Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Erstattungsanspruch der Kläger an ESt 1986, der durch Überzahlung im Jahre 1990 entstanden ist, nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen ist.
Mit erstmaligem Bescheid vom 15.12.1988 wurden die Kläger zur Einkommensteuer 1986 veranlagt, wobei sich eine Nachzahlung ergab. Infolge der unrichtigen Auswertung einer ESt 4 B-Mitteilung (anstatt Ansatz eines mitgeteilten Verlustes Ansatz dieses Betrages als Gewinnanteil) kam es im Rahmen einer Änderungsveranlagung der ESt 1986 durch Bescheid vom 30.05./20.07.1990 zu einer weiteren Nachzahlung für 1986 in Höhe von … DM, die von den Klägern im September 1990 gezahlt wurden. Auf Antrag der Kläger wurde der Änderungsbescheid vom 30.05./20.07.1990 durch weiteren Änderungsbescheid vom 30.03.1994 erneut geändert und der unrichtige Ansatz des Beteiligungsergebnisses richtiggestellt. Hierdurch ergab sich für die Kläger ein Erstattungsbetrag von … DM, der in Höhe von … DM aus der im September 1990 geleisteten Zahlung der Kläger resultierte. Wegen der Rückzahlung dieses Erstattungsbetrages wird auf den Schriftsatz der Kläger vom …1996 (Blatt 35 f der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Anträgen vom … und …1994 machten die Kläger für den im Jahre 1990 zu Unrecht gezahlten Nachzahlungsbetrag in Höhe von … DM Zinsen nach § 233a Abs. 1 AO geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.1994 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25.08.1994 lehnte der Beklagte die Verzinsung des im Jahre 1990 entstandenen Erstattungsanspruchs ab, weil die Vorschrift des § 233a AO nach Art. 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur AO i.d.F. vom 20.12.1988, BGBl I 2262 – EGAO – nur für Steuern gelte, die nach dem 31.12.1988 entstehen.
Mit ihrer gegen die genannten Verwaltungsentscheidungen rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Zinsbegehren weiter und beantragen sinngemäß,
den (Teil-)Betrag an ESt-Erstattung 1986 in Höhe von … DM für die Zeit vom 01.10.1990 bis zur Abwicklung der Rückzahlung in den Monaten April bis Juni 1994 nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Der Erstattungsanspruch beziehe sich auf die ESt 1986, für die nach der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 3341) in der Fassung des Artikels 16 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I S. 1093) -EGAO- eine Verzinsung ausscheide, weil der ESt-Anspruch 1986 vor dem 31.12.1988 entstanden sei. Da es auf die Entstehung des Steueranspruchs, nicht auf seine Festsetzung ankomme, sei unerheblich, daß der Erstattungsanspruch erst durch die Zahlung im Jahre 1990 entstanden sei.
Dem Gericht liegen 3 Bd. Steuerakten des Beklagten für die Kläger zur St.-Nr. … vor (Bd. II und III ESt-Akten, Hefter – Auszüge aus Bd. IV ESt-Akte – betreffend Änderungsbescheid vom 30.03.1994 und Verfahren betreffend Verzinsung des sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruchs).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage der nach Sachprüfung ergangenen Ablehnungsentscheidungen des Beklagten zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28.11.1974 V R 98/70, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1975, 300). Die Kläger sind als Gesamtgläubiger auch befugt, den streitigen Zinsanspruch geltend zu machen, weil das Gericht davon ausgeht, daß der Erstattungsanspruch 1986, auch soweit er mit seinem hier streitigen Teil auf einer Zahlung des Klägers beruht, den Klägern als zusammenveranlagten Eheleuten gemeinschaftlich nach Kopfteilen zusteht (BFH-Urteil vom 25.07.1989 VII R 118/87, BStBl II 1990, 41).
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist auch nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO begründet. Zwar gilt diese Vorschrift nach Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO für alle Steuern, die nach dem 31.12.1988 entstehen. Dabei ist diese Vorschrift nach ihrem Regelungszusammenhang mit den Vorschriften der §§ 233 Satz 1 und 233a Abs. 1 Satz 1 AO dahin auszulegen, daß unter dem Begriff Steuern im Sinne dieser Vorschrift Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO zu verstehen sind; anderenfalls wäre die in Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO vorgesehene zeitliche Beschränkung auf Erstattungsansprüche nicht anwendbar (ebenso ohne nähere Begründung Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., Anm. 3c vor § 233). Der hier streitige (Teil-)Erstattungsan-spruch an Einkommensteuer 1986 ist als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 1 und 2 AO anzusehen und nach dem 31.12.1988 entstanden. Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO entsteht im Zeitpunkt der Zahlung, ist im Streitfall also mit der Überzahlung im September 1990 entstanden (BFH-Urteil vom 26.04.1994 VII R 109/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1994, 839). Daß im übrigen die Voraussetzungen des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sind,...