Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Fristverlängerung bei nachgewiesenen Bemühungen des Ausführers, die Zolldokumente zu beschaffen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Frist des Art. 47 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3665/87, wonach der Ausführer alles in seiner Macht stehende für die fristgerechte Beschaffung und Vorlage der Unterlagen unternommen haben muss.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 47
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung vorschussweise gezahlter Ausfuhrerstattung und dabei über die Frist zur Vorlage von Zolldokumenten.
Mit Zahlungserklärung vom 15.12.1997 meldete die Klägerin insgesamt 13.350,60 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 020230909400 zur Erstattungslagerung an. Mit Bescheid vom 6.1.1998 gewährte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von 19.849,97 DM als Vorfinanzierung. Am 20.3.1998 und am 27.3.1998 meldete die Klägerin das Rindfleisch zur Ausfuhr nach Russland an.
Mit Schreiben vom 16.3.1999 bat die Klägerin den Beklagten, die Frist zur Einreichung der Verzollungsnachweise zu verlängern, da es trotz erheblicher Bemühungen noch nicht gelungen sei, die Nachweise bis zum jetzigen Zeitpunkt zu erhalten. Daraufhin forderte sie der Beklagte mit Schreiben vom 30.3.1999 auf, Schriftverkehr vorzulegen, der nachweise, dass sie sich kontinuierlich während des gesamten Zeitraums zwischen der Annahme der Ware und dem Antrag auf Fristverlängerung um die Vorlage der Unterlagen bemüht habe.
Mit Schreiben vom 14.4.1999 übersandte die Klägerin die russischen Einfuhrzolldokumente. Auf dem Anschreiben der Klägerin findet sich ein Stempelaufdruck des Beklagten mit dem Inhalt "Der Ankunftsnachweis ist in formeller Hinsicht anzuerkennen".
Mit Schreiben vom 15.12.1999 forderte der Beklagte die Klägerin im Hinblick auf den Fristverlängerungsantrag erneut auf, Unterlagen vorzulegen, die ihr nachdrückliches Bemühen nachwiesen, innerhalb des Zwölfmonatszeitraums die Einfuhrunterlagen zu erlangen.
Darauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 21.2.2000, in dem sie vortrug, sie hätte den Kunden in Russland bereits mit den Handelsrechnungen vom 20.3.1998 und 27.3.1998 auf die Übersendung der Ankunftsnachweise hingewiesen. Darüber hinaus habe ihr Exportleiter den Kunden im Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember 1999 sechsmal aufgesucht, auch, um die dringend benötigten Erstattungspapiere zu erhalten. Sie habe den russischen Kunden auch "permanent" telefonisch und per Fax aufgefordert, die Unterlagen zu übersenden. Insoweit bot sie Zeugenbeweis an.
Aus einem Vermerk des Beklagten vom 4.7.2000 ergibt sich, dass Vertreter der Klägerin den Beklagten am 21.4.2000 aufgesucht hatten. In diesem Vermerk heißt es: "die Firma ... (F) legte ... diverse Kopien vor. U.a. Eine Kopie des Reiseberichts zur Reise vom 15.-17.12.98. Danach wurden u.a. bei den Gesprächen auch die fehlenden Zolldokumente angesprochen. Der Gesprächspartner - Herr ... (A) - wollte einen Kollegen umgehend anweisen, sich um die Dokumente zu kümmern. Außerdem legte die Firma ... (F) Kopien von internen Gesprächsvermerken vom 7.12.98, 2.2.99, 3.2.99 und 16.3.99 vor. Danach wurden Herr ... (A) und Herr ... (B) von der Firma ... (G) an die Übersendung der Unterlagen erinnert."
Mit Bescheid vom 13.7.2000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung ab. Die Klägerin habe sich nach den vorgelegten Unterlagen erst ab Dezember 1998, also mehr als acht Monaten nach dem maßgebenden Zeitpunkt um die Vorlage der Zolldokumente gekümmert. Es fehle an rechtzeitigen, hinreichend intensiven und zielgerichteten Maßnahmen, die erforderlichen Zollpapiere fristgerecht zu erhalten.
Mit Bescheid vom 31.7.2000 kürzte der Beklagte die gewährte Ausfuhrerstattung um 15% und forderte die Klägerin zur Zahlung von DM 3572,97 auf. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Die Klägerin legte am 3.8.2000 gegen den Bescheid vom 13.7.2000 und am 25.8.2000 gegen den Bescheid vom 31.7.2000 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 30.5.2001 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 9.7.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die rechtzeitig beantragte Fristverlängerung hätte ihr gewährt werden müssen. Sie sei nicht verpflichtet, durch schriftliche Unterlagen zu belegen, dass sie alles in ihrer Macht stehende für eine fristgerechte Beschaffung und Vorlage der Erstattungspapiere unternommen habe. Einen Urkundsbeweis sehe die Ausfuhrerstattungsverordnung nicht vor. Es sei der Geschäftspolitik des Ausführers überlassen, die Ankunftsnachweise in der ihm normalerweise gegebenen Zeit schleunigst zu beschaffen. Sie habe alles in ihrer Macht stehende getan. Eine Verpflichtung, sich schon zu Beginn der Jahresfrist zu bemühen, gebe es nicht.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2001 hat die Klägerin Kopien von Telefaxen, internen Mails und Telefonvermerken aus dem Zeitraum ab dem 5.5.1998 eingereicht und meint, ...