Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung der Ausfuhrerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Auslegung des § 11 MOG, insbesondere im Rahmen differenzierter Ausfuhrerstattung.
Normenkette
MOG § 11; EWGV 2730/79 Art. 20
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, gewährte Ausfuhrerstattungsbeträge zurückzufordern.
Die Klägerin hatte mit Hinweis auf die beabsichtigte spätere Ausfuhr der Ware nach Südafrika frisches Rindfleisch (MO-Nummer ...) in die sogenannte Erstattungslagerung überführt und aufgrund Anträgen vom Mai 1987 im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 81.589,91 DM erhalten. Die Erstattungsbescheide datieren vom 21.9.1987.
Am 23.10.1987 wurde gefrorenes Rindfleisch (MO-Nummer ...) zur Ausfuhr nach Mauritius abgefertigt. Die ausgestellten Kontrollexemplare enthalten den Hinweis, dass die Ware zuvor frisch ins Erstattungslager eingelagert worden war. Als Empfänger war die belgische Firma A, als Bestimmungsland Mauritius genannt. Gemäß der Eintragung in Feld 104 der jeweiligen Kontrollexemplare war die Ware zum freien Verkehr auf Mauritius bestimmt.
Am 24.3.1988 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 22.3.1988 ein, mit dem diese die Freigabe der Sicherheitsleistungen u.a. für 3 Partien gefrorenes Rindfleisch (insgesamt 580 Kartons, 15.635 kg) beantragte und auf die in der Anlage übersandten "2 Customs Entry Certificates und 2 Bill of Lading" hinwies. Auf die 15.635 kg Rindfleisch betreffenden übersandten Dokumente (Heft I Bl. 26f) wird Bezug genommen.
Unter dem 14.11.1988 bestätigte die Zollstelle in Felixstowe, Groß-Britannien, auf der Rückseite der Kontrollexemplare vom 23.10.1987, dass die Ware per Schiff "MS" das Zollgebiet der Gemeinschaft am 28.10.1987 verlassen habe.
Am 29.11.1988 gab der Beklagte die Sicherheiten frei.
Mit Aktenvermerk des Zollfahndungsamtes München, Zweigstelle B, vom 9.1.1991 wurde der Verdacht festgehalten, dass die Klägerin für das an die Firma A veräußerte und nach Mauritius gelangte Rindfleisch ggf. zu Unrecht Ausfuhrerstattung erlangt habe. In dem wesentlichen Ermittlungsergebnis des Zollfahndungsamtes München vom 14.7.1992 (Eingangsstempel des Beklagten vom 17.7.1992) nahm das Zollfahndungsamt auf einen nach einem Kontrollbesuch der Kommission auf der Insel Mauritius im Jahre 1990 verfassten Bericht der EG-Kommission Bezug. Hiernach seien 15.636 kg Rindfleisch aus dem Erstattungslager der Klägerin unter Einschaltung der Firma A an die Firma C nach Mauritius geliefert, von den örtlichen Zollbehörden für die Firma C abgabenbefreit in die sog. Export Processing Zone (EPZ) abgefertigt, von der Firma C zu Corned Beef verarbeitet und wieder ausgeführt worden. Das Rindfleisch sei folglich auf Mauritius nicht zum freien Verkehr, sondern zum abgabenbefreiten Veredelungsverkehr mit anschließender Wiederausfuhr abgefertigt. Das als Verzollungspapier anerkannte mauritische Dokument sei lediglich eine amtliche Bestätigung über vorhandene Einträge in der mauritischen Buchführung. Ein die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht eines Subventionsbetruges der Klägerin bestehe nicht. Für Einzelheiten der Feststellungen wird auf das wesentliche Ermittlungsergebnis des Zollfahndungsamtes vom 24.7.1992 nebst Beweismittelheft und Bericht der Kommission über den Kontrollbesuch auf Mauritius verwiesen (Heft Ia).
Mit Bescheid vom 5.8.1992 forderte der Beklagte gezahlte Ausfuhrerstattung in Höhe von 54.682,31 DM zurück, da die Bedingungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht vorgelegen hätten. Am 24.8.1992 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.9.1997 unter Neuberechnung und Herabsetzung des Rückforderungsbetrages auf 52.920,33 DM als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.10.1997 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor:
Es verstoße gegen Treu und Glauben, sich 4 Jahre nach Prüfung der eingereichten Dokumente und nahezu 10 Jahre nach der erfolgten Ausfuhr auf angebliche Fehler dieser Dokumente zu berufen. Im Falle einer Beanstandung unmittelbar nach Zugang der Dokumente wäre die Klägerin in der Lage gewesen, andere Dokumente zu beschaffen. Die Klägerin verfüge über keine weiteren Unterlagen und könne diese auch nicht über die in Konkurs gegangene Firma A beschaffen. Beweis: Zeugnis D. Da die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 nicht erfüllt seien, sei die Forderung zusätzlicher Beweismittel zudem unzulässig. Der Beklagte habe nach Erlass des Rückforderungsbescheides 5 Jahre bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung verstreichen lassen und zudem mit Schreiben vom 16.9.1992 Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Damit stehe der Rückforderung der Einwand der Verwirkung entgegen. Die einjährige Festsetzungsfrist für Zölle sei im Übrigen abgelaufen, eine Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Hinterziehung komme mangels Täuschungshandlung nic...