Revision eingelegt (BFH II R 48/21) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 75/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Schenkungsteuer für eine in einem Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für einen Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen
Leitsatz (amtlich)
Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar.
Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann.
Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ein.
Normenkette
BewG § 4; ErbStG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 138, 1378
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids.
Der ... Kläger (geb. ...) ist seit dem ... verheiratet. Die Ehefrau (geb. ..., im Folgenden: F) ist ... Staatsbürgerin, der Kläger ist ... Staatsbürger.
I.
Vor der Heirat schlossen der Kläger und F am ... einen notariellen Ehevertrag (Anlage K 1), um dessen steuerliche Würdigung es geht.
Zu den persönlichen Verhältnissen erklärten beide Vertragsparteien, als jeweils selbständige Geschäftsleute ... langjährige Erfahrungen in geschäftlichen Dingen zu haben und in der Lage zu sein, sich ohne die Unterstützung des anderen angemessen unterhalten zu können. ... Gemeinsame Kinder seien nicht vorgesehen.
Im Ehevertrag wurde als Grundsatz der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Klägers wieder ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1) und für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung. Der Kläger erklärte, sich für die Zustimmung der F zu den Abweichungen, insbesondere ihre Verzichtserklärungen für den Fall der Scheidung, zu "Gegenleistungen" zu verpflichten und zwar wegen der Vereinbarungen zum Güterstand in Höhe von ... €, zum nachehelichen Unterhalt in Höhe von ... € und zur Hausratsteilung in Höhe von ... €. Zur Erfüllung verpflichtete sich der Kläger, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung F ein näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert übereinstimmend mit mindestens ... € angenommen wurde. Für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer übernahm der Kläger im Ehevertrag die Zahlung. Wegen der näheren Einzelheiten des Ehevertrages wird verwiesen auf den notariellen Vertrag vom ...
Mit Vertrag vom ... übertrug der Kläger in Erfüllung des Ehevertrages das Hausgrundstück mit Wirkung zum Ablauf des Jahres ... auf F.
II.
Auf die Schenkungsteuererklärung des Klägers vom ... setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Schenkungsteuer in Höhe von ... € fest. Der Beklagte ging dabei von einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Gesamtwert der Zuwendung von ... € aus, der sich aus einem Grundbesitzwert von ... € zuzüglich übernommener Steuer in Höhe von ... € zusammensetzt.
Gegen den Schenkungsteuerbescheid legte der Kläger am ... Einspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, bei der Grundstücksübertragung handele es sich nicht um eine Schenkung. Wegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wirksamkeit von Eheverträgen sei der Kläger im Gegenzug für die Verzichte der F zu einer Kompensation verpflichtet gewesen, weil der Ehevertrag anderenfalls sittenwidrig gewesen wäre. Den Ausgleich habe der Kläger mit der Grundstücksübertragung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger auch nicht davon ausgegangen, eine Schenkung vorzunehmen; der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sei nicht erfüllt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom ... als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise stelle das Schenkungsteuerrecht auf die objektive Unentgeltlichkeit ab. F habe keinen gesetzlichen Anspruch auf die Übereignung des Hausgrundstücks gehabt. Ihr Verzicht auf nacheheliche Ansprüche stelle keine den Erwerb des Grundstücks ausgleichende Gegenleistung dar. Der von F erklärte Verzicht auf noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ansprüche stelle keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar. Es handele sich um eine bloße Erwerbschance, die wegen § 7 Abs. 3 ErbStG nicht zu berücksichtigen sei, weil ihr Wert nicht in Geld veranschlagt werden könne. Der subjektive Tatbestand sei erfüllt, denn dem Kläger dürfte bekannt gewesen sein, dass er kraft Gesetzes weder zum Abschluss des Ehevertrages noch zur Übertragung des Grundvermögens verpflichtet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
III.
Der Kläger hat am ... Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Zwischen i...