Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestehen eines inländischen Wohnsitzes
Leitsatz (redaktionell)
Eine Wohnung im Inland ist auch dann aufgegeben, wenn die bisherige Wohnung zeitlich begrenzt untervermietet und für die Zukunft eine Rückkehr ins Inland geplant wird.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, §§ 32, 49; AO § 8
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger in 1992 und 1993 unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig waren.
Unstreitig waren die Kläger bis einschließlich 1991 und ab 1994 im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. In den Veranlagungszeiträumen 1992 und 1993 hielten sich die Kläger sowohl im Inland als auch im Ausland auf. Der Kläger nahm ab 01. Juli 1992 eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in London auf, die er bis 31. Juli 1993 ausübte. Im Anschluss daran kehrten die Kläger wieder nach Hamburg in ihre alte Wohnung zurück, die sie während ihres Aufenthaltes in London vermietet hatten. Im Mietvertrag war bereits eine Regelung über die Rückkehr der Kläger getroffen. Durch Umbauten wurde die sich über zwei Stockwerke erstreckende Wohnung derart umgestaltet, dass zwei voneinander unabhängige Wohneinheiten entstanden sind, diese wurden jeweils untervermietet und zwar möbliert. Die Kläger haben sich nicht in Deutschland abgemeldet.
Die Einkünfte des Klägers zu 1) aus seiner Tätigkeit in London sind in England versteuert worden. Der Beklagte sieht den Kläger als unbeschränkt steuerpflichtig an, weil er seinen Wohnsitz in Hamburg nur vorübergehend nicht benutzt habe.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 1995 setzte der Beklagte die ESt für 1992 auf ... DM fest, wobei die ausländischen Einkünfte in Höhe von ... DM in die Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen wurden. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben 12. Dezember 1995, beim Beklagten eingegangen am 13.12.1995, Einspruch ein.
Mit Bescheid vom 29. Januar 1997 setzte der Beklagte die ESt für 1993 auf ... DM fest. Hierbei wurden die ausländischen Einkünfte zu den inländischen Einkünften addiert. Unter dem 28.02.1997 legten die Kläger auch hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung beider Einsprüche trugen die Kläger vor, sie hätten in der Zeit vom 01. Juli 1992 bis 31. Juli 1993 ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben, um in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz in Großbritannien zu begründen. Die Wohnung sei für die Zeit des Auslandsaufenthaltes nicht beibehalten worden. Sie sei untervermietet worden. Die Kläger hätten in diesem Zeitraum keinerlei Verfügungsrecht über die Wohnung gehabt.
Mit Schreiben vom 23. Februar und vom 09. Juni 1998 wies der Beklagte darauf hin, dass der Wohnsitz durch eine vorübergehende Unterbrechung des Innnehabens einer Wohnung nicht beendet würde, wenn Umstände vorlägen, die auf das Beibehalten der Wohnung schließen ließen. Dies sei bei den Klägern wegen der Befristung der Mietverhältnisse als auch im Hinblick auf die Nutzungsbeschränkungen der Fall. Im Hinblick auf eine bei den Mieteinnahmen aufgetretene Differenz von 6.000 DM beabsichtige der Beklagte diesen Betrag den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 1998 setzte der Beklagte die ESt für 1992 auf ... DM herauf und für 1993 auf ... DM herab und wies im Übrigen die Einsprüche unter Hinweis auf die Schreiben vom 23. Februar 1998 und vom 09. Juni 1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 1998 Klage mit dem Ziel, die Kläger für 1992 und 1993 als beschränkt steuerpflichtig anzusehen. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Einspruchsverfahren. Ferner wiesen die Kläger darauf hin, das Hauptkriterium für den Wohnsitz gem. § 8 AO sei, dass den Klägern die Verfügungsmöglichkeit zugestanden habe und die Wohnung durch die Kläger aufgesucht worden sei. Keines dieser Kriterien sei von den Klägern erfüllt. Vielmehr hätten sie ihren Wohnsitz aufgegeben.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 01. Dezember 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 14. August 1998 und unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 29.01.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 14. August 1998 wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuer der Kläger für 1992 und 1993 neu festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger in der Zeit vom 01.07.1992 bis 31.07.1993 beschränkt steuerpflichtig waren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet, da die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig seien, weil der Wohnsitz in Hamburg nicht aufgegeben worden sei, sondern vielmehr nur vorübergehend nicht mehr benutzt worden sei. Hierfür spreche, dass die Kläger sich weder beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hätten noch den PKW der Klägerin in England zugelassen hätten. Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen in den Schreiben vom 23. Februar 1998 und vom 09.06.1998.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Einkommensteuerakte und d...