Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Einreihung von Teelichtgläsern als Dekorationsartikel bzw. Ziergegenstände nach der stofflichen Beschaffenheit
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung der Positionen 3926, 7013, 9405 und 9505 KN bei der Einreihung von Teelichtgläsern.
Normenkette
EUV 952/2013 Art. 33; KN Pos. 3926; KN Pos. 7013; KN Pos. 9405; KN Pos. 9505
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen zwei Einfuhrabgabenbescheide.
Bei den streitbefangenen Waren handelt es sich um drei Typen von Gläsern, die mit Ausnahme des Bodens außen mit einem Kunststoff überzogen sind, sodass jeweils ein bestimmtes farbenfrohes Motiv dargestellt wird. Sie sind zur Aufnahme eines Teelichts bestimmt, die Beleuchtung könnte aber auch mittels LEDs erfolgen. Aufgrund des Kunststoffüberzugs sind sie auch ohne Beleuchtung geeignet, als Ziergegenstand verwendet zu werden.
Mit Position 1 der Zollanmeldung vom 31. August 2016 (XXX-1) meldete der Kläger zwei verschiedene Waren der Artikelnummern x-1, A, und x-2, B, als "andere nicht elektrische Beleuchtungskörper, hier: Kerzenhalter aus Glas" unter Verwendung der Codenummer 9405 5000 10 0 zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt ... (Zollamt) entnahm zur Beschaffenheitsbeschau bei der Einfuhrabfertigung Proben der Art. x-1 und x-2 zur Untersuchung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Dienstsitz in Hamburg (BWZ HH) und setzte für die Position 1 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 8. September 2016 anmeldungsgemäß ZollEU in Höhe von ... € nicht abschließend fest.
Mit Position 1 des Einfuhrabgabenbescheids vom 23. März 2017 (XXX-2) setzte das Hauptzollamt (HZA) Hamburg-1 wegen eines von 2,7 % auf 11 % erhöhten Drittlandszollsatzes den ZollEU abschließend auf ... € fest und erhob i.H.v. ... € nach. Dem lag das BWZ-Gutachten YYY-1 vom 7. März 2017 zu Grunde. Es handele sich bei dem Art. x-1, A, um "Glaswaren zur Innenausstattung, andere als in den Codenummern 7013 9900 00 0 bis 7013 9900 10 0 genannt", der Unterposition (UPos) 7013 9900 KN in Form eines etwa 9 cm hohen, bauchigen Gefäßes (maximaler Durchmesser ca. 11 cm), offensichtlich aus einem gewöhnlichen, klarsichtigen Glas. Das an der Oberseite offen gearbeitete Gefäß sei auf der Außenseite mit einer farbig gestalteten Ummantelung aus Kunststofffolie versehen, die eine winterliche Städtelandschaft zeige, über der ein musizierender Verkündungsengel schwebe. Das sogenannte "Leuchtglas" sei zur Verwendung als Teelichthalter/Kerzenhalter bestimmt. Eine Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts seien jedoch nicht vorhanden. Es handele sich nicht um einen nicht elektrischen Beleuchtungskörper im Sinne der Position 9405, da sich das Erzeugnis nicht als Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter darstelle. Aufgrund des eigenen Gebrauchswertes als Behältnis komme eine Einreihung als Festartikel in die Position 9505 nicht in Betracht. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit (manuelle Glasentnahme) lägen nicht vor. Das Erzeugnis sei in einem Pappkarton verpackt.
Mit dem ebenfalls dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten YYY-2 vom 7. März 2017 kam das BWZ Hamburg zu dem Ergebnis, es handele sich bei dem Art. x-2, B, um "Glaswaren zur Innenausstattung, andere als in den Codenummern ..." der UPos 7013 9900 KN in Form eines ca. 6,6 cm hohen zylindrischen Gefäßes (Durchmesser ca. 5,7 cm), offensichtlich aus einem gewöhnlichen, klarsichtigen Glas. Das an der Oberseite offen gearbeitete Gefäß sei auf der Außenseite mit einer farbig gestalteten Ummantelung aus Kunststofffolie versehen, die eine bunte Städtelandschaft zeige, über der ein gelb-orangefarbiger Sonnenhimmel dargestellt sei. Das sogenannte "Leuchtglas" sei zur Verwendung als Teelichthalter/Kerzenhalter bestimmt. Eine Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts seien jedoch nicht vorhanden. Es handele sich nicht um einen nicht elektrischen Beleuchtungskörper im Sinne der Position 9405, da sich das Erzeugnis nicht als Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter darstelle. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit (manuelle Glasentnahme) lägen nicht vor. Das Erzeugnis sei in einem Pappkarton verpackt.
Mit Position 2 der weiteren Zollanmeldung vom 29. November 2016 (XXX-3) meldete der Kläger Waren des Typs Art. x-3, C, als "Kerzenhalter aus Glas zu Dekorationszwecken im Wohnbereich *** Beipack zu Pos 1***" unter Verwendung der Codenummer 9405 5000 10 0 zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt entnahm zur Beschaffenheitsbeschau bei der Einfuhrabfertigung eine Probe des Art. x-3 zur Untersuchung durch das BWZ HH und setzte für die Position 2 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30. November 2016 ZollEU in Höhe von ... € nicht abschließend fest.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23. März 2017 (XXX-4) setzte das HZA Hamburg-1 wegen eines von 2,7 % auf 11 % erhöhte...