen des Sohnes des Antragstellers, wobei es sich nur um einen Abriss der Bewerbungsbemühungen handele. Es seien nicht mehr alle Bewerbungsschreiben aufgehoben worden, gleiches gelte für die Absagen, wobei teilweise überhaupt keine Antworten erfolgt seien.
Die Absageschreiben der D vom 09.09.2009 und der E GmbH seien zwar Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gewesen, aber auch hier hätte A Fahrkenntnisse und Berufserfahrungen im Kundenumgang erst erwerben müssen. Eine mangelnde Mitwirkung könne weder dem Kläger noch seinem Sohn angelastet werden.
Der Rückforderung des Kindergeldes stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. In Betracht komme hier die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten.
Aus der Nichteinreichung der Bewerbungsunterlagen für den noch streitigen Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 sowie von Juni 2010 bis April 2011 könne die Beklagte nicht den Schluss ziehen, der Sohn des Klägers habe sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Zudem berufe sich der Kläger auf Entreicherung, da er als alleinverdienender Vater von ... Kindern das Kindergeld bereits ausgegeben habe.
Die Einspruchsentscheidung dürfte auch formell fehlerhaft sein, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die rückgeforderten Beträge zusammensetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 10.05.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012, für A Kindergeld für die Zeiträume November 2009 bis Dezember 2009, Juni 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis April 2011 einschließlich festzusetzen.
Der Ver...