Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Beförderungspapier im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999
Leitsatz (amtlich)
Ein CMR-Frachtbrief kann als Beförderungspapier im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn auch Feld 24 - Bestätigung durch den Empfänger der Ware - ausgefüllt worden ist.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 16 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 12.6.2000 meldete die Klägerin 22.612 kg Schweinefleisch zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte am 20.6.2000 die endgültige Gewährung der Ausfuhrerstattung.
Noch im Juni 2000 übersandte die Klägerin eine Kopie des CMR-Frachtbriefs, in der Feld 24 (Bestätigung des Empfängers) nicht ausgefüllt war. Mit Schreiben vom 31.7.2000 übersandte sie weiter die beglaubigte Kopie einer russischen Verzollungsbescheinigung (TD 1). Nach Feststellung des Beklagten wies diese Verzollungsbescheinigung insoweit eine Unstimmigkeit auf, als das Freigabedatum im Feld D (15.6.2000) vor dem Registrierdatum im Feld 7 (16.6.2000) lag. Mit Schreiben vom 29.9.2000 machte der Beklagte die Klägerin auf diesen Umstand aufmerksam und bat um Stellungnahme bzw. Klärung. Darauf erwiderte die Klägerin, das Freigabedatum stimme nicht. Daraufhin sandte ihr der Beklagte ein Schreiben vom 7.12.2000, dessen Zugang streitig ist, um mitzuteilen, dass Zweifel an der Echtheit des Primärnachweises bestünden und wies auf die Möglichkeit, einen Sekundärnachweis oder auch im Einzelnen genannte Dokumente nach der Russland-Kommissionsentscheidung vorzulegen, hin.
Vermittelt durch das Zollkriminalamt Köln untersuchte die Europäische Kommission, Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die russische Verzollungsbescheinigung und teilte mit Schreiben vom 14.8.2002 mit, dass der Empfang und die ordnungsgemäße Verzollung des von der Klägerin ausgeführten Fleisches nicht bestätigt werden könne, da die Sendung in der russischen Einfuhrdatenbank nicht habe festgestellt werden können.
Im Verlauf übersandte die Klägerin mit am 12.12.2001 eingegangenem Schreiben eine Veterinärbescheinigung vom 15.6.2000 sowie eine Einlagerungsbescheinigung des Kühlhauses und - mit am 24.4.2002 eingegangenem Schreiben - eine Entladebestätigung des litauischen Spediteurs.
Mit Bescheid vom 28.6.2002 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf, dass die Klägerin innerhalb der Fristen keine hinreichenden Einfuhrnachweise vorgelegt habe, ab.
Den Einspruch der Klägerin vom 1.8.2002 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2003 zurück.
Mit ihrer am 24.11.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bestreitet, dass das russische Verzollungsdokument gefälscht sei. Mögliche Unachtsamkeiten der russischen Zollbeamten beim Eintragen der Daten könnten ihr nicht angerechnet werden. Das Datum in Feld 7 - dabei handele es sich nicht um ein Ankunftsdatum sondern um eine Auskunftsnummer - könne durchaus nach der Zollfreigabe auf dem Papier niedergeschrieben worden sein. Sie habe auch Ersatzdokumente vorgelegt, die nachwiesen, dass die Ware ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden sei. Diese Ersatzdokumente seien fristgerecht vorgelegt worden, da der Beklagte die reguläre Frist auf stillschweigenden Antrag hin stillschweigend verlängert habe, da er noch mit Schreiben vom 4.2.2002 weitere Unterlagen angefordert habe. Dieses außerhalb der 18-Monatsfrist verfasste Schreiben habe sie als Fristverlängerung verstehen können. Einen vom Empfänger quittierten CMR-Frachtbrief habe sie trotz wiederholter Bemühungen nicht erhalten können. Davon abgesehen genüge auch der vorgelegte Frachtbrief den Anforderungen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.6.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2003 zu verpflichten, Ausfuhrerstattung entsprechend dem Antrag vom 20.1.2000 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin habe den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr nicht fristgerecht erbracht. Das vorgelegte Zolldokument sei lediglich ein widerlegbares Indiz für den tatsächlichen Zugang der Ausfuhrware zum Markt des Drittlandes. Durch die Ermittlungen von OLAF sei der Nachweis widerlegt worden, das Zolldokument habe seinen Beweiswert verloren. Der Nachweis sei auch nicht in Anwendung von Art. 2 der Kommissionsentscheidung geführt worden. Die Klägerin habe die russische Veterinärbescheinigung sowie die Entladebescheinigung des Kühlhauses außerhalb der 18-Monatsfrist vorgelegt. Auch seien die Unterlagen nicht hinreichend beglaubigt gewesen. Schließlich habe die Klägerin nicht erklärt, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, einen Sekundärnachweis im Sinne des Art. 16 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 vorzulegen. Einen begründeten Fristverlängerungsantrag habe sie nicht gestellt. Darüber hinaus sei in dem eingereic...