rechtskräftig
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin meldete beim Zollamt B. B.- vier Warensendungen Rollenketten aus der Volksrepublik C. zur Abfertigung zum freien Verkehr an, und zwar am 6. April 1989 (Zollanmeldung GB I 1409), 15. August 1989 (Zollanmeldung GB I 9254), 20. März 1990 (Zollanmeldung GB I 23318) und 19. April 1990 (Zollanmeldungen GB I 5784 und 5786). Die eingeführten Waren wurden in den Zollanmeldungen jeweils mit der Codenummer des Gemeinsamen Zolltarifs 7315 1190 0000 als „Ketten, andere aus Stahl oder Eisen”, „Rollenketten, andere”, „Rollenketten für Landmaschinen” bzw. „Rollenketten, andere aus Stahl für Industriezwecke” bezeichnet. In den dazugehörigen Rechnungen des Lieferanten wurden die Rollenketten als „Roller Chain ASA 41” bezeichnet. Dementsprechend erhob das Zollamt neben der Einfuhrumsatzsteuer bei der Abfertigung der Zollanmeldung GB I 1409 den vorgesehenen Drittlandszollsatz von 4,6 % und im übrigen wegen Vorlage der Präferenznachweise -Form A- keinen Zoll. (Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Zollbelege nebst Anlagen Bezug genommen – Bl. 27 der Ermittlungsakte Heft II.)
Im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamts H. wurde ein vom Spediteur der Klägerin überlassenes Warenmuster der eingeführten Rollenketten von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion …untersucht. Diese kam in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 1990 zu dem Ergebnis, daß es sich bei der untersuchten Rollenkette um eine 1/2 X 1/8 Zoll starke Gelenkrollenkette aus Eisen oder Stahl von der für Fahrräder verwendeten Art handele, welche deshalb in die Codenummer 7315 1110 0100 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen sei. Die Angabe 1/2 X 1/8 Zoll sei eine branchenübliche Bezeichnung aus der Zeit des Zollmaßsystems. Inzwischen sei diese Maßangabe durch die DIN 8187 abgelöst worden. Eine Rollenkette der Stärke 1/2 X 1/8 Zoll entspreche der Ketten-Nr. 081 der DIN 8187, die hier eine Teilung der Kette von 12,7 mm und eine innere Breite von mindestens 3,3 mm vorsehe. Bei der untersuchten Kette sei eine Teilung von 12,7 mm und eine innere Breite von 3,55 mm gemessen worden. Zwei weitere Proben aus beschlagnahmten Warenpartien der Bezeichnung „Roller Chain ASA 41” ließ das Zollfahndungsamt H. ebenfalls von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der …H. untersuchen. Die daraufhin erstellten beiden Gutachten vom 17. Januar 1991 entsprechen im Ergebnis und der Begründung (bis auf eine nunmehr gemessene innere Breite von 3,50 mm) dem Gutachten vom 12. Dezember 1990.
Mit Steueränderungsbescheid vom 31. Januar 1992 erhob der Beklagte für die aufgrund der fünf genannten Zollbelege eingeführten Waren Antidumpingzoll in Höhe von 97.692 DM nach. (Wegen der Einzelheiten der Berechnung des nachgeforderten Betrags wird auf die Anlage zum Steueränderungsbescheid Bezug genommen – Bl. 39 der Rb-Akte.) Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Februar 1992 Einspruch, wobei sie sich auf einen Erstmusterprüfbericht über eine „Einfach Rollenkette” der Fa. B. und auf ein Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros H. vom 9. Dezember 1993 betreffend „Mängelfeststellung an einer Rollenkette chinesischer Herkunft” bezog. (Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Ergebnisse der Begutachtungen auf Bl. 34, 35 und 64-74 der Rb-Akte verwiesen.) Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 1993 zurück.
Mit ihrer am Montag, den 31. Januar 1994 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, daß sie in China Rollenketten des Typs ASA 41 bestellt habe, die nicht dem Antidumpingzoll unterlägen. Geliefert worden seien zwar andere Ketten als die bestellten des Typs ASA 41, jene hätten aber nicht der DIN 8187, Ketten-Nr. 081 entsprochen, was der Erstmusterprüfbericht der Fa. B. und das Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros H. vom 9. Dezember 1993 belegten. Dem Antidumpingzoll unterlägen aber nur solche Fahrradketten, die in allen Abmessungen der DIN 8187, Ketten-Nr. 081 entsprächen. Soweit Fahrradhersteller mit diesen Rollenketten beliefert worden seien, hätten diese die Ketten als untauglich, weil nicht der DIN 8187, Ketten-Nr. 081 entsprechend, zurückgegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Steueränderungsbescheid vom 31. Januar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, daß die Rollenketten des Typs ASA 41 solche der Stärke 1/2 X 1/8 Zoll der für Fahrräder verwendeten Art seien und bezieht sich insoweit auf die Gutachten vom 17. Januar 1991 der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt. Im übrigen seien die Ketten ASA 41 von der Klägerin selbst im Zusammenhang sowohl mit der Einfuhr als auch mit ihrem Weiterverkauf verschiedentlich als Rollenketten 1/2 X 1/8 Zoll bezeichnet worden. Nach den Lagerkarteikarten seien die Ketten ASA 41 auch unter der Bezeichnung Kette 081 geführt und weiterverkauft worden. Die Behauptung de...