Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berücksichtigung einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung
Leitsatz (amtlich)
Eine pauschale Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen setzt ein auf betriebsspezifische oder branchenübliche Erfahrung gestütztes Wahrscheinlichkeitsurteil voraus.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5; HGB § 249
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Gewährleistungsrückstellung.
Der Kläger ist seit ... 1994 Inhaber eines Metallverarbeitungsbetriebs und stellt mit seinem Betrieb Zubehörteile für Maschinen zur Fertigung von ... her. Hauptauftraggeber sind die Firmen A und - jedenfalls in den Streitjahren - B, die jeweils zu der sog. C-Gruppe gehören. Diese Firmen bauen die Werkstücke in Automaten zur Herstellung von ... ein, die weltweit vertrieben werden.
Der Kläger fertigt zunächst auf der Grundlage einer von der Forschungs- und Entwicklungsabteilung seines Auftraggebers vorgegebenen Konstruktionszeichnung einen Prototypen. Nach Überprüfung und positiver Bewertung dessen Funktionsfähigkeit erhält der Kläger den Auftrag für eine Serienherstellung.
In seiner Bilanz für 2001 hatte der Kläger zunächst nur eine pauschale Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 8.670 € angesetzt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre bis einschließlich 2001 setzte der Prüfer mit Rücksicht auf die Haftung gegenüber Kunden aus der ...-Industrie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einzelvertragliche Regelungen eine zusätzliche Rückstellung für Produkthaftung in Höhe von 50.000 DM an (Betriebsprüfungsakte - Bp - Bl. 9). In den Bilanzen der Streitjahre 2002 und 2003 berücksichtigte der Kläger nunmehr neben der allgemeinen Gewährleistungsrückstellung eine Rückstellung für Produkthaftung, und zwar für 2002 eine Zuführung in Höhe von 66.135,41 € (Stand per 31.12.2002 91.700 €, Bilanzakte II Bl. 67) und 2003 in Höhe von 88.044 € (Stand per 31.12.2003 179.744 €; Bilanzakte II Bl. 106).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre (Bericht vom 30.06.2006 (Bp Bl. 18) erkannte der Prüfer diese pauschale Rückstellung für Produkthaftung nicht an. Allerdings setzte er insgesamt eine allgemeine Garantierückstellung in Höhe von 2% aller Nettoumsätze (incl. der Umsätze mit der Firma A) an. Dabei legte er eine 2-jährige Garantie zugrunde und schrieb die für die entsprechenden Jahresumsätze der jeweiligen Vorjahre gebildete Rückstellung entsprechend ab (s. Anlage 6 zum Betriebsprüfungsbericht, Bp Bl. 37). Im Verlauf der Betriebsprüfung waren eine - nicht unterzeichnete - "Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen den Unternehmen der ...-Sparte der C-Gruppe : A...... und" dem Kläger (Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA - III Bl. 43ff) sowie sog. Mängellisten (BpA II Bl. 11ff, 19ff) nebst Auswertung (BpA Bl. 8ff) vorgelegt worden. Der Beklagte folgte dem in Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer (gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO) und betreffend Gewerbesteuermessbetrag 2002 und 2003 vom 25.10.2006. Den hiergegen am 08.11.2006 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.01.2007 als unbegründet zurück. Hierauf hat der Kläger am 07.02.2007 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor: Der größte Anteil seines in den Streitjahren erzielten Umsatzes, nämlich 619.000 € von 705.000 € (87,8%) im Jahr 2002 und 831.000 € von 893.000 € im Jahre 2003 (93,1%), entfalle auf einen Großauftraggeber. Mit diesem Auftragnehmer und allen seinen Untergliederungen (C-Gruppe) sei eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen worden, die den Kläger als Zulieferer verpflichte, im Falle eines nachweisbaren Fehlers der Werkstücke sowohl für den Ersatz des Werkstücks selbst als auch für alle Folgekosten für Reparatur, Reisekosten der Monteure und Umsatzausfall des Endprodukts zu haften. Es handele sich insoweit zwar nicht um eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wohl aber um eine vertragliche Haftungsgrundlage. Für deren Umfang verweist der Kläger auf die mit Schriftsatz vom 13.04.2007 eingereichte, allein von dem Kläger unterzeichnete Anlage 1 (Gerichtsakte - GA - Bl. 30ff). Wenn die Formulierungen der im gerichtlichen Verfahren eingereichten gegenüber der sich in den Betriebsprüfungsunterlagen befindlichen Qualitätssicherungsvereinbarung voneinander abwichen, so sei dies damit zu erklären, dass die Vereinbarungen häufig geändert worden seien. Im Erörterungstermin hat der Kläger den Text einer Vereinbarung vorgelegt, die nach seinem Vortrag im Jahre 2008 geschlossen werden solle und nach deren Ziff. 8 der Kläger für alle Kosten haftet, die dem Käufer aus etwaigen Gewährleistungsansprüchen, Schäden und Folgeschäden entstehen. Für die Auslegung der Vereinbarung aus dem Jahre 2001 seien, so trägt der Kläger weiter vor, die von dem Auftraggeber mündlich erteilten Auskünfte maßgeblich. Diese hätten auch die Haftung für Umsatzausfälle des Auftraggebers sowie die Geltung des Haftungszeitraums des Hauptunternehmers auch für die Zulieferer umfasst. Die Inanspruchnahme durch Endabnehmer und Inanspruchnahme des Liefera...