Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Bildberichterstatter freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) tätig ist.
Der Kläger hat den Beruf des Fotografen erlernt. In den Streitjahren war er selbständig tätig und entwarf überwiegend Bildserien für Zeitschriften der Sparten „Wohnen” sowie „Essen und Trinken”. Von seinen Auftraggebern wurde der Kläger mit der bildlichen Gestaltung des jeweiligen Themas beauftragt. Gelegentlich unterbreitete er seinen Auftraggebern auch Themenvorschläge, die akzeptiert wurden. Die – durch nicht vom Kläger verfaßte Textbeiträge ergänzten – Bildserien erschienen in Zeitschriften, wie z. B. „…”. Im Begleittext wurde durchweg auf Bezugsquellen für abgebildete Gegenstände hingewiesen.
Für die bildliche Darstellung des Themas wählte der Kläger die für die Herstellung der Fotos notwendigen Materialien, z. B. Einrichtungsgegenstände oder Stoffe, aus. Er stellte die Gegenstände so zusammen, wie er sie für die Erstellung der Fotos benötigte. Sodann wurden sie nach seinen Anweisungen von einem Fotografen abgelichtet. Vor der Ablieferung der fertigen Fotos an den Auftraggeber erfolgte in der Regel eine Abstimmung mit dem Texter, wobei ihm der Kläger darlegte, welche Materialien neu sind und welche Akzente sich für den Textbeitrag aus der Sicht des Klägers ergeben. Vor der Veröffentlichung wurde dem Kläger regelmäßig Gelegenheit gegeben, die Textbeiträge zu ändern bzw. zu ergänzen. Für die Beiträge des Klägers in den genannten Zeitschriften wird auf die vorgelegten Arbeitsproben Bezug genommen.
In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Einnahme-Überschuß-Rechnungen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Für die Streitjahre 1991 und 1992 gab er außerdem einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM (1991) und … DM (1992) an. Dieser beruht nach seinen vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben auf Arbeiten zur Erstellung von Werbeanzeigen bzw. Werbeprospekten, die er neben den oben beschriebenen Tätigkeiten ausgeführt hat. Nach seinen Angaben im Rechtsbehelfsverfahren belief sich der Gewinn aus jenem Tätigkeitsbereich im Streitjahr 1990 auf … DM.
Der Beklagte ging in allen Streitjahren auf der Grundlage einer für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1989 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) einheitlich von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus und erließ dementsprechend für 1990 am 04.02.1993, für 1991 am 09.08.1993 und für 1992 am 25.11.1993 Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuer-Bescheide. Die jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüche des Klägers blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 26.09.1994 zugestellt.
Mit der am 20.10.1994 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Annahme, einen Gewerbebetrieb zu unterhalten, und macht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Bildberichterstatter geltend. Seine Tätigkeit habe sich in den Streitjahren ganz überwiegend auf Berichte in Zeitschriften verlagert. Die von ihm hergestellten Bildserien hätten unmittelbar der Berichterstattung in den genannten Medien gedient. Sie seien im redaktionellen Teil der Zeitschriften erschienen und hätten bezweckt, das Leserinteresse für die angesprochenen Themen zu wecken und die Auflagen der Zeitschriften zu steigern. Die Nennung von Bezugsquellen für die verwendeten Materialien dienten nicht Werbezwecken, sondern sollten es dem Leser ermöglichen, die dargestellten Gestaltungsideen umzusetzen. Nach der Art ihrer Aufmachung und nach ihrem Inhalt seien die Zeitschriften seiner Auftraggeber maßgeblich von Bildberichterstattung geprägt. Die von ihm, dem Kläger, verfaßten Berichte seien Bestandteile dieser Berichterstattungen. Seine Tätigkeit sei deshalb als Bildberichterstatter im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG einzuordnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Gewerbesteuer-Meßbescheide 1990 vom 04.02.1993, 1991 vom 09.08.1993 und 1992 vom 25.11.1993 und die Einspruchsentscheidung vom 23.09.1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Kläger gewerblich tätig sei. Den vom Kläger verfaßten Bildberichten fehle der erforderliche Bezug zum Tagesgeschehen. Sie lägen nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung und dienten auch nicht der aktuellen Unterrichtung der Leser und der Befriedigung ihres ständigen Informationsbedürfnisses. Die Arbeiten des Klägers zielten vielmehr auf ein „vermutetes Leserinteresse” ab, wobei die in den Bildberichten vorgestellten Produkte bei den Lesern Kaufanreize bewirken sollten. Anders als bei Bildberichten über einen Verkehrsunfall oder ein Sportereignis fehlten den vom Kläger gefertigten Bildern die Aktualität, denn für den Bildbericht über Einrichtungsgegenstände oder über Rezepte komme es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt genau sie erschienen. Die vorgelegten Bildberichte ließen zudem erkennen, daß sie sich nicht an die Allgemeinh...