Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweimonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs ist nicht durch Ratenzahlungsvereinbarung verlängerbar
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53 MinöStV.
2. Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs ist spätestens zwei Monate nach der letzten Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten.
3. Unter bestimmten Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zu Grunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen kann und eine solche Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf den Mineralölsteuervergütungsanspruch nicht von vornherein als anspruchshindernd anzusehen ist. 4. Die Zweimonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung kann aber nicht durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung verlängert werden.
Normenkette
MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.
Die Klägerin handelt mit Mineralöl. Zwischen dem 31.3.2000 und dem 25.4.2000 lieferte sie insgesamt 13 Partien Mineralöl mit insgesamt 157.673,40 Liter Kraftstoff unter Eigentumsvorbehalt an die - seinerzeit eine Tankstelle betreibende - Firma ... D Handelsgesellschaft mbH in A (Firma D). Hierfür stellte sie Rechnungen über insgesamt 232.301,70 DM (netto) mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen. Die Lieferungen stellte die Klägerin ab dem 25.4.2000 aufgrund eines Hinweises ihrer Hausbank über eine Rückbelastung ein. Die o.g. Rechnungen wurden von der Firma D nicht gezahlt.
Mit Schreiben vom 4.7.2000 übersandte die Klägerin der Firma D in A unter der Überschrift "Mahnung" eine Aufstellung der offenen Rechnungen, ohne eine Zahlungsfrist zu setzen. Die Firma D teilte der Klägerin daraufhin schriftlich mit, die Firma sei veräußert worden, firmiere zwar weiter unter D, habe ihren Sitz aber nunmehr in B. Die Veräußerung erfolgte mit notariellem Vertrag vom 6.7.2000 rückwirkend zum 1.7.2000, eine Eintragung in das Handelsregister von B erfolgte nicht, da die Sitzverlagerung nicht nachgewiesen wurde. Über die Nachfolgerin der Firma D ist mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Schreiben vom 10.7.2000 wandte sie sich nunmehr an die Firma D in B, forderte sie auf, den offenen Betrag spätestens binnen einer Woche an sie zu zahlen und drohte gerichtliche Schritte an. Dieses Schreiben kam als unzustellbar zurück.
Am 19.7.2000 stellte sie Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Firma D.
Am 29.12.2000 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht E den Erlass eines Mahnbescheides über die Gesamtsumme von 278.719,40 DM gegen die Firma D in B, der jedoch nicht zugestellt werden konnte, weil der Empfänger unbekannt war.
Ein erneuter Versuch, den Mahnbescheid an die Firma D in A zuzustellen, gelang schließlich am 14.6.2001. Am 2.7.2001 wurde der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt, gegen den Widerspruch erhoben wurde.
Mit Schreiben vom 18.7.2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Vergütung von Mineralölsteuer in Höhe von 157.061,10 DM gem. § 53 MinöStV.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9.7.2002 ab. Der dagegen am 25.7.2002 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2002 zurückgewiesen.
Mit Strafurteil des Amtsgerichts E vom 27.9.2002 wurde der Geschäftsführer der Firma D wegen Unterlassung des Insolvenzantrags sowie Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. In seinem Urteil stellte das Amtsgericht fest, dass die Firma D spätestens Anfang Juni 2000 Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Stattdessen habe sie durch den Verkauf der Firma versucht, sich den Pflichten zu entziehen (Scheinverkauf an einen "Firmenbestatter"). Da die Begründung eines Firmensitzes in B nicht habe nachgewiesen werden können, sei dort auch keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, so dass sämtliche Vollstreckungsversuche von Gläubigern ab dem 1.7.2000 ins Leere gelaufen seien.
Mit ihrer am 20.11.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, den Geschäftsführer der Firma D bereits am 25.4.2000 in persönlichen Gesprächen zur sofortigen Zahlung der fälligen Rechnungen aufgefordert zu haben. Es sei vereinbart worden, den Rückstand in monatlichen Beträgen von mindestens 60.000,- DM abzutragen. Tatsächlich habe die Firma D dann zwischen dem 2.5.2000 und dem 4.7.2000 auf Rechnungen im Zeitraum bis zum 31.3.2000 in unregelmäßigen, unterschiedlich hohen Raten insgesamt 156.249,92 DM gezahlt, so dass nunmehr 274.016,90 DM brutto offen seien. Wäre sie auf den Vorschlag, Ratenzahlung zu akzeptieren, nicht eingegangen, wäre der Schaden insgesamt deutlich höher ausgefallen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Besche...