Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen IV R 44/96)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Kostenerstattungen für Geschäftsführergehälter.

Die am 2.8.1976 gegründete Klägerin betreibt und betrieb in den Streitjahren einen Mineralölhandel. Komplementärin war die V…gesellschaft mbh (im folgenden: V GmbH). Spätestens seit 30.10.1985 war Herr A deren Alleingesellschafter (not. Erklärung vom 30.10.1985, Gerichtsakte – GA – Bl.15ff) und Geschäftsführer (Handelsregisterauszug HRB …) und gleichzeitig alleiniger Kommanditist der Klägerin (Handelsregisterauszug HRA …). Für den am 30.10.1985 gültigen Gesellschaftsvertrag der V GmbH wird auf Bl.28ff der GA verwiesen. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (GA Bl.65ff) ist abgesehen von Änderungen im Gesellschafterbestand und der Kapitalbeteiligung bzw. der Höhe der Kommanditeinlagen (s.dazu Handelsregisterauszug HRA … aaO) unverändert geblieben. In dem Vertrag heißt es u.a. „§ 6 … (1) Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt ausschließlich der Vertragschließenden zu 1) /V GmbH/…§ 10… (1) Der persönlich haftenden Gesellschafterin sind alle Auslagen und Aufwendungen, insbesondere die Bezüge ihrer Geschäftsführer, zu erstatten, die mit der Geschäftsführung direkt oder indirekt zusammenhängen. Daneben erhält sie …. Beide Zahlungen sind auch in den Fällen zu erbringen, in denen der Gewinn des Unternehmens dazu nicht ausreicht….”

Am 4.10.1978 wurde die B… GmbH (im folgenden: B GmbH) gegründet. Spätestens seit dem 3.8.1985 (vgl.Gesellschafter-beschluß GA Bl.94) war Herr A Alleingesellschafter und spätestens seit 21.11.1985 (Handelsregisterauszug HRB … GA Bl.56) Alleingeschäftsführer der B GmbH, nachdem zuvor Herr A und Herr S jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren.

Für den ab 30.10.1985 gültigen Gesellschaftsvertrag wird auf Bl.22ff der GA verwiesen.

Mit Datum vom 4.10.1978 wurde zwischen der B GmbH und Herr A ein Geschäftsführervertrag geschlossen (GA Bl.87ff). Unter § 3 heißt es dort „(1) Das Gehalt des GESCHÄFTSFÜHRERS beträgt DM 60.000,–…p.a. brutto…”

Betriebsprüfungen fanden zunächst u.a. für die Jahre 1976 bis 1978 sowie für die Jahre 1980 bis 1983 statt. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 16.6.1980 (Bp-Akte Bl. 10) bzw. die Mitteilung gem. § 202 Abs.1 AO vom 31.8.1984 (Bp-Akte Bl. 25) wird verwiesen.

Unter dem 13.12.1984 schlossen die Klägerin und die B GmbH folgende Vereinbarung (GA Bl.27): „… Sämtliche Bürokosten, Personalkosten, KFZ.-Kosten und Werbekosten, die von der B GmbH bezahlt worden sind, jedoch auch die V GmbH betreffen, werden mittels Rechnung uns, der KG [Klägerin], von der B GMBH, entsprechend einem Umsatzschlüssel (Aufteilung nach Gesamtumsatz), weiterberechnet…”

In den Jahren 1987 bis 1989 wurde jeweils unter dem 31.12. von der B GmbH an die Klägerin eine Rechnung „Für verauslagte Verwaltungs- und Bürokosten …anteilig… „geschrieben, im Jahre 1987 über insgesamt … DM, im Jahre 1988 über … DM, im Jahre 1989 über … DM (GA Bl.47-49).

Nach den Feststellungen im Rahmen einer in der Zeit vom 22.7. – 20.9.1991 erfolgten Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1989 bei der Klägerin (Betriebsprüfungs-bericht vom 8.11.1991, BpAkte Bl.27ff) ist die Zahlung des Geschäftsführergehaltes an Herr A gem. § 3 des Geschäftsführervertrages (in dem Bp-Bericht versehentlich mit § 3 des Gesellschaftsvertrages zitiert) in die Kostenumlage einbezogen und ein Umsatzschlüssel von 50:50 angesetzt worden.

Der Betriebsprüfer wertete die in den Umlagekosten enthaltene Geschäftsführervergütung in Höhe von jährlich 30.000 DM (50% von 60.000 DM) als Vorweggewinn gem. § 15 Abs.1 Ziff 2 EStG.

In der Folge dieser Betriebsprüfung änderte der Beklagte die zunächst erklärungsgemäß ergangenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1987 und 1988 jeweils am 24.1.1992 und 1989 am 9.1.1992. Die Ausgangsbescheide 1988 vom 19.12.1989 und 1989 vom 19.3.1991 standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie wurden gem. § 164 Abs.2 AO geändert. Der Bescheid 1987 vom 14.9.1988 (Gewinnfeststellungsakte – GFA – Bl.20) stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde gem. § 173 Abs.1 Nr.1 AO geändert.

Mit Schreiben vom 6.2.1992, am selben Tage beim Beklagten eingegangen, legte der Steuerberater für die Klägerin u.a. gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1987 bis 1989 Einspruch ein. Er wandte sich gegen die Hinzurechnung des halben von Herr A bezogenen und in den Umlagekosten enthaltenen Geschäftsführergehalts von jeweils 30.000 DM als Vorweggewinn. Dies sei auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, da die Rechtsverhältnisse in zwei Betriebsprüfungen anerkannt worden seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 1.4.1993 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.4.1993 Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Empfänger der Kostenumlagen sei die B GmbH gewesen und nicht der Mitunternehmer Herr A. Die B GmbH sei eine eigenständige Kapitalgesellschaft, die weder als Komple...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge