rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport
Leitsatz (amtlich)
Auch die Nähe zum Umladeort kann im Interesse der Tiere eine Verlängerung der Transportzeiten rechtfertigen.
Normenkette
EGV 615/98 Art. 5 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 19.1.2001 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt 33 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte hierfür die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr mit Bescheid vom 29.10.2001 in Höhe von € 7.758,02 antragsgemäß gewährt wurde.
Im Rahmen der Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes stellte das beklagte Hauptzollamt fest, dass die Transportdauer beginnend am 19.1.2001 um 11.30 Uhr in B (Abfahrt) mit Ankunft in C und anschließender Verladung auf das Schiff am 20.1.2001 gegen 17.30 Uhr insgesamt 30 Stunden betragen hatte. Diese Feststellung der Transportdauer nahm das beklagte Hauptzollamt zum Anlass, die der Klägerin vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung mit Änderungsbescheid vom 10.2.2005 mit einem Zuschlag von 10 % mit der Begründung zurückzufordern, dass sie die nach den gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen zulässige Höchsttransportzeit von 29 Stunden überschritten habe.
Den gegen den Änderungsbescheid vom 10.2.2005 gerichteten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 15.12.2005 zurück. Es führte zur Begründung u. a. aus: Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 setze die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere des KN-Codes 0102 voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie des Rates 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten werde. In Kapitel VII Ziffer 48 Nr. 4 der Richtlinie 91/628/EWG sei geregelt, dass den Tieren nach einem Transportintervall von maximal 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause zu gewähren sei, während der sie zu tränken und nötigenfalls zu füttern seien. Nach einer zweiten Transportphase von wiederum höchstens 14 Stunden seien die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden an einem zugelassenen Aufenthaltsort zu entladen, zu füttern und zu tränken. Nach Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes sei festgestellt worden, dass die Klägerin die maximale Transportzeit von 29 Stunden, die die Umladung der Tiere auf das Seeschiff einschließe, um eine Stunde überschritten habe. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer am 18.1.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist zum einen darauf, dass der Transport durch zwei Pausen unterbrochen worden sei, nämlich am 19.1.2001 in der Zeit von 20.00 bis 21.00 Uhr und am 20.1.2001 in der Zeit von 12.00 bis 13.30 Uhr. Unter Berücksichtigung dieser Pausenzeiten von insgesamt 2 1/2 Stunden verringere sich die Gesamttransportdauer entsprechend und halte sich innerhalb der Vorgaben der Richtlinie 91/628/EWG. Zum anderen meint die Klägerin, dass vorliegend im Interesse der Tiere eine Verlängerung der Höchsttransportdauer um 30 Minuten sachgerecht gewesen sei, was die Richtlinie 91/628/EWG ausdrücklich vorsehe.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid vom 10.2.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2005 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt der erkennende Senat im Einzelnen Folgendes an:
Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung des gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden VO Nr. 800/1999) gezahlten Vorschusses kommt allein die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 der genannten Verordnung in Betracht. Danach hat der Ausführer den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag des gewährten Vorschusses und der für die Ausfuhr tatsächlich geschuldeten Ausfuhrerstattung, erhöht um 10 %, zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht erfüllt. Das beklagte Hauptzollamt hat zu Unrecht angenommen, dass es der Klägerin im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Tran...