Revision eingelegt (BFH VIII R 33/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung: Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung
Leitsatz (amtlich)
Für eine atypische Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil ist kein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 179 Abs. 1, 2 Sätze 2-3, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; VO § 1 zu § 180 Abs. 2 AO; FGO § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 und 2011.
Der Kläger ist ... und war bei A beschäftigt. Dort entwickelte er in den 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts eine Software für den PC. Er lernte bei A den Beigeladenen kennen, der dort als Werkstudent tätig war und die Software weiterentwickelte. Beide kamen überein, diese Software selbst kommerziell zu nutzen und elektronische Softwares an ... zu vertreiben. Der Beigeladene erwarb zu diesem Zweck 1989 einen Anteil von 67 % (nominell 67.000 DM) an der B ... GmbH (im Folgenden: B) und wurde deren einziger vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Zwei Jahre später erwarb die Lebensgefährtin des Beigeladenen, Frau C, den restlichen Geschäftsanteil von 33 % an der B.
Der Beigeladene schloss am 17. Oktober/24. November 1989 als Hauptbeteiligter mit dem Sohn des Klägers, Herrn D, als Unterbeteiligten einen privatschriftlichen Unterbeteiligungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1 Vertragsgegenstand, Gewinn- und Verlustverteilung
1. ... Gemäß Verhandlung vom 17.04.1989, Urkunde des Notars E, URnr. xxx/1989 ist der Hauptbeteiligte mit 67 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.
2. Herr F räumt Herrn D eine Unterbeteiligung an seinem Gesellschaftsanteil in der Weise ein, dass mit Wirkung vom 27.4.1989 von dem auf ihn betreffenden Anteil am Gewinn und Verlust entfallen:
Auf ihn, den Hauptbeteiligten 50 % und auf den Unterbeteiligten 50 %.
3. Der Unterbeteiligte kann seinen anteilsmäßigen Gewinnanspruch gegenüber dem Hauptbeteiligten nach Absatz 2 nur insoweit und in dem Umfang geltend machen, wie der Hauptbeteiligte gegenüber der "Firma" zur Entnahme von Gewinnanteilgen berechtigt ist.
...
§ 2 Übertragung von Kapitalanteilen
Der Hauptbeteiligte überläßt und überträgt hiermit von seiner Hauptbeteiligung an den Unterbeteiligten einen Betrag von DM 33.500 zum Preis von DM 3.350.
§ 3 Wahrnehmung der Rechte des Unterbeteiligen
Der Hauptbeteiligte ist berechtigt und verpflichtet, der "Firma" gegenüber Rechte und Interessen des Unterbeteiligten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
Sämtliche Maßnahmen sind gleichberechtigt und einstimmig zwischen Hauptbeteiligten und Unterbeteiligten abzustimmen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verträgen und Investitionen.
§ 4 Kontrollrechte des Unterbeteiligten
Der Unterbeteiligte kann vom Hauptbeteiligten Vorlage der Jahresbilanz und vierteljährlich zu erstellende Zwischenbilanzen der "Firma" nebst Gewinn- und Verlustrechnung verlangen. Darüber hat der Unterbeteiligte das Recht, auf laufende Informationen wie Kopien des Schriftverkehrs und Kontoauszügen.
...
§ 6 Kündigung der Unterbeteiligung
Der Hauptbeteiligte kann die Unterbeteiligung nur aus wichtigem Grund kündigen entsprechend § 723 BGB. Der Unterbeteiligte kann die Unterbeteiligung nur auswichtigem Grund entsprechend § 723 BGB kündigen.
...
§ 9 Auseinandersetzungsguthaben
Im jedem Fall der Beendigung der Unterbeteiligung - ausgenommen im Falle des § 7 - ist zum Beendigungszeitpunkt eine Auseinandersetzungsbilanz unter Zugrundelegung der Steuerbilanz der "Fima" aufzustellen.
...
§ 10 Änderung der Gesellschaftsanteile des Hauptbeteiligten
Im Falle der späteren Änderung der Gesellschaftsanteile des Hauptbeteiligten wird der Anteil des Unterbeteiligten im gleichen Maße, d.h. 50 % der Hauptbeteiligung, geändert, ab 1. Quartal 90 wird die Hauptbeteiligung auf 100 % der Anteile der Gesellschaft aufgestockt.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Unterbeteiligungsvertrags wird auf Bl. 96 ff. der beigezogenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten des Beklagten Bezug genommen. Zu einer notariell beurkundeten Übertragung von Anteilen an der B auf den Hauptbeteiligten (§ 2 des Vertrags) oder einer Änderung der Gesellschaftsanteile des Hauptbeteiligten (§ 10 des Vertrags) ist es nicht gekommen.
Es existiert ein 2014 erstellter, auf den ... Oktober 1989 zurückdatierter, schriftlicher Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn D, wonach D den Unterbeteiligungsvertrag mit dem Beigeladenen an dessen Anteil an der B als Treuhänder für den Kläger geschlossen hat, sich der Treuhänder unter anderem verpflichtete, die ihm zustehenden Rechte aus der Unterbeteiligung nur im Interesse und nach Weisung des Treugebers (des Klägers) auszuüben und die aus der Unterbeteiligung anfallenden Gewinne ...