Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht: Tarifierung eines Camcorders

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Camcorder, der über die technische Möglichkeit, über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videosequenzen aufzuzeichnen sowie über eine USB-Schnittstelle verfügt, über die er mit einem Kabel u.a. an einen PC angeschlossen werden kann, wobei der Anschluss an einen PC dazu führt, dass der sog. Slave Modus aktiviert wird, wodurch die Technik zur Aufzeichnung von mittels der Kamera aufgenommenen Bildern abgeschaltet wird, ist in die Unterposition 8525 8099 einzureihen. Die Möglichkeit, vom PC Daten auf die im Camcorder befindlichen Speichermedien zu kopieren, stellt kein Aufzeichnen im zolltariflichen Sinne dar.

 

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Mit Zollanmeldung vom 20.05.2008 meldete die Klägerin die Einfuhr einer als "Camcorder; Videokameraaufnahmegerät, Aufzeichnung von Bild und Ton nur durch die Kamera möglich" bezeichneten Ware mit Ursprung in China an. Dabei gab sie die Warennummer 8525 8091 00 0 an.

Der Anmeldung entsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2008 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 72.293,97 € fest.

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin (ZPLA) untersuchte eine Warenprobe und stellte mit Einreihungsgutachten vom 19.08.2008 die Codenummer 8525 8099 00 0 fest.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 03.09.2008 erhob der Beklagte daraufhin Einfuhrabgaben (Zoll) in Höhe von 22.074,61 € nach. Dabei stützte er sich auf das Einreihungsgutachten.

Am 17.09.2008 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2008 ein. Zur Begründung trug sie vor, ein Camcorder könne nur dann in die Unterposition 8525 8099 eingereiht werden, wenn er Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons aufzeichnen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Camcorder verfüge über eine Aufnahmetechnik, die lediglich mittels der eingebauten Kameraoptik bzw. des eingebauten Mikrofons aufzeichnen könne. Die Aufzeichnung erfolge auf einer vom Anwender eingeschobenen Speicherkarte (SD oder SDHC) oder auf dem 34 MB großen internen Speicher. Der Camcorder verfüge lediglich über Schnittstellen, die Datensignale ausgäben (DV-out); dies gelte sowohl für die Klinkensteckerbuchse (Videoausgang, TV-Ausgang, Ohrhörer) als auch für den USB-Anschluss. Über keinen dieser Ausgänge könne aufgezeichnet werden. Werde der Camcorder mittels USB-Kabel an einen PC angeschlossen, werde die Aufnahmetechnik des Camcorders abgeschaltet (Slave Modus). Erst wenn die Verbindung zum PC gelöst werde, werde die kameraeigene Aufzeichnungsmöglichkeit wieder aktiviert. Während die Verbindung bestehe, stelle der Camcorder für den PC lediglich ein externes Laufwerk dar und werde nur von den PC-Anwendungen gesteuert. Dann könnten auf dem PC gespeicherte Dateien auf den Camcorder bzw. die eingelegte Speicherkarte kopiert werden, dabei handele es sich jedoch nicht um ein Aufzeichnen im Sinne des Zolltarifs. Unter Aufzeichnen in diesem Sinne sei die Aufnahme von Videosequenzen, also eine Abfolge von Szenen zu verstehen. Es gehe also um das optische Erfassen eines realen Geschehens, also z.B. den Mitschnitt einer Fernsehsendung. Im Streitfall sei jedoch der Mitschnitt einer Fernsehsendung mittels Kabels nicht möglich, da der Camcorder nicht über einen Videoeingang verfüge. Über diese Möglichkeit verfügten nur gewisse Camcorder von Premiumherstellern.

Vom Beklagten um Stellungnahme gebeten, bestätigte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung München (BWZ) mit Schreiben vom 17.09.2009 die Einreihungsauffassung der ZPLA Berlin. Der Camcorder könne Signale von externen Quellen, zum Beispiel PCs, aufzeichnen, da er über eine USB-Schnittstelle verfüge. Dass die interne Aufnahmetechnik beim Anschluss an den PC abgeschaltet werde, sei unerheblich, da sie für den Empfang von Signalen aus externen Quellen nicht erforderlich sei. Die so aufgezeichneten Dateien würden auf der Speicherkarte gespeichert und könnten auf dem Display des Camcorders wiedergegeben werden. Dieses Speichern stelle ein Aufzeichnen i.S. des Zolltarifs dar. Die Aufnahme von Videosequenzen habe nichts mit der Aufzeichnung von Fernsehsendungen zu tun, sondern mit der zeitlich begrenzten Möglichkeit, Videosignale in Form von Sequenzen, also zeitlich begrenzten Bildfolgen, aufzuzeichnen. Entscheidend sei, dass der Camcorder die aufgezeichneten digitalen Bildsignale speichern und anzeigen könne.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2009 zurückgewiesen. Dabei gibt der Beklagte die Stellungnahme des BWZs wieder.

Mit ihrer am 22.12.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, es sei allein streitig, ob die vorhandene USB Schnittstelle zu einer Einreihung in die Unterposition 8525 8099 führe. Über alle vorhandenen Schnittstellen könne ...

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