Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche Geltendmachung gegenüber den Gesamtschuldnern

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV normierte Verpflichtung zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs ist nicht auf den Warenempfänger beschränkt. Will der Verkäufer und Lieferant versteuerter Mineralöle den Vergütungsanspruch nicht verlieren, ist er gehalten, die gerichtliche Verfolgung der Forderung auch gegen den Gesamtschuldner zu betreiben.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.04.2007; Aktenzeichen VII R 45/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma F GmbH & Co. KG, X-Straße, ... in Hessen (im Folgenden: Firma F). Nachdem die Firma F die Forderungen aus den Lieferungen vom 30.11. bis 22.12.2001 mit einem Mineralölsteueranteil in Höhe von DM 276.497,06 nicht mehr beglichen hatte, beantragte die Klägerin unter dem 21.1.2002 beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids sowohl gegen die Firma F als auch gegen die Komplementär-GmbH; allerdings versäumte sie, in der Spalte 2 des Antragsformulars anzukreuzen, dass die von ihr bezeichneten Antragsgegner Gesamtschuldner sind.

Am 28.1.2002 erließ das Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma F den beantragten Mahnbescheid, gegen den die Firma F in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 21.3.2002 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hamburg die Durchführung des streitigen Verfahrens beim Landgericht Hamburg und erweiterte zugleich die Klage auch gegenüber der Komplementär-GmbH.

Mit Beschluss vom 13.5.2002 eröffnete das Amtsgericht Wiesbaden über das Vermögen der Firma F das vorläufige Insolvenzverfahren.

Nach Rücknahme des Widerspruchs der Firma F gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 28.1.2002 beantragte die Klägerin unter dem 21.5.2002 gegenüber der Firma F den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der am 28.5.2002 antragsgemäß erlassen wurde.

Unter dem 3.6.2002 beantragte die Klägerin sodann beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids gegenüber der Komplementär-GmbH.

Mit Beschluss vom 22.8.2002 eröffnete das Amtsgericht Wiesbaden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma F.

Mit Schreiben vom 7.10.2002 beantragte die Klägerin die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma F enthaltenen Mineralölsteueranteils von EUR 136.370,71. Diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 24.3.2003 unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die ausgefallenen Forderungen entgegen ihrer Verpflichtung aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht rechtzeitig gerichtlich verfolgt habe. Da die Warenempfängerin eine GmbH & Co. KG gewesen sei, hätte die Klägerin ihre Forderungen auch gegenüber der Komplementärin innerhalb der vom Bundesfinanzhof festgesetzten Frist von zwei Monaten gerichtlich geltend machen müssen.

In ihrem gegen den Bescheid vom 24.3.2003 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass sich die vom Bundesfinanzhof entwickelte 2-Monats-Frist lediglich auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem originären Schuldner beziehe. Der Bundesfinanzhof habe nicht entschieden, dass auch Ansprüche gegenüber Neben- oder Haftungsschuldnern innerhalb einer Frist von zwei Monaten gerichtlich anzubringen seien.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.3.2004 mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2003 zurück. Es führte zur Begründung u.a. aus: Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV stelle eine Ausnahmevorschrift im Verbrauchsteuerrecht dar. Ein Mineralölhändler verdiene die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nur, wenn er alles unternommen habe, um den Forderungsausfall zu vermeiden. Dieser Zielrichtung entspreche es, eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs nicht auf den Warenempfänger zu beschränken, sondern auch auf Gesamtschuldner der Kaufpreisforderung zu erstrecken. Die Klägerin hätte deshalb auch gegenüber der Komplementär-GmbH innerhalb von zwei Monaten nach der Warenlieferung ihre insoweit bestehenden Ansprüche gerichtlich verfolgen müssen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 27.11.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint zum einen, dass die vom beklagten Hauptzollamt geforderte rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung der ausgefallenen Forderung auch gegenüber dem Haftungsschuldner nicht Tatbestandsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 1 MinöStV sei. Zum anderen ist sie der Auffassung, dass sie auch in Bezug auf die Komplementär-GmbH ihre Forderung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe. Denn sie habe am 21.2.2002 den Erlass eines Mahnbescheids auch gegenüber der Komplementär-GmbH beantragt. Dass d...

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