Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung wenn notwendige Angaben im Beförderungspapier fehlen
Leitsatz (amtlich)
Enthält das Beförderungspapier keine Angaben über den Frachtführer und fehlt ein leserlicher Stempel des Frachtführers und sind im Übrigen keine Angaben über den Empfänger der Ware enthalten, so ist die Rückforderung der Ausfuhrerstattung rechtmäßig.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
1999 führte die Klägerin Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 2010 9000 (Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile mit Knochen "quartiers compenss") in die Ukraine aus. Die Ausfuhranmeldungen wurden am 25.5.1999 bzw. am 22.6.1999 angenommen. Die Klägerin legte jeweils eine Ausfuhrlizenz für Waren der Marktordnungswarenlistennummer 0202 2010 9000 vor, die in Feld 19 die Angabe "Toleranz 5 % mehr" enthielt. Im Verlauf übersandte sie ukrainische Verzollungsbescheinigungen, die der Beklagte zunächst formal akzeptierte. Weiter übersandte die Klägerin Kopien der CMR-Frachtbriefe, deren Felder 16 (Frachtführer) und 24 (Bestätigung des Empfängers) nicht ausgefüllt waren und die in Feld 23 (Unterschrift und Stempel des Frachtführers) lediglich eine unleserliche Unterschrift aufwiesen.
Am 1.3.2000 ging beim Beklagten zudem eine Bescheinigung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft K GmbH (Primärnachweis) ein, in der - bezogen auf die Bescheide mit den Az. ...17/01 und -...18/01 - bescheinigt wurde, dass die Ware am 18.6.1999 am Entladeort in der Ukraine angekommen ist und am 19.6.1999 entladen wurde. In der Bescheinigung heißt es, die Menge sei durch Abzählen kontrolliert worden, die Gewichtsangaben seien dem Zolldokument entnommen worden.
Mit Bescheiden vom 29.3.2000 (Az. ...016/01 bis ...018/01) wurde Ausfuhrerstattung antragsgemäß endgültig gewährt.
Der Beklagte legte die russischen Verzollungsdokumente dem Zollkriminalamt in Köln zur Überprüfung der Echtheit vor. Das Zollkriminalamt übersandte die Dokumente seinerseits an die Europäische Kommission - OLAF - in Brüssel. Von dort wurde mit Schreiben vom 4.9.2000 mitgeteilt, dass die ukrainische Zollverwaltung erklärt habe, dass die vorgelegten Verzollungsdokumente nicht identisch mit denen seien, die bei der Zollverwaltung vorgehalten würden.
Daraufhin forderte der Beklagte mit Berichtigungsbescheiden vom 18.5.2001 in allen drei Fällen die gezahlte Ausfuhrerstattung unter Hinweis auf die gefälschten Einfuhrzolldokumente zurück. Am 30.5.2001 legte die Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide vom 18.5.2001 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 4.6.2002 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 9.7.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bestreitet, dass die Verzollungsdokumente gefälscht seien. Die Feststellungen des OLAF seien pauschal, nicht belegt und damit nicht nachvollziehbar. Außerdem sei nur festgestellt worden, dass die Papiere nicht mit denen identisch seien, die der Zoll vorhalte. Dass es sich um Fälschungen handele, sei damit nicht bewiesen. Das Schreiben des staatlichen Zolldienstes der Ukraine vom 14.12.1999 lasse nicht ausgeschlossen erscheinen, dass in einer Übergangszeit noch alte Formblätter verwandt worden seien. Sie habe auch - jedenfalls in zwei Fällen - Primärnachweise einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft vorgelegt, die auf Grund eigener Prüfungen vor Ort erteilt worden seien und sich nicht auf das jeweilige Zolldokument stützten. Hinsichtlich der Einfuhrnachweise müsse auch die Kommissionsentscheidung vom 28.7.1999 über die Ankunftsnachweise über Ausfuhren nach Russland entsprechend Anwendung finden, dies gebiete der Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Da für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe, berufe sie sich auf Vertrauensschutz und im Übrigen auf den Wegfall der Bereicherung.
Ergänzend hat sie mit Schriftsatz vom 3.2.2004 einen Sekundärnachweis vorgelegt.
Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung erstmals in zwei der drei Fälle die Ausfuhrlizenz für ungültig hält, trägt sie vor, Sie bestreite, dass die Toleranzgrenze von 5 % überschritten sei. Diese Grenze verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei deshalb unwirksam. Die Anmerkungen zu Kapitel 2 des Zolltarifs, auf die der Beklagte sich stütze, seien rechtlich nicht verbindlich. Hinsichtlich des jedenfalls in der Klageerwiderung erstmals erhobenen Vorwurfs, die Beförderungspapiere seien unvollständig, bietet sie an, auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis Angaben nachzureichen.
Die Klägerin beantragt, die Berichtigungsbescheide vom 18.5.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.6.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Zugang der Ausfuhrware zum Markt des Bestimmungslandes sei widerlegt, da die Verzollungsdokumente der Ukraine gefälscht gewesen seien. Dies habe die Überprüfung durch OLAF zweif...