Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1983 bis 1987 und 1989
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1991 werden die Einkommensteuerbescheide
1983 vom 28. September 1990,
1984 vom 21. Februar 1991,
1985 vom 1. Februar 1994,
1986 vom 7. Februar 1991,
1987 vom 7. Februar 1991 und
1989 vom 18. April 1991
dahin geändert, daß erhöhte Absetzungen für eine Eigentumswohnung in Höhe von jährlich (5 % von … DM =) … DM berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Nutzungswert der insgesamt selbstgenutzten – aus Erd- und Untergeschoßräumen bestehenden – Eigentumswohnung des Klägers in den Streitjahren 1983 bis 1987 und 1989 als Überschuß des geschätzten Mietwerts über die (unbegrenzt abzuziehenden) Werbungskosten zu besteuern ist, wozu es sich bei der Wohnung um ein Zweifamilienhaus im Sinne des bis 1981 geltenden Rechtszustands und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften handeln müßte.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen in der Vergangenheit erst für ein anderes Objekt in Anspruch genommen (Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 305; Einkommensteuerakte –ESt-A– VII Bl. 12 R).
Das jetzt in Rede stehende Gebäude wurde ursprünglich im Dezember 1978 als Einfamilienhaus durch H. Br. als erworben (Anl. G 2; Grundakten –GrundA–). Die – durch ihren Ehemann G. Br. und durch den Architekten D. vertretene – Eigentümerin plante einen Umbau und die Aufteilung in Eigentumswohnungen.
Nachdem mit Bauvorbescheid vom 4. Oktober 1979 verschiedene Befreiungen in Aussicht gestellt wurden (Bauakten –BauA– Anl. 7 ≪59/50≫), beantragte H. Br. im November 1979 die Baugenehmigung für einen Umbau zu einem Mehrfamilienhaus mit 5 Eigentumswohnungen und (6 × 2 =) 12 Tiefgaragenplätzen (Anl. B 1-B 2; BauA Anl. 8 ≪977/1–3≫) sowie einem gemeinschaftlichen Schwimmbad. In der Baubeschreibung wird ausgeführt, daß „die Auffüllung des Untergeschoßteiles, z.B. für Hobbyräume, zur Gesundheitspflege und sportlichen Betätigung nach den Wünschen und Bedürfnissen der Eigentümer erfolgen kann” (Anl. B 3, BauA Anl. 8 ≪977/3≫). In den Erd- und Kellergeschoß-Zeichnungen vom 2./8. November 1979 sind zusätzlich zur Gemeinschaftstreppe jeweils noch Innentreppen zu den Erdgeschoß-Wohnungen 1 und 2 vorgesehen (BauA Anl. 8 ≪977/12+23≫). Gemäß Schnittzeichnung B vom 2./8. November 1979 sollten Untergeschoß-Sondereigentumsflächen tiefergelegt werden auf ein Niveau von -3 m mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 2,5 m (BauA Anl. 8 ≪977/24≫).
Unter dem 13. März 1980 berichtete G. Br. dem Kläger, daß dessen Version der Einteilung und vorgesehenen Nutzung durch neue Zeichnungen und Vertragsentwürfe entsprochen worden sei; wunschgemäß seien „die Hobbyräume” etwas verkleinert worden (Zivilprozeßakte Landgericht Hamburg 8 O 371/82 dortige Anl.–LG-Anl.– K 1). Nach Beurkundung der Baubeschreibung und Teilungserklärungen vom 19. und 28. März 1980 verkaufte H. Br. mit notariellen Verträgen vom 28. März 1980 an den Kläger die im Erdgeschoß vorgesehenen Eigentumswohnungen 1 und 2 nebst dazu gehörenden Kellerräumen; die im Vertrag als „Keller- und Hobbyraum” bezeichnet wurden (Anl. K 10–11; ESt-A VI Bl. 221; GrundA; LG-Anl. F. K 2–3).
In weiteren Verhandlungen der Eheleute Br. – bzw. des seinerzeit für sie tätig gewesenen Architekten D. – mit dem Bauamt wurde der ursprüngliche Bauantrag im Mai 1980 durch eine Neufassung ersetzt, wonach mit gewissen Änderungen im Ergebnis wiederum 5 Eigentumswohnungen mit gemeinschaftlichem Schwimmbad geplant waren und sich die Zahl der Tiefgaragenplätze auf 6 reduzierte (Anl. B 5; BauA Anl. 12 ≪433/1–2≫). Die Sondereigentumsflächen des Untergeschosses waren in der Zeichnung vom 11. April 1980 als „Hobby- und Abstellräume” den Erd- und Obergeschoß-Eigentumswohnungen zugeordnet; es war nur noch eine zusätzliche Innentreppe – zur Wohnung 1 – vorgesehen (BauA Anl. 12 ≪433/7≫). In der am 16. April 1980 geänderten Schnitt-Zeichnung betrug das Niveau – wie in den ursprünglichen Bauzeichnungen vom Juni 1931 – nur noch -2,5 m, so daß die lichte Raumhöhe nach Abzug der Kellerdecke nur noch 2,28 m oder rund 2,25 m betrug (Anl. K 2 a, K 4, K 6, K 8; BauA Anl. 1 und 12 ≪433/15≫). Im Hobbyraum waren danach Fenster mit Brüstung geplant nebst Abböschung nur bis Brüstungshöhe. Die Gebäude-Ostansicht vom 19. April 1980 sah Sprossenfenster vor (BauA Anl. 12 ≪433/11≫). Gemäß Statik-Zeichnung vom 28. Mai 1980 waren Fundament-Unterfangungen erforderlich (BauA Statik ≪433/19≫). Die Baugenehmigung wurde am 25. August 1980 erteilt (BauA Anl. 12 ≪433/39≫). Im September 1980 erhielt das Bauunternehmen S. einen Umbauauftrag, der die Herstellung einer Drainage und von Isolierungen des Untergeschosses einschloß (Anl. K 1).
Bezüglich d...