Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gemeinsame Veranlagung zweier Unternehmer

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer liegt bei Vermietungsleistungen regelmäßig am Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO, unabhängig davon, in welchem Bezirk das vermietete Grundstück belegen ist.
  2. Ein Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur für die Leistungen beanspruchen, die für sein eigenes Unternehmen erbracht wurden. Er kann nicht verlangen, mit einem anderen Unternehmer gemeinsam zu Umsatzsteuer veranlagt zu werden.
  3. Das gilt auch dann, wenn beide Unternehmer und das Finanzamt mit einer gemeinsamen Veranlagung einverstanden sind. Die Annahme einer dahingehenden tatsächlichen Verständigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 21 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 68

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.2008; Aktenzeichen XI B 220/07)

BFH (Beschluss vom 12.08.2008; Aktenzeichen XI B 220/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen betreffend Lieferungen und sonstige Leistungen, die für eine GbR erbracht wurden.

Im Gesamthandseigentum der Grundstücksgemeinschaft ...A GbR, X-Straße, ... Hamburg, (im Folgenden als "A GbR" bezeichnet) stand das sog. "X-Haus" in der Y-Straße. An der A GbR waren zunächst die Eheleute Herr A und Frau A je zur Hälfte beteiligt. Auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der A GbR vom 05.12.2002 (Rechtsbehelfsakten - RbA - Bl. 18 ff.) wird Bezug genommen. Mit Vertrag vom 11.12.2004 (RbA Bl. 28 ff.) wurde die Aufnahme des Herrn B in die GbR vereinbart. Herr B sollte nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67 c IN 6/05) vom 11.01.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A eröffnet.

Am 19.02.2005 wurde zwischen Herrn A, Frau A, Herrn B und der C GmbH eine Vereinbarung getroffen (RbA Bl. 34 ff.), in der zunächst festgestellt wurde, dass Herr A aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages aus der A GbR ausgeschieden sei. Des Weiteren wurde vereinbart, dass Herr B seine Beteiligung an die C GmbH abtrat. Die Beteiligung von Frau A wurde in eine Kommanditbeteiligung von € 25.000,- umgewandelt. Die A GbR sollte als Kommanditgesellschaft unter der Firma C GmbH & Co. KG fortgeführt werden.

Daneben gab es eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Herrn A und Frau A, nämlich die "Z-Straße Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (im Folgenden als "GbR Z-Straße" bezeichnet). Herr A brachte mit notariellem Vertrag vom 31.10.2002 (Akte Allgemeines, nicht paginiert) das zuvor in seinem Alleineigentum stehende Grundstück Z-Straße, auf dem bis 2003 ein Gebäude errichtet wurde, in die GbR Z-Straße ein. Gleichzeitig trat er die Rechte aus dem mit ihm zuvor geschlossenen Generalunternehmervertrag an die GbR Z-Straße ab, die im Innenverhältnis auch die bestehenden und noch entstehenden Verbindlichkeiten übernahm.

Mit Prüfungsanordnung vom 18.09.2003 ordnete das Finanzamt Hamburg-1 gegenüber der A GbR die Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume 4. Quartal 2002 und 1. Quartal 2003 an. Die Betriebsprüferin stellte fest, dass die erklärten Vorsteuerbeträge im Prüfungszeitraum im Wesentlichen das Bauvorhaben Z-Straße betrafen. Die Betriebsprüferin beanstandete zunächst, dass einige Rechnungen, aus denen die Vorsteuer gezogen werden sollte, an Herrn A adressiert waren (in der Aufstellung gemäß Betriebsprüfungsarbeitsakten - BpAA -, nicht paginiert, mit einem Kreuz versehen). Hiergegen wandte die A GbR mit Schreiben vom 30.10.2003 ein, dass die GbR Z-Straße wirtschaftlich als Leistungsempfängerin anzusehen und ihr der Vorsteuerabzug daher zuzubilligen sei. Die Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges bei der A GbR trotz des Umstandes, dass es sich bei der GbR Z-Straße um eine eigene Gesellschaft und damit um eine eigene Unternehmerin handele, war nach Auffassung der Betriebsprüferin zwar unrichtig, sollte aber nicht beanstandet werden, da der Innendienst einer gemeinsamen Veranlagung zugestimmt habe (BpAA, Vermerk vom 25.09.2003).

Da die A GbR für das Streitjahr zunächst keine Umsatzsteuererklärung einreichte, erließ das Finanzamt Hamburg-1 am 27.01.2005 einen Schätzungsbescheid. Hierin setzte es steuerpflichtige Umsätze von € 900.000,- an, ohne einen Vorsteuerabzug vorzunehmen (Umsatzsteuer: € 144.000,-). Da aufgrund der Voranmeldungen ein Guthaben von insgesamt € 367.426,- ausgezahlt worden war, ergab sich eine Nachforderung von € 511.426,73.

Die Klägerin legte gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 mit Schreiben vom 28.02.2005 Einspruch ein. Die steuerpflichtigen Umsätze seien deutlich zu hoch geschätzt und es seien zu Unrecht keine Vorsteuerbeträge geschätzt worden, obwohl die Vorsteuer für das erste Quartal 2003 mit € 341.695,82 durch die Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt worden sei. Ferner teilte die Klägerin mit Schreiben ...

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