Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Mineralölsteuer bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts auch im Falle des sofortigen Verbrauchs
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung eines Anspruchs auf Mineralölsteuervergütung nach § 53 Abs. 1 MinöStV ist in jedem Fall die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, auch wenn der Mineralölhändler eine Tankstelle betreibt und das dem Warenempfänger gelieferte Mineralöl zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.
Die Klägerin belieferte die Firma A GmbH über ihre Tankstelle mit Dieselkraftstoff. Hierfür stellte sie am 31.5., 16.6., 30.6. und 31.7.2002 Rechnungen über insgesamt 41.044,05 EUR. Mit der Firma A GmbH hatte die Klägerin ein Zahlungsziel von 14 Tagen vereinbart, sie war im Besitz einer Einzugsermächtigung. Ein Eigentumsvorbehalt an dem gelieferten Kraftstoff ist nicht vereinbart worden. Ein gerichtliches Mahnverfahren leitete die Klägerin nicht ein. Mit Beschluss vom 4.7.2002 hatte das Amtsgericht B die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Firma A GmbH angeordnet. Am 2.11.2002 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.
Am 10.11.2003 beantragte die Klägerin die Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 17.655,17 EUR. Mit Bescheid vom 11.5.2004 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag ab.
Am 18.5.2004 legte die Klägerin Einspruch ein. Aufgrund des eingeleiteten Insolvenzverfahrens sei eine gerichtliche Anspruchsverfolgung nicht mehr in Betracht gekommen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27.5.2004 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 1.7.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie hält ihren Anspruch für begründet. Einen Eigentumsvorbehalt habe sie nicht vereinbart, da der gelieferte Dieselkraftstoff jeweils sofort verbraucht worden sei. Aufgrund dieser Zweckbestimmung sei eine Verbesserung der Position im Insolvenzverfahren durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht möglich gewesen. Angesichts der Insolvenz der Warenempfängerin sei der Zahlungsausfall auch durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nicht zu vermeiden gewesen.
Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag, den Bescheid vom 11.5.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.5.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die ausgefallene Mineralölsteuer in Höhe von 17.655,17 EUR zu vergüten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin habe nicht alles Erforderliche zur Vermeidung des Zahlungsausfalls getan. Insbesondere habe sie mit der Warenempfängerin keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Auf die Frage, ob ein solcher Eigentumsvorbehalt wegen des sofortigen Verbrauchs der Ware wirtschaftlich Sinn mache, komme es angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht an. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe sie auch nicht sicher abschätzen können, ob ihr ein Eigentumsvorbehalt in einer möglichen Vollstreckungssituation behilflich sein könne.
Soweit der Beklagte ursprünglich das Fehlen der gerichtlichen Anspruchsverfolgung als Ablehnungsgrund angeführt hat, hält er daran in Umsetzung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.3.2005 nicht mehr fest. Nach diesem Erlass ist die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung durch Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO nicht mehr erforderlich.
Der Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I. Der ablehnende Bescheid vom 11.5.2004 ist ebenso wie die Einspruchsentscheidung vom 27.5.2004 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer, § 101 Satz 1 FGO.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 EUR übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerich...