Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1 MinöStV
Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Mineralöllieferant die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen muss, wenn der Warenempfänger gegen einen innerhalb der 2-Monatsfrist erlassenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, um den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu genügen.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.
Die Klägerin belieferte die Warenempfängerin im Rahmen eines Tankstellen-Lieferabkommens vom 02.04.1998 mit Kraftstoffen. In dem Abkommen firmierte die Warenempfängerin unter "B A", wobei der Vorname "B" handschriftlich ergänzt und der Vorname "C" gestrichen worden ist. B ist der Sohn von C. Das Abkommen wurde von B ohne Vertretungszusatz unterschrieben, der auch im Verlauf gegenüber der Klägerin als Ansprechpartner auftrat. Auf das Abkommen (Anlage K 6 zur Klageschrift) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Die Forderungen aus den Lieferungen vom 28.08., 04.09., 11.09. und 22.10.2003 über einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 46.425,44 € beglich die Warenempfängerin nicht. Enthalten war ein Mineralölsteueranteil in Höhe von 28.088,87 €. Die Rechnungen waren jeweils auf die Tankstelle "C" ausgestellt. Unter dem 23.10.2003 (eingegangen am 27.10.2003) beantragte die Klägerin gegen die Firma B den Erlass eines Mahnbescheides. Am 18.11.2003 erhob B Widerspruch, der der Klägerin am 08.12.2003 zuging. Am 09.02.2004 erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht D sowohl gegen B als auch gegen C. Das Landgericht verurteilte B und C als Gesamtschuldner antragsgemäß mit Urteil vom ... 2005 (Az. ...). Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg.
Am 21.12.2006 beantragte die Klägerin die Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer. Sie trägt u. a. vor, den Mahnbescheid nur gegenüber B beantragt zu haben, da dieser ihr Vertragspartner gewesen und auch im Gewerberegister eingetragen gewesen sei. B habe die Tankstelle auch tatsächlich geführt.
Mit Bescheid vom 12.12.2008 lehnte das seinerzeit noch zuständige Hauptzollamt E den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin hätte prüfen müssen, ob nicht auch C hätte in Anspruch genommen werden können. Am 16.01.2009 legte die Klägerin Einspruch ein. Der Mahnbescheidsantrag sei ausschließlich gegenüber B erfolgt, da dieser das Lieferabkommen unterzeichnet habe und gegenüber ihr als Tankstelleninhaber aufgetreten sei. Die Erweiterung der Klage auf C sei erfolgt, da das Landgericht zu der Auffassung hätte gelangen können, dieser hafte als Rechtsvorgänger des B für dessen Verbindlichkeiten.
Der Einspruch wurde vom mittlerweile zuständigen Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 zurückgewiesen. Er wiederholt die Begründung des Ausgangsbescheides und ergänzt, der Anspruch sei auch deshalb abzulehnen, weil das streitige Verfahren erst gut Monate nach Kenntnisnahme vom Widerspruch und damit nicht rechtzeitig eingeleitet worden sei.
In ihrer am 20.11.2009 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihre Einspruchsbegründung und betont, allein B sei Schuldner der Forderungen gewesen. Sein Vater sei nicht ihr Vertragspartner gewesen. Die Einleitung des streitigen Verfahrens sei rechtzeitig erfolgt. Die Zweimonatsfrist sei lediglich eine Richtgröße für die Einlegung des Mahnbescheids. Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im Klagewege erfordere eine längere Vorbereitungszeit als das Ausfüllen eines Mahnbescheidsformulars.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von 23.088,87 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.
Ein Ordner Sachakten hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
Der ablehnende Bescheid vom 12.12.2008 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2009 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Entlastung von der ausgefallenen Mineralölsteuer, § 101 Satz 1 FGO.
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 10.000 DM (5.000 €) übersteigt,
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht...