Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterten Kürzungen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Leitsatz (amtlich)
Begünstigt ist gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, mithin die Vermögensverwaltung. Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden.
Die erweiterte Kürzung kann nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und als solche gewerblichen Charakter annimmt. Die Abgrenzung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, die auch für die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht sind insbesondere, wenn der Steuerpflichtige selbst das Grundstück als Umlaufvermögen bilanziert, keine AfA geltend macht, nicht die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt und in der Steuererklärung als Zweck des Unternehmens auch die Veräußerung des Grundstücks angibt.
Außerdem spricht für eine gewerbliche Tätigkeit, wenn bei der Bebauung des Grundstücks bauträgerähnlich vorgegangen wird.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Anwendung gelangt oder die Tätigkeit der Firma A Tochtergesellschaft über die Verwaltung eigenen Grundbesitzes hinausgeht.
Mit Vertrag vom 28.03.2000 wurde die Firma A Tochtergesellschaft GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma A Tochtergesellschaft) errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma A1, Kommanditistin ist die Firma A GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma A) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,- DM.
Gem. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 22.03.2000 leistet die Komplementärin keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Gem. § 10 Abs. 2 enthält sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000 DM jährlich.
Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung, Vermietung und Verpachtung, der Erwerb und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Gebäuden sowie die Entwicklung und Bebauung von Grundstücken. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Gegenstand dienen oder ihn fördern.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen (Anlagenband Bl. 90ff).
Dem Handelsregister wurde vom Notar folgender Gesellschaftszweck mitgeteilt:
"die Vermittlung von Grundstücken und Gebäuden, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die Bebauung und Veräußerung von unbebauten Grundstücken sowie die Verfolgung aller Rechtsgeschäfte, die mit dem vorstehenden Zweck mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen".
Die Firma A ist bundesweit mit der Entwicklung und Realisierung gewerblicher Immobilien, vornehmlich im Bereich des Einzelhandels (Fachmärkte und Einkaufszentren) tätig. Die Formulierungen des Gesellschaftszweckes sind bei den anderen Töchtern (... bis ... sowie der ... bis ... Firma A-Gesellschaften) ähnlich.
Ein zunächst in U geplantes Projekt wurde nicht durchgeführt. Mit Vertrag vom 14.06.2002 erwarb die Firma A Tochtergesellschaft von Herrn L ein insgesamt 7.394 qm großes unbebautes Grundstück in V. Laut § 2 des Kaufvertrags betrug der Preis für das Grundstück rund 420.000,- €; zudem mussten verauslagte Baunebenkosten sowie eine Projektentwicklungsgebühr von rund 600.000,- € gezahlt werden. Der Verkäufer hatte bereits einen Generalunternehmer-Vertrag mit der Firma D über die Errichtung eines Fachmarktes für Teppiche zu einem Pauschalpreis von 2.040.000,- € geschlossen, den die Firma A Tochtergesellschaft übernommen hat (Anlagenband Bl. 145). Die Baubetreuung wurde gegen Gebühr von der Firma A übernommen. Die Fertigstellung des Objekts erfolgte im November 2002. Ab dem 01.12.2002 wurde das Objekt vermietet.
Am 03.07.2002 stellte die Firma A bei der Bank-1 eine Finanzierungsanfrage über einen Betrag in Höhe von 3.292.000 € für ein Objekt in V (Anlagenband Bl. 75).
Durch Darlehensvertrag vom 10.07.2002 wurden von Herrn M (Gesellschafter der Firma A) ein Betrag in Höhe von 833.000,- € der Firma A Tochtergesellschaft als Darlehen "bis auf weiteres" zur Verfügung gestellt; eine Kündigung war jeder Seite ohne Einhaltung von Fristen möglich (Anlagenband Bl. 114). Dieser Kredit wurde am 20.08.2002 incl. Zinsen zurückgezahlt als die Bankfinanzierung fest stand.
Durch Rahmenkreditvertrag vom 07.08.2002 bzw. 08.08.2002 nahm die Firma A bei der Bank-2 ein Darlehen auf, welches auch einen Betrag in Höhe von 3.292 T€ für die Firma A Tochtergesellschaft umfasste. Auf § 16 "Objektverkauf" wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Rahmenkreditvertrag v...