rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Erträgen aus der Beteiligung an inländischen Investmentfonds

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung des § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG können Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen nur dann aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift enthalten, wenn diese Einkünfte dem Fondsvermögen unmittelbar aus einer ausländischen Quelle zugeflossen sind. Erträge, die nur mittelbar aus dem Ausland stammen, weil sie zunächst einer inländischen Kapitalgesellschaft zufließen, die ihrerseits Erträge an das Fondsvermögen ausschüttet, fallen nicht unter § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG (a.F.). § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG (a.F.) ist auf solche Ausschüttungen ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar.

Ausschüttungen auf Anteilscheine aus einem Wertpapier-Sondervermögen, die ihrerseits auf Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zurückgehen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (a.F.) als verwendet gegolten hat, werden nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (a.F.) von der Besteuerung ausgenommen.

 

Normenkette

KAGG §§ 38, 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 S. 1; KStG § 8 b Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Im Streitjahr 1996 flossen ihr Erträge aus mehreren inländischen Investmentfonds zu. Bei den Fonds handelte es sich den zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen zufolge um sog. Spezialfonds i.S.d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), an denen die Klägerin als alleinige Anteilinhaberin zu jeweils 100% beteiligt war.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 1996 vom 28.07.1997 machte die Klägerin (u.a.) geltend, dass die von ihr bezogenen Ausschüttungen aus dreien dieser Spezialfonds in Höhe von 399.532,00 DM gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei seien; denn insoweit beruhten die Ausschüttungen auf Dividendenerträgen aus im Fondsvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, für die seitens der betreffenden Kapitalgesellschaften Teilbeträge i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG in der Fassung des Jahres 1994 als verwendet gegolten hätten (sog. EK 01). In Höhe von weiteren 67.250,47 DM seien die aus einem vierten Spezialfonds bezogenen Ausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als steuerfreie Einlagenrückgewähr zu behandeln, die die Anschaffungskosten der Fondsanteile minderten; denn insoweit gingen die Ausschüttungen auf Dividendenerträge aus im Fondsvermögen gehaltenen inländischen Kapitalgesellschaften zurück, für die Teilbeträge i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (1994) als verwendet gegolten hätten (sog. EK 04).

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer vom 04.09.1997 insoweit zunächst erklärungsgemäß; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er wurde - wegen hier nicht streitiger Punkte - durch Bescheide vom 28.09.1998, vom 01.02.2001 und vom 09.02.2001 geändert; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.

Vom 08.12.2000 bis zum 17.04.2003 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1998 statt. Der Prüfer teilte die Auffassung der Klägerin in Bezug auf die Beurteilung der Fondserträge nicht. In der Anlage 11 zum (geänderten) Prüfungsbericht vom 28.01.2004 heißt es dazu: Da für Sondervermögen keine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vorgenommen werde, könnten durch die Fonds auch keine Ausschüttungen aus dem verwendbaren Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 KStG (1994) erfolgen; die Ausschüttungen seien daher weder steuerfrei noch als Minderung der steuerlichen Anschaffungskosten der Fonds zu berücksichtigen. Daraus ergäben sich folgende Änderungen: Minderung der steuerfreien Einkommensbestandteile nach § 8b KStG um 399.532,00 DM und Erhöhung des steuerlichen Wertansatzes der Investmentzertifikate zum 31.12.1996 um 67.250,47 DM.

Mit Bescheid vom 27.05.2004 folgte der Beklagte den Feststellungen der Betriebsprüfung. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin vom 16.06.2004 wurde mit Entscheidung des Beklagten vom 11.07.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 10.08.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Steuerfreiheit der von ihr über die betreffenden Spezialfonds bezogenen EK 01-Dividenden ergebe sich bereits unmittelbar aus § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein Investmentvermögen selbst Einkünfte erziele, die nach einem DBA steuerfrei seien, und diese an seine Anleger ausschütte. Erfasst werde vielmehr auch die vorliegende Konstellation, dass eine zur Eigenkapitalgliederung verpflichtete inländische Kapitalgesellschaft nach DBA steuerfreie Einkünfte erziele, diese ausländischen steuerfreien Einkünfte in Form von EK 01-Dividenden an ein Investmentvermögen ausschütte und dieses wiederum die entsprechenden Beträge an eine inländi...

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