Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte eine zutreffende verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für von der Klägerin aus Japan importiertes Strahlenschutzglas erteilt hat.
Mit Formantrag vom 04.08.1993 beantragte die Klägerin bei der Oberfinanzdirektion … die Erteilung einer vZTA über die achtstellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur für das Produkt … Strahlenschutzglas. Dem Antrag fügte sie eine Produktbeschreibung und einen Katalog – auf die Bezug genommen wird – sowie ein Muster bei. Nach Auffassung der Klägerin war die Ware der Codenummer 9022 9090 zuzuordnen. Mit Schreiben vom 26.08.1993 gab die Oberfinanzdirektion … den Antrag nebst Anlagen an die Beklagte ab, da es sich bei der zu tarifierenden Ware nach ihrer Auffassung um Kunststoffplatten handele, für deren Tarifierung die Beklagte zuständig sei.
Durch die vZTA vom 15.02.1994 – abgesandt am 16.02.1994 – wurde das … Strahlenschutzglas als Ware aus Kunststoff, die durch Abschrägen der Kanten weitergehend bearbeitet als in Anm. 10 zu Kapitel 39 vorgesehen, der Position 3926, und dort als andere Ware, nicht vom Warenkreis der Unterposition 3926 1000 bis 3926 4000 erfaßt, der Unterposition 3926 9099 zugewiesen; auf die vZTA nebst Anlage wird verwiesen.
Dagegen legte die Klägerin am 16.03.1994 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 17.10.1994 als unbegründet zurückwies. Nach den getroffenen Feststellungen handele es sich bei dem streitbefangenen Produkt um eine klarsichtige, braun getönte, glasähnliche Platte mit abgeschrägten Kanten, die zu 70 % aus einem Polymethylmethacrylat und zu 30 % aus Blei bestehe. Kunststoffe und Waren daraus seien im Kapitel 39 erfaßt, wo die Platten der Position 3926 9099 zuzuweisen seien. Eine Zuweisung der Ware zur Positioin 9022 als Zubehör für Röntgengeräte scheide aus, weil im Zeitpunkt der Einfuhr nicht zu erkennen sei, daß sie nach ihrer Beschaffenheit und Herrichtung ausschließlich oder hauptsächlich als Teile oder Zubehör von Waren der Position 9022 bestimmt sei. Auf die Entscheidungsgründe wird im übrigen Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 14.11.1994 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie unter Bezugnahme auf den vorprozessualen Schriftwechsel im wesentlichen geltend:
Das von ihr importierte Strahlenschutzglas sei der Position 9022 9090 zuzuweisen, da es sich hinsichtlich seiner tatsächlichen Anwendung um ein reines Röntgenzubehör handele. Das streitgegenständliche Strahlenschutzglas biete durch einen Bleizusatz in unterschiedlicher Stärke Schutz gegen Röntgenstrahlen. Dieses Glas werde ausschließlich im klinischen Bereich verwandt. Sie selbst betreibe einen Montagebetrieb für röntgenraumtechnische Systeme. Sie selbst oder andere Hersteller im Bereich der Röntgentechnologie richteten Röntgenräume insbesondere in Kliniken ein. Das Strahlenschutzglas werde im wesentlichen in zwei Formen verwandt. Zum einen werde es als bewegliches Schutzschild unmittelbar am Röntgengerät eingesetzt, wenn eine medizinische Behandlung unter Röntgenstrahlung notwendig sei, wie beispielsweise bei der Mammographie oder kleineren chirurgischen Eingriffen unter Röntgentechnik. Zum anderen werde dieses Glas aber auch als Trennwand zwischen den Steuerständen großer röntgenologischer Anlagen und den eigentlichen Anlagen selbst verwandt. Hierbei begebe sich der behandelnde Arzt oder seine Hilfe nach der Justierung des Gerätes in einen Nebenraum und fertige von dort aus die Röntgenbilder. In keinem einzigen Fall werde das Glas anderweitig als zu solchen röntgenologischen Zwecken eingesetzt. Das Glas sei von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig nach der DIN-Norm 6845 (Prüfung von Strahlenschutzstoffen für Röntgen- und Gammastrahlung) geprüft.
Über die Abwicklung einer einzelnen Lieferung verschiedener Strahlenschutzgläser hat die Klägerin eine Dokumentation über den Einsatz des Erzeugnisses zusammengestellt, auf die Bezug genommen wird. Es treffe nicht zu, daß die eingeführten Platten erst nach ihrer Einfuhr für medizintechnische Zwecke hergerichtet würden. Sie würden vielmehr zum ganz überwiegenden Teil direkt für die Verwendung in medizintechnischen Geräten importiert und ohne weitere Verarbeitung dort eingesetzt werden. So würden beispielsweise große Mengen von Platten in bestimmten Größen importiert, die ohne weitere Zwischenbearbeitung exakt in die röntgenologischen Geräte der Firmen … eingebaut würden. Bei Mammographiegeräten würden beispielsweise die Platten direkt in die auf die Plattengröße hin konstruierten Rahmen der Geräte eingesetzt, so wie sie bei … hergestellt würden. Andererseits sei gerade dort, wo die Platten mit einem speziellen Zuschnitt geliefert würden, nachhaltig dokumentiert, daß sie ausschließlich für röntgenmedizinische Zwecke Verwendung fänden, weil sie bereits zur Verwendung in diesen Systemen nur für diese Systeme passend und auf diese Systeme vorbereitet importiert würden.
Die von ihr vorge...