Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung
Leitsatz (amtlich)
Für die Beschaffenheitsvermutung der Ausfuhrsendung genügt ausdrücklich eine nur "stichprobenweise" Ermittlung; es wird nicht die Entnahme von so viel Proben verlangt, wie es zur Gewinnung eines für die gesamte Warenmenge repräsentativen Ergebnisses notwendig wäre. Die Rückforderung der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung für den geschätzten Teil der streitigen Ausfuhrsendung, der aus nicht erstattungsfähiger Ware bestand, ist zulässig.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 33; EWGV 2220/85 Art. 29; ZG §§ 16-17
Tatbestand
Die Klägerin ließ am 25. Februar 1992 eine Menge von 300 Karton (= 7.500 kg) "Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen, andere entbeinte Teile, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 GHT oder mehr" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 1500 zur Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Zaire abfertigen und beantragte hierfür beim Beklagten jeweils die Vorfinanzierung in der Erstattungs-Lagerung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrags, welche dieser mit Bescheid vom 19. März 1992 in Höhe von 29.132,98 DM gewährte. Die genannten Waren ließ die Klägerin am 13. April 1992 unter der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 (weil nunmehr gefroren) zur Ausfuhr abfertigen; dabei entnahm die Zollstelle einen Karton (= 24,12 kg) als Probe (Auf die Niederschrift über die Entnahme der Probe wird verwiesen. - Bl. 23 d. Sachakte Heft I)
Nach den Untersuchungszeugnissen und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg (ZPLA) vom 6. Mai 1992 befanden sich in dem Probenkarton vier Packungen mit Fleischstücken (ein fünftes Packstück war als Rückstellprobe der ZPLA nicht übersandt worden), und zwar drei Packungen mit je einem Stück und eine Packung mit zwei ineinander gerollten Fleischstücken. Bei einem der einzeln verpackten Fleischstücke wurde ein Rindfleischgehalt von weniger als 50 GHT ermittelt. Die ZPLA wies die Waren daraufhin der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 0000 zu. (Wegen der Einzelheiten wird auf die Untersuchungszeugnisse und Gutachten verwiesen. - Bl. 25-32 d. Sachakte Heft I)
Mit Erstattungsbescheid/Rückforderung vom 26. Februar 1993 forderte der Beklagte die im Wege der Vorfinanzierung gewährte Erstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 %, insgesamt 34.959.58 DM zurück. Den hiergegen am 22. März 1993 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1997, zur Post aufgegeben am 23. Dezember 1997, zurück.
Mit ihrer am 23. Januar 1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Teilstücke einzeln verpackt gewesen seien und einen Fettgehalt von mehr als 50 % gehabt hätten. (Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Aussage mehrerer benannter Zeugen.) Auf das Untersuchungsergebnis der ZPLA könne sich der Beklagte nicht berufen. Entweder sei die Probennahme nicht korrekt, weil die Probe nicht repräsentativ genommen worden sei, oder die Untersuchung der Probe sei nicht korrekt erfolgt. Jedenfalls müsse anhand des Untersuchungsergebnisses eine Schätzung des erstattungsfähigen Teils der Ware erfolgen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Erstattungsbescheid/Rückforderung vom 26. Februar 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Behauptung der Klägerin, die Teilstücke seien einzeln verpackt gewesen und hätten einen Fettgehalt von weniger als 50 % gehabt, durch das Ergebnis der Untersuchung der Probe widerlegt sei. Die Probennahme sei auch korrekt erfolgt. Die Warenbeschaffenheit sei durch das Beschauergebnis repräsentativ festgestellt worden. Dieses könne allerdings nicht Grundlage einer Schätzung sein.
Das Gericht hat das aus dem Probenkarton stammende fünfte Packstück, welches als Rückstellprobe aufbewahrt worden war, von der ZPLA untersuchen lassen. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf das Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 25. April 2000 verwiesen (Bl. 73 d.A.).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Beklagten (Heft I und II) vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der vorfinanzierten Ausfuhrerstattungen ist Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerst...