rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen lediger Arbeitnehmer für sogenannte „quasi doppelte Haushaltsführung” können als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, wenn die Beschäftigung an dem auswärtigen Ort länger als auf drei Jahre (im Streitfall auf fünf Jahre) befristet ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Der 1962 geborene, in den Streitjahren noch ledige Kläger ist bei seiner Familie in K aufgewachsen. 1981 nahm er zunächst ein Studium in D auf, nach fünf Semestern wechselte er nach M, da er dort eine Medizinstudienplatz erhalten hatte. Das Medizinstudium schloß er 1991 mit seiner Promotion ab. In der Zeit vom 1.10. 1991 bis 31.3.1993 war er als „Arzt im Praktikum” im Krankenhaus E (E) in Hamburg beschäftigt, er erhielt anschließend am 1.4.1993 einen auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei E. Dieser Vertrag wurde inzwischen zur Facharztausbildung bis zum 31.3.2001 verlängert. In Hamburg wohnte der Kläger 1991 zunächst fünf Wochen lang bei Bekannten zur Untermiete, ehe er eine ca. 92 m² große Wohnung in Hamburg-Altona bezog. 1995 zog der Kläger in eine 120 m² große Wohnung in Hamburg-Eppendorf.
In seinen Einkommensteuererklärungen 1994 und 1995 machte der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit folgende Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend:
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1994 |
1995 |
Mehraufwendungen für Verpflegung |
4.560,– DM |
4.560,– DM |
Mietaufwand |
24.600,– DM |
16.686,– DM |
1 Familienheimfahrt Bundesbahn |
480,– DM |
- |
11 Familienheimfahrten mit PKW |
3.590,– DM |
3.590,– DM |
Umzugskosten |
- |
986,– DM |
Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden 1994 vom 18.12.1995 und 1995 vom 23.6.1997 nicht. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 3.1.1996 und 27.6.1997 Einspruch ein und verwies darauf, daß er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an seinem bisherigen Wohnort (K) beibehalten habe. In Hamburg sei er auch bei einem auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag nur vorübergehend beschäftigt, nach Ablauf seines Assistentenvertrages beabsichtige er wieder nach K zurückzukehren. Wegen seiner beruflichen Belastung sei es ihm praktisch unmöglich gewesen, in Hamburg einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen.
Die Einsprüche wurden am 25.5.1998 zurückgewiesen, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, daß sich der Lebensmittelpunkt in den Streitjahren weiterhin in K befunden habe. Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand könne eine doppelte Haushaltsführung auch nur anerkannt werden, wenn die auswärtige Beschäftigung maximal auf drei Jahre befristet sei. Gerade bei beruflich stark engagierten Arbeitnehmern befinde sich der Lebensmittelpunkt in der Regel am Ort der Wohnung, der Kläger sei auch schon vor seiner Assistententätigkeit 1 1/2 Jahre in Hamburg tätig gewesen.
Mit seiner am 9.6.1998 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, nach Abschnitt 43 Abs. 5 LStR sei auch bei einer länger als drei Jahre befristeten auswärtigen Tätigkeit zu prüfen, ob eine vorübergehende Beschäftigung vorliege. Gerade bei ledigen Arbeitnehmern, die ihren eigentlichen Wohnsitz noch bei den Eltern haben, sei davon auszugehen, daß sich auch der Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern befinde. Er habe seinerzeit nicht auf Dauer in Hamburg bleiben wollen, zumal er eigentlich in die väterliche Arztpraxis habe eintreten wollen. Er wäre auch öfter nach K zu seinen Eltern gefahren, wenn seine berufliche Belastung das zugelassen hätte. Wenn er seine Eltern besucht habe, hätte ihm ein Teil von deren Wohnung zur Verfügung gestanden.
Er beantragt sinngemäß,
die Einkommensteuerbescheide 1994 vom 18.12.1995 und 1995 vom 23.6.1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.5.1998 in der Weise abzuändern, daß die geltend gemachten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und weist darauf hin, daß die Voraussetzungen für den begehrten Werbungskostenabzug nicht vorlägen, da der Kläger zu dem angeblichen eigenen Hausstand in K nicht Stellung genommen habe.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Senat haben die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Klägers (Steuer-Nr.: …) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage erweist sich als unbegründet, da die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt werden können.
1. Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbe...