Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrecht: Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

 

Leitsatz (amtlich)

Nur diejenigen Grundstücksgeschäfte sind als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt.

Der zeitliche Zusammenhang von nicht mehr als fünf Jahren muss sowohl zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung des Objekts als auch zwischen den Veräußerungen bestehen.

Bei kontinuierlichen Veräußerungen führt die Tatsache eines 10-jährigen Eigentums nicht dazu, die Veräußerungen der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Klägern die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels in den Streitjahren 1993 bis einschließlich 1996 vorliegen.

Die Kläger sind ein Ehepaar und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Notar.

Die Kläger erwarben im Zeitraum bis 1989 in Hamburg Eigentumswohnungen im A-Weg (1987), in der B-Straße (1981), in der C-Straße (1983) und in der D-Straße (1977).

Im Jahre 1989 erwarben die Kläger durch notariellen Vertrag vom 24.11.1989 acht Eigentumswohnungen im E-Straße d. Dabei handelte es sich um die Wohnungen Nr. 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32. Im Jahre 1990 erwarben die Kläger mit notariellem Vertrag vom 03.12.1990 sieben weitere Wohnungen im E-Straße a-c. Dabei handelte es sich um die Wohnungen Nr. 3, 10, 11, 12, 17, 22 und 24.

Im September 1992 beteiligte sich der Kläger an der Grundstücksgemeinschaft F-Straße über ein Treuhandverhältnis. Der Treuhänder hielt 50 % der GbR. Das Grundstück F-Straße wurde im April 1993 veräußert.

Mit notariellem Vertrag vom 17.12.1995 erwarben die Kläger je eine 15%ige Beteiligung an der GbR, die das Objekt G-Straße/H-Weg zum Eigentum hatte und verwaltete. Mit Teilauseinandersetzungsvertrag vom 04.04.1996 wurde die GbR in eine Miteigentümergemeinschaft umgewandelt. Der daraus resultierende Miteigentumsanteil der Kläger wurde verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen des Hauses H-Weg.

Mit notariellem Vertrag vom 08.12.1993 erwarben die Kläger einen Miteigentumsanteil von 446/1000 an dem bebauten Grundstück K-Straße, der zwei Wohnungen umfasste.

In den Streitjahren veräußerten die Kläger folgende Wohnungen: - E-Straße a-c, Wohnung Nr. 11 im Mai 1994 - E-Straße a-c, Wohnung Nr. 17 im Oktober 1995 - E-Straße d, Wohnung Nr. 30 im August 1994

sowie, wie oben angegeben, den 50%igen Anteil an der Grundstücksgemeinschaft F-Straße.

Ferner veräußerten die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2000 die Wohnung E-Straße d Nr. 27 (angeschafft am 24.11.1989), vom 15. März 2001 die Wohnung B-Straße (angeschafft vor 1989) und vom 25. Juni 2003 die Wohnung E-Straße d Nr. 31 (angeschafft am 24.11.1989).

Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre 1993 bis einschließlich 1996 erfasste der Beklagte die Gewinne aus den Veräußerungen 1993 bis 1995 (drei Wohnungen belegen im E-Straße a-d sowie die Anteilsveräußerung F-Straße) als Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel und rechnete die Grundstücke, die sich nicht länger als 10 Jahre im Besitz der Kläger befanden (Eigentumswohnungen E-Straße a-d Nr. 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 3, 10, 12, 22 und 24 sowie die Wohnung im H-Weg und die beiden Wohnungen in der K-Straße) ebenfalls dem gewerblichen Grundstückshandel und damit dem notwendigen Betriebsvermögen zu.

Die geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1992 bis 1996 wurden am 13.08.1999 erteilt. Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.1999 Einspruch ein und wiesen darauf hin, dass die Eigentumswohnungen zur Alterssicherung erworben worden seien und bei allen Verkäufen ein gewerblicher Betätigungswille gefehlt habe. Weder beim Erwerb der Einheiten in E-Straße a-d, noch bei der Beteiligung an dem Grundstück F-Straße, noch beim Erwerb der Wohnung H-Weg und der Wohnungen K-Straße habe Veräußerungsabsicht bestanden. Die Veräußerungen hätten den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten. Die Zurechnung zum Betriebsvermögen sei falsch.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2001 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger in Bezug auf den gewerblichen Grundstückshandel zurück.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2002, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, Klage. Soweit zwischen den Beteiligten streitig war, ob die Grundstücksaktivitäten zwischen den Klägern in einem Verhältnis 50:50 - wie von den Klägern erklärt und von dem Beklagten durchgeführt - oder 90:10 - wie in einem zwischen den Klägern am 18.02.1991 geschlossenen Gesellschaftsvertrag vereinbart - aufgeteilt werden mussten, verfolgen die Kläger dies nicht weiter (Schriftsatz vom 22.04.2002 - Bl. 32 ff GA).

Ferner anerkennen die Kläger nunmehr den gewerblichen Grundstückshandel hinsichtlich der in den Streitjahren veräußerten Eigentumswohnungen Nr. 11, 17 und 30 in E-Straße a-d sowie des Gesellschaft...

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