rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Mitunternehmereigenschaft von Gesellschaftern mit weitgehend eingeschränkten Kontroll- und Informationsrechten
Leitsatz (redaktionell)
Die einem Mitunternehmer eingeräumten Kontroll- und Informationsrechte sind denen eines Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB dann nicht mehr angenähert, wenn § 166 HGB weitgehend abbedungen wird und die verbliebenen Rechte in den nächsten 10 Jahren nur durch den Komplementär nach billigem Ermessen für die Kommanditisten wahrgenommen werden dürfen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 119, 166
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 1) und 2) als Mitunternehmer an der Klägerin beteiligt waren.
Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin, einer Kommanditgesellschaft, die als Großhändlerin und im Rahmen einer Handelsvertretung elektronische Bauteile vertreibt. Nachdem der frühere einzige Kommanditist A am ...1990 verstarb, wurde die Gesellschaft mit den am ...1970 geborenen Beigeladenen zu 2) und der am ...1972 geborenen Beigeladenen zu 1), beides Kinder des persönlich haftenden Gesellschafters, als Kommanditisten fortgesetzt. In der Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 gehörte außerdem der Beigeladene zu 3), der vorher schon als Angestellter für die Klägerin tätig war, dieser als Kommanditist an. Nach dem diesen Vereinbarungen zugrunde liegendem Gesellschaftsvertrag (GV) vom 27.12.1990 waren der Kläger zu 91 % und die Kommanditisten zu je 3 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Weiter heißt es in dem Gesellschaftsvertrag:
§ 6 Beginn und Dauer
...Die Gesellschaft wird fest bis zum 31.12.2000 geschlossen. Kündigt keiner der Gesellschafter zu diesem Stichtag, wird die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. ...
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt allein dem persönlich haftenden Gesellschafter. In welcher Weise der persönlich haftende Gesellschafter seine Geschäftsführungsbefugnisse wahrnimmt, entscheidet er als ordentlich handelnder Kaufmann, im Übrigen nach billigem Ermessen.
Die Kommanditisten sind nicht berechtigt, dem persönlich haftenden Gesellschafter Weisungen zu erteilen.
Der persönlich haftende Gesellschafter ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
§ 8 Tätigkeitsvergütung
Der persönlich haftende Gesellschafter erhält eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von monatlich 25.000 DM sowie ein Weihnachtsgeld in Höhe von 25.000 DM, zahlbar im November eines Jahres, die handelsrechtlich Aufwand der Gesellschaft darstellt, steuerrechtlich aber als Gewinnvorab-Verteilungsregelung zu behandeln ist.
Die Tätigkeitsvergütung darf denjenigen Betrag nicht überschreiten, der als handelsrechtlicher Gewinn auszuweisen wäre, wenn die Tätigkeitsvergütung nicht als Aufwand in der Gewinn- und Verlust-Rechnung der Gesellschaft behandelt würde.
Im Übrigen sind dem persönlich haftenden Gesellschafter sämtliche Auslagen zu erstatten, die ihm aus seiner Geschäftsführungstätigkeit im Interesse der Gesellschaft erwachsen.
§ 9 Gesellschafterversammlung/Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterversammlungen können durch den Komplementär jederzeit einberufen werden. Kommanditisten können Gesellschafterversammlungen nur aus wichtigem Grund einberufen.
Einmal jährlich kann mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen eine ordentliche Gesellschafterversammlung abgehalten werden. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung hat schriftlich an alle Gesellschafter unter der von diesen gegenüber der KG zuletzt bekannt gegebenen Adresse mit einfacher Post zu erfolgen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist bei der Frist nicht mitzurechnen.
Die Gesellschafter können eine Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit der Stimmen auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens abhalten.
Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, wenn nicht mit der Mehrheit der Stimmen ein anderer Tagungsort bestimmt wird. In der Einladung zur Versammlung sind der Tagungsort, der Tagungsbeginn und die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 51 v. H. der Stimmen anwesend oder vertreten sind.
In der Gesellschafterversammlung gewähren je 1.000 DM übernommener Nominaleinlage eine Stimme.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt.
§ 10 Kontrollrecht
Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten der Gesellschaft von der Geschäftsführung Aufschluss verlangen, sowie in die jährlich anzufertigende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Einblick nehmen. Die Erstellung von Abschriften ist den Kommanditisten verwehrt.
Bis zum 31.12.2000 übertragen die Kommanditisten ihre Kontrollrechte auf den Komplementär, der die Informationspflichten gegenüber den Kommanditiste...