Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 124/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Tarifierung von sterilen Einwegpinzetten
Leitsatz (amtlich)
Klarsichtige, sterile Pinzetten (Einwegpinzetten), ohne Mittelsteg, ca. 12,5 cm groß, aus Kunststoff, die einzeln in einem Beutel aus Polyfolie steril verpackt in einer 52 Pinzetten fassenden Dispenserbox mit der Aufschrift "Einweg-Pinzetten, steril, einzeln verpackt" und mit einer Öffnung für die Entnahme einzelner Pinzetten vertrieben werden, sind als medizinische bzw. chirurgische Instrumente bzw. Geräte in die Position 9018 einzureihen.
Normenkette
ZK Art. 12
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führt aus Drittländern sterile Einmalpinzetten aus Kunststoff ein, die zum Einsatz im medizinischen Bereich bestimmt sind. Die Pinzetten sind einzeln steril verpackt und werden in einer 52 Stück fassenden Dispenserbox an Ärzte, Krankenhäuser etc. verkauft.
Am ... 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die Unterposition 3926 9097 90 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es: "Klarsichtige Pinzette, ohne Mittelsteg, ca. 12,5 cm groß, aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Dieses Erzeugnis ist nicht der Position 9018 zuzuweisen, da die Pinzette im Wesentlichen nicht ausschließlich durch Ärzte, Chirurgen usw. verwendet, sondern auch für Arbeiten an spannungsführenden Teilen oder zum Hantieren in Ätzbädern verwendet wird. 52 einzeln, in einem Beutel aus Polyfolie und Papier steril verpackte Pinzetten sind in einer Dispenserbox aufgemacht. Derartige Waren werden zolltariflich als "andere Waren aus Kunststoff, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 70 0 genannt" eingereiht."
Am ... 2011 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Die Pinzetten seien in die Position 9018 einzureihen. Sie seien einzeln keimfrei abgepackt und sterilisiert. Es handele sich um ein Medizinprodukt, das für die Behandlung von offenen Wunden und das Greifen von sterilen Verbandsmitteln verwendet werde. Die in der verbindlichen Zolltarifauskunft angenommenen weiteren Einsatzbereiche setzten keine Sterilität voraus. Dass sterile Pinzetten anders einzureihen seien, als nicht sterile Pinzetten lege schon der erhebliche Preisunterschied nahe.
Mit Schreiben vom ... 2011 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung in A zu dem Einspruch Stellung. Die Ware sei nach den ihr eigenen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen einzureihen, zu denen nicht die Verpackung der Ware zähle. Diese werde unabhängig von der eigentlichen Ware nach der Allgemeinen Vorschrift 5 b) eingereiht. Die Sterilität der Ware erschließe sich nur über die Verpackung und sei keine für die Position 9018 relevante objektive Eigenschaft. Auch der Verwendungszweck sei nicht relevant, weil er nicht zu den genannten und für die Einreihung heranzuziehenden Kriterien gehöre.
Mit Schreiben vom ... 2011 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung in B zu dem Einspruch Stellung. Die sterile Verpackung sei nicht einreihungsrelevant. Dass die Pinzetten sterilisiert seien, sei nur mittelbar über die Art der Verpackung zu erschließen. Die Sterilität der Ware sei weder im Positionswortlaut, noch in den Anmerkungen oder Erläuterung zur Position 9018 als objektive Eigenschaft der Ware aufgeführt. Auf den Verwendungszweck könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht zu den für die Einreihung heranzuziehenden Kriterien gehöre. Die Eignung der Ware zur Behandlung von Wunden müsste an ihr selbst in einem Merkmal erkennbar sein, dass diese von allgemein verwendbaren Pinzetten unterscheide. Eine Einreihung als anderes medizinisches Instrument in die Unterposition 9018 9084 sei damit ausgeschlossen, die Einmalpinzette sei eine andere Ware aus Kunststoff der Position 3926.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom ... 2011 zurückgewiesen. Eine Einreihung in die Position 9018 komme nicht in Betracht, weil die Pinzette nicht ausschließlich durch Ärzte, Chirurgen usw. verwendet werde (Erläuterung 01.0 zur Position 9018). Nach Internetrecherchen würden die Pinzetten zum Beispiel für Arbeiten an spannungsführenden Teilen, zum Greifen von Verbandsmaterial oder zum Hantieren in Ätzbädern verwendet. Die sterile Verpackung sei unerheblich, da weder der Positionswortlaut noch die Anmerkungen oder Erläuterungen zu Kapitel 90 und zur Position 9018 auf dieses Kriterium abstellten. Auch die Kennzeichnung der Ware als medizinische Pinzette und der Einkaufspreis seien keine für die Einreihung relevanten Merkmale.
Mit ihrer am ... 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie führe die sterilen Einmalpinzette seit Jahren ein und weise sie seit 2003 der Warennummer 9018 9085 zu. Bei Zollprüfungen, zuletzt im Jah...