Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung für Rindfleisch

 

Leitsatz (redaktionell)

Waren die unter Verstoß gegen ein aus Gründen des Gesundheitsschutzes erlassenes Ausfuhrverbot importiert werden, entsprechen nicht gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 11-13

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung für Rindfleisch.

Die Klägerin meldete mit Ausfuhranmeldung und Kontrollexemplar T5 der VAB Nr. ... vom 18.06.1997 25.311 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Russland an (neben 4 weiteren Anmeldungen vom 07.05., 18.06. und 19.06., insgesamt 95.518 kg Rindfleisch) und beantragte die vorschussweise Zahlung der Ausfuhrerstattung. Diese wurde der Klägerin mit Bescheid vom 21.07.1997 in Höhe von 51.079,34 DM gewährt.

Nach Feststellungen des Zollfahndungsamtes A (Bericht vom 21.10.1997 u.a. mit anliegenden Frachtbriefen Heft ...) hat die Klägerin das Rindfleisch von der französischen Firma F, ..., gekauft, die das Fleisch wiederum von der belgischen Firma B bezogen hat. Bei der Firma B handelte es sich um einen veterinärrechtlich unter der Nummer F 1... zugelassenen Zerlegebetrieb.

Mit Schreiben des Belgischen Ministeriums für Gesundheit und Pensionen vom 25.07.1997 wurde der Firma B die Zulassung entzogen (Heft ...). Als Grund wurde u.a. angeführt, dass bei von der Firma stammenden, in X beschlagnahmten Fleischpartien Stempelabdrücke herausgeschnitten worden seien und sich auf einem Stück Fleisch noch der Stempelaufdruck "UK" befunden habe. Im Übrigen hätten Herkunftsnachweise vielfach nicht geführt werden können.

Am 08.07.1997 hatte das Zollfahndungsamt A beim Zollamt M ca. 172 Tonnen gefrorenes Rindfleisch beschlagnahmt, das die Klägerin zur Ausfuhr nach Russland angemeldet hatte. Hintergrund war der Verdacht des Bannbruchs gem. § 372 AO infolge Verstoßes gegen das Verbot der Ausfuhr britischen Rindfleisches. Auch dieses Fleisch hatte die Klägerin über die Firmen F und B bezogen (s. Telefax der französischen Botschaft vom 15.07.1997 Heft ...). Eine Überprüfung der Firma B wie auch der für die B verarbeitende Firma C hatte gem. Berichten der Kommission vom 03.07.1997 bzw. 07.07.1997 (Heft ..., Übers. ...) verschiedene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen die veterinärrechtlichen Bestimmungen ergeben. Nach den Berichten war als Amtsveterinär im Betrieb der Firma B u.a. der Veterinär Dr. D tätig. Fleisch unbekannten Ursprungs soll nach den Berichten "eine belgische Kennzeichnung unter dem Deckmantel des Unternehmens C erhalten" haben. Veterinärbescheinigungen sollen am Sitz der Firma B ausgestellt worden sein und als Ursprung der Ware das Unternehmen F 1... bezeichnen, obwohl sich das Fleisch zur Zeit der Ausstellung der Bescheinigung in den Niederlanden oder in Deutschland befunden habe. Eine Untersuchung gezogener Proben aus dem in M beschlagnahmten Fleisch ergab laut einem Vermerk des Zollfahndungsamtes A vom 25.07.1997 (Heft ...), dass aus dem überwiegenden Teil des Rindfleisches die Stempelabdrücke ausgeschnitten waren; teilweise seien Stempelabdruckfragmente mit den Buchstaben "UK" festgestellt worden. Gegenüber den russischen Behörden teilte das Zollfahndungsamt A mit Schreiben vom 18.07.1997 (Heft ...) mit, es hätten sich auf einzelnen Fleischstücken Stempel befunden, die eindeutig die Herkunft aus Großbritannien bewiesen. Auch in dem Ergebnisbericht der Europäischen Kommission vom 10.07.1997 (Heft ...) zu der beschlagnahmten Rindfleischsendung von 172 Tonnen wird auf das festgestellte Entfernen der Stempelabdrücke und darüber hinaus auf teilweise vorgefundene englische Kennzeichnungen ("date", "weight") und braune Stempelfarbe hingewiesen. In den Schlussfolgerungen heißt es, dass dies zwar keinen Beweis dafür darstelle, dass das Fleisch aus dem Vereinigten Königreich stamme, dass letzteres andererseits aber auch nicht ausgeschlossen sei. Laut Schlussbericht des Zollfahndungsamtes A vom 17.03.1998 (Heft ...) haben Ermittlungen der britischen Behörden ergeben, dass u.a. durch die Firma B in der Zeit von Oktober 1996 bis Juni 1997 Rindfleisch von der britischen Firma E Foods importiert worden sei. "Offensichtlich" stamme auch die in M beschlagnahmte Partie hierher. In einem Schreiben des Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, London, vom 02.10.1997 (Heft ...) heißt es u.a.:" Between October 1996 and Juli 1997 B received supplies of beef from E Foods ...England. The meat was re-identified as being either French or Belgian. ...only E Foods is known to have supplied beef to Belgium." Gem. Mitteilung des Task Force "Koordinierung der Betrugsbekämpfung" der Europäischen Kommission vom 29.10.1998 hat nach dort vorliegenden Informationen die Firma B Rindfleisch in Verkehr gebracht, das entgegen dem Verbringungsverbot gemäß Kommissionsentscheidung 96/239/EG aus dem Vereinigten Königreich sta...

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