Entscheidungsstichwort (Thema)
Hamburger Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung Nichtverheirateter
Leitsatz (amtlich)
Dass ein Vater eines Kleinkindes, der mit der Kindesmutter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und dem Kind in einer gemeinsamen Familienwohnung (Hauptwohnung) in einer anderen Stadt wohnt und aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Nebenwohnung anmietet, die er nicht überwiegend nutzt, anders als Ehegatten und Lebenspartner (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG) zur Hamburgischen Zweitwohnungsteuer herangezogen wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1-2, 5, Art. 105 Abs. 2a; HmbZWStG §§ 1, 2 Abs. 1, 4-5; BMG § 22
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer vorliegen.
Der Kläger hat seit 2015 seinen Hauptwohnsitz in A, wo er mit seiner Lebensgefährtin, Frau ... (L), und dem gemeinsamen, am ... 2018 geborenen Sohn ... (S) in einer Wohnung in der X-Straße wohnt. L arbeitet als angestellte ... in A. Der Kläger und L haben die gemeinsame elterliche Sorge für S.
Seit dem 1. November 2015 ist der Kläger in einer Wohnung in der Y-Straße in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 55 qm und die Nettokaltmiete 615 € monatlich. Der Kläger ist selbständiger ... und nutzt die Wohnung, wenn er Termine auf Baustellen oder mit in Hamburg ansässigen Auftraggebern wahrnehmen muss. Er hält sich in der Regel von Dienstagmorgen bis Donnerstagabend in Hamburg auf und übernachtet in der Hamburger Wohnung. Montags und freitags arbeitet er von der ... Wohnung aus.
Am 2. Mai 2018 reichte der Kläger beim Beklagten eine Zweitwohnungsteuererklärung betreffend die Wohnung in der Y-Straße ein und beantragte gleichzeitig die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer, weil die Zweitwohnung für die Ausübung der selbständigen Arbeit zwingend erforderlich und die Verlegung des Hauptwohnsitzes von A nach Hamburg wegen privater Verpflichtungen (Partnerschaft und Kinderbetreuung) nicht möglich sei.
Der Beklagte erließ am 8. März 2019 einen Bescheid für 2018, 2019 und 2020 über Zweitwohnungsteuer betreffend die Wohnung Y-Straße, in der er die Zweitwohnungsteuer auf jeweils 588 € festsetzte. Zur Begründung führte er aus, dass die Befreiung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) nur für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht aber für in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen gelte.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2019 unter Hinweis auf den gestellten Befreiungsantrag Einspruch ein. Die Steuerbefreiung nur verheirateter Personen stelle eine nicht hinnehmbare Benachteiligung unverheirateter Eltern dar, die ihr leibliches Kind betreuten. Es sei nicht nachvollziehbar, die Verpflichtung gegenüber dem Ehepartner höher zu bewerten als die Betreuungspflicht gegenüber dem leiblichen Kind; diese wiege mindestens ebenso schwer.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2019 als unbegründet zurück. Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG solle der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung tragen, wonach die Regelung verfassungsrechtlich geboten sei, um eine Schlechterstellung Verheirateter gegenüber ledigen Bürgern zu vermeiden. Denn für Verheiratete bestehe eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes. Aufgrund dieser melderechtlichen Zwangslage sei es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz einer vorwiegenden Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und so der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, wie es für Nichtverheiratete möglich sei. Die analoge Anwendung der Bestimmung auf einen anderen Personenkreis sei ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 13. April 2011, II R 67/08). Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber S habe keine steuerliche Auswirkung. Die Gründe für die Wahl eines Hauptwohnsitzes außerhalb Hamburgs habe er, der Beklagte, nicht zu überprüfen.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat die Klagschrift am 6. Juni 2019 beim Beklagten eingereicht, der sie am 12. Juni 2019 dem Gericht übermittelt hat.
Der Kläger trägt vor, dass der Ausschluss unverheirateter, in einer Hauptwohnung zusammenlebender Paare, insbesondere mit einem minderjährigen Kleinkind, das von beiden Elternteilen gemeinsam betreut werde, gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) verstoße.
Für die ungleiche Behandlung Verheirateter und Unverheirateter durch § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gebe es keinen hinreichend gewichtigen Grund. Die melderechtliche Zwangslage Verheirateter, die einen derartigen Grund darstelle, bestehe nur bei einer überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung. Dieses Tatbestandsmerkmal finde sich aber weder in den Gesetzesmaterialien noch im Gesetzestext der hier streitgegenständlichen Befreiungsnorm. Der Hamburger Gesetzgeber habe die Rechtsprechung des B...