Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für Wachhund eines Hausmeisters. Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen eines Hausmeisters eines Hochhauses, in dem er auch selbst eine Dienstwohnung hat, für einen ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafften, u. a. dreimal täglich bei Kontrollgängen eingesetzten Wachhund sind als Werbungskosten abziehbar (hier: Hund als abnutzbares Arbeitsmittel).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7
Tenor
1) Der angefochtene Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 vom 30.3.83 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.2.85 werden geändert: die Jahreslohnsteuer wird auf … DM herabgesetzt.
2) Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 84 v. H. und die Kläger zu 16 v. H. (§ 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –; s. hierzu Bl. 17 Rückseite Gerichtsakte).
3) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
4) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 151 Abs. 3 FGO).
5) Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten (§ 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozeßordnung).
6) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für Hundehaltung bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1 und 3 Nrn. 6 und 7 Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 6.12.81, Bundesgesetzblatt I S. 1249 – EStG –).
Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist seit mindestens 1980 als Hausmeister …-Hochhaus … beschäftigt und unterhält im 10. Stockwerk eine Dienstwohnung. Im Jahre 1980 erwarb der Kläger für … DM einen Schäferhundrüden, den er im Streitjahr bei seinen täglichen Kontrollgängen (jeweils morgens, vormittags und abends) mitführte. An laufenden Ausgaben entstanden dem Kläger für die Hundehaltung im Streitjahr … DM (Futterkosten … DM, Arztkosten … DM und Versicherung … DM).
Bei der angefochtenen Entscheidung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich lehnte der Beklagte die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen ab und wies den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch zurück.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter, die streitigen Aufwendungen (einschließlich eines Betrages von … DM an Absetzung für Abnutzung – AfA –) als Werbungskosten zu behandeln, und tragen hierzu im wesentlichen folgendes vor: Zur Hundehaltung habe der Kläger sich im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber (Hinweis auf die Bescheinigungen vom 21.11.80 – Bl. 11 Einkommensteuerakte – EStA – und vom 8.12.82 – Bl. 29 EStA –) ausschließlich aus beruflichen Gründen entschlossen. Das weitläufige, verwinkelte und unübersichtliche …-Haus liege in einer heruntergekommenen Gegend. Die allgemeine Zugänglichkeit dieses Gebäudes bringe es mit sich, daß sich insbesondere in Nebenräumen auch soziales Gesindel aufhalte, das nur mit Hilfe eines Hundes aufgespürt werden könne. Die Überwachung des Gebäudes, die zu seinen Aufgaben als Hausmeister gehöre, werde auch dadurch erschwert, daß zahlreiche im Gebäude tätige Personen, z. B. … und …, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Gebäude hätten. Zu seiner persönlichen Sicherheit brauche der Kläger das Tier nicht. Er sei vor seiner Tätigkeit im …-Haus 10 Jahre Hausmeister in einem leichter zu überwachenden Kaufhaus gewesen und sei dabei ohne Hund ausgekommen. Früher, wie auch im Streitjahr, sei seine persönliche Sicherheit durch den Besitz einer Gaspistole ausreichend gewährleistet gewesen. Seine im 10. Stock, hinter neutralen Eingangstür gelegene Wohnung sei nicht einbruchsgefährdet gewesen.
Die Kläger beantragen – nach ursprünglich weitergehenderen Antrag –
- den angefochtenen Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 vom 30.3.83 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.2.85 zu ändern und die Jahreslohnsteuer auf … DM herabzusetzen.
- Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er trägt im wesentlichen folgendes vor: Die Anschaffung des fraglichen Hundes habe nicht nur der Überwachung des …-Hauses gedient, sondern gleichzeitig die persönliche Sicherheit des Klägers und seines höchstpersönlichen Bereichs innerhalb seiner Wohnung gewährleistet. Es handele sich somit um sog. gemischte Aufwendungen, die steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Im übrigen handele es sich bei einem Hund nicht um ein Arbeitsmittel, bei dem AfA angesetzt werden könne.
Dem Senat liegen Bd. I der Einkommensteuerakten des Beklagten für die Kläger zur Steuernummer … sowie die beigezogene Akte Finanzgericht Hamburg I 236/83 vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige ...