Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Mineralölsteuer in der gewerblichen Schifffahrt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beförderungsleistung von Personen oder Gütern muss nicht wie bei der Handelsschifffahrt Hauptzweck sein, ihr kann vielmehr auch eine nur untergeordnete oder sekundäre Bedeutung zukommen (Abweichung vom BFH-Beschluss, 23.3.2000, VII S 26/99). Gewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG meint das Befahren eines Gewässers mit Schiffen zu kommerziellen, d.h. zu anderen als privaten nichtgewerblichen Zwecken.

 

Normenkette

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen VII B 303/05)

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen VII R 62/05)

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen VII R 62/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff.

Die Klägerin, die die Deckung von Yacht-Kasko-/Yacht-Haftpflicht und Yacht-Insassenunfall-Risiken im Wassersportbereich vermittelt, ist Eigentümerin der Barkasse "C...". Sie nutzt die Barkasse zum einen zur Schadensbesichtigung bei Yachtschäden und bei anderen versicherten Anlagen sowie zur Besichtigung von zu versichernden Objekten. Zum anderen verwendet sie die Barkasse zur Begleitung und Betreuung von Regatten, die von ihr selbst oder von Dritten auf z.B. der Alster und der Ostsee ausgerichtet werden.

Mit Bescheid vom 4.7.1997 erteilte das Hauptzollamt Hamburg-... der Klägerin erstmals gemäß § 12 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) widerruflich die Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff auf dem Schiff "C...". Diese Erlaubnis wurde in den Folgejahren regelmäßig, zuletzt mit Bescheid des beklagten Hauptzollamtes vom 14.8.2003 erneuert.

Nachdem Anfang Dezember 2003 auf Seiten des beklagten Hauptzollamtes Zweifel darüber aufgekommen waren, ob das von der Klägerin betriebene Schiff "C..." der gewerblichen Schifffahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zuzurechnen sei, nahm das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 9.2.2004 die der Klägerin mit Bescheid vom 14.8.2003 erteilte Erlaubnis zur Verwendung steuerfreier Schiffsbetriebsstoffe auf der Barkasse "C..." unter Hinweis auf § 130 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) mit sofortiger Wirkung zurück.

In ihrem gegen den Bescheid vom 9.2.2004 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin im Wesentlichen ein, dass sie die Barkasse ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Yachtversicherungsvermittler nutze. Weder die Nutzung der Barkasse noch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG hätten sich seit Erteilung der ersten Erlaubnis im Jahre 1997 geändert.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.7.2004 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 9.2.2004 zurück; auf die Begründung der Einspruchsentscheidung, die am 14.7.2004 zur Post gegeben worden ist, wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 16.8.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass die Barkasse der Beförderung von Personen auf dem Wasser mit dem alleinigen Ziel diene, die Durchführung des von ihr betriebenen Gewerbes sicherzustellen. Als Yachtversicherungsvermittlerin sei sie auf den ständigen Einsatz des Bootes im Bereich der von ihr betreuten Hafenfirmen angewiesen. Sie nutze die Barkasse zur Schadensbesichtigung bei Yachtschäden und anderen versicherten Anlagen im Hafen sowie zur Sicherung und Organisation von im Rahmen ihres Gewerbes veranstalteten Regattaveranstaltungen als notwendigen Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 9.2.2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.7.2004 aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO). Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO).

Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das erkennende Gericht im Einzelnen Folgendes an:

In § 4 Abs. 1 Nr. 4 Mineralölsteuergesetz - MinöStG - vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2150, 2185) ist bestimmt, dass Mineralöl vorbehaltlich des § 12 MinöStG als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behö...

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