Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 61/16)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Wechselkursgewinnen in die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen
Leitsatz (amtlich)
Die Einbeziehung von Wechselkursgewinnen in die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn kein Umtausch des in ausländischer Währung erzielten Veräußerungspreises in Euro vorgenommen worden ist.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung vom 10. Dezember 2013 gaben sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt 32.708,87 € an. In diesen Einkünften sind Beträge enthalten, die sich aus folgenden Wechselkursgewinnen beim Verkauf von Wertpapieren ergaben:
Die Kläger erwarben zum ... September 2009 gemeinsam das Wertpapier A Bank-1 über einen Nennbetrag in Höhe von 36.000 Australischer Dollar (AUD) mit einem Zinssatz von 5,5 %. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in AUD von einem Fremdwährungskonto bei der Bank-2. Das Wertpapier wurde zum ... Juli 2012 verkauft. Der Verkaufserlös wurde dem Fremdwährungsskonto in AUD gutgeschrieben. Dabei fiel ein Kursdifferenzgewinn in Höhe von 9.589,71 € an, für jeden der beiden Kläger 4.795 €.
Der Kläger zu 1) erwarb am ... Mai 2009 das Wertpapier B Bank-1 über einen Nennbetrag in Höhe von 20.000 AUD. Die Zahlung dieses Betrags erfolgte von einem Fremdwährungskonto bei der Bank-4/Bank-5. Zum ... Februar 2012 wurde das Wertpapier verkauft. Der Verkaufserlös wurde dem Fremdwährungsskonto in AUD gutgeschrieben. Dabei entstand ein Gewinn in Höhe von 5.113,76 €.
Der Kläger zu 1) erwarb zum ... Januar 2009 das Wertpapier C Bank-3 über einen Nennbetrag in Höhe von 30.000 AUD mit einem Zinssatz von 4,25 %. Die Zahlung des Anlagebetrags erfolgte in AUD von einem Fremdwährungskonto bei der Bank-4/Bank-5. Das Wertpapier wurde zum ... Januar 2012 verkauft. Dabei entstand ein Gewinn in Höhe von 9.223,98 €.
Die Gewinne aus den beiden Wertpapiergeschäften des Klägers zu 1) bei der Bank-4/Bank-5 enthielten einen Wechselkursgewinn in Höhe von insgesamt 13.853,99 €; zuzüglich des Kursgewinns aus dem Wertpapiergeschäft bei der Bank-2 in Höhe von 9.589,71 € ergab sich ein Wechselkursgewinn für beide Kläger von insgesamt 23.443,70 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23. Juli 2014 wurden die Kläger - soweit hier streiterheblich - erklärungsgemäß veranlagt.
Die Kläger legten am 22. August 2014 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ein. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Besteuerung der Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen ihre Grundrechte verstoße. Es finde keine Besteuerung nach dem Leistungsprinzip statt. Die Kursgewinne seien nicht realisiert worden. Die Währungsbeträge seien nicht in Euro umgetauscht, sondern in derselben Währung ohne Umtausch wieder neu angelegt worden. Der in § 20 Abs. 4 EStG unterstellte Gewinn sei nicht entstanden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) vor.
Die Kläger haben am 16. Juli 2015 Klage erhoben. Am 7. August 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass die in AUD entstandenen und nicht realisierten Währungsgewinne nicht steuerpflichtig seien. Sie seien von den Kreditinstituten in den Steuerbescheinigungen zu Unrecht als steuerpflichtige Beträge ausgewiesen worden. Einfachrechtlich sei es zwar durch § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorgeschrieben, dass eine Umrechnung in Euro vorzunehmen sei, wonach die Kursdifferenz steuerpflichtig sei. Diese Regelung verstoße allerdings gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 14 GG. Es liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Der Gewinn sei von ihnen, den Klägern, zu keiner Zeit realisiert worden. Der Verkaufserlös sei auf das Währungskonto ausgezahlt worden und dort verblieben. Ein Umtausch in Euro habe nicht stattgefunden. Sie, die Kläger, hätten schon seit Jahrzehnten Wertpapiergeschäfte in AUD vorgenommen. Auch nach den streitgegenständlichen Geschäften sei weiter so verfahren worden. Die Wechselkursentwicklung des AUD zum Euro habe bei den Geschäften keine Rolle gespielt, entscheidend sei jeweils die Höhe der Zinsen gewesen. Es könne nicht darauf ankommen, ob sie, die Kläger, die Möglichkeit gehabt hätten, den Währungsgewinn durch zeitnahen Umtausch in Euro zu realisieren.
Außerdem verstoße die Regelung gegen Art. 3 GG. Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der ein Fremdwährungsskonto unterhalte, müsse einen nicht realisierten Währungsgewinn auf den Bilanzstichtagstichtag nicht ausweisen und versteuern. Gleiches gelte für Wirtsc...