Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (amtlich)
1. Abweichend vom Urteil des BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 sind Zivilprozesskosten nicht grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen.
2. Auch bei Zivilprozesskosten muss unter Berücksichtigung der zu dem Prozess führenden Umstände wertend beurteilt werden, ob die Prozessführung für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war.
3. Aufwendungen für einen Zivilprozess können nicht als zwangsläufig entstanden angesehen werden, wenn der Prozess darauf beruht, dass der Steuerpflichtige freiwillig einen Anspruch mit dem Ziel seiner Durchsetzung (auch) mit gerichtlicher Hilfe erwirbt.
Normenkette
EStG § 33
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben, hilfsweise als außergewöhnliche Belastung, die dem Kläger im Zusammenhang mit einer beim Landgericht H erfolglos erhobenen Klage auf Erlösauskehr bzw. Zahlung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, VermG) betreffend die A KG, B (im folgenden KG) im Streitjahr entstanden sind.
Das Unternehmen der KG wurde in mehreren Schritten bis 1972 enteignet und Betriebsteil ... des VEB C, ab ... 1990 D GmbH (im folgenden D), zu dem noch ... weitere Betriebsteile gehörten. Im Jahr 1991 veräußerte die D Grundstücke nebst Gebäuden und Maschinen. Eine Rückgabe des Unternehmens der KG an ihre Gesellschafter bzw. deren Erben war damit nicht mehr möglich. Für nähere Einzelheiten wird auf die detaillierte Darstellung im Teilbescheid vom ... 1997 des ... Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (im folgenden Landesamt) Bezug genommen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Landesamtes vom ... 1993 wurde dem Grunde nach festgestellt, dass die Erben bzw. Erbengemeinschaften nach den geschädigten Gesellschaftern hinsichtlich der KG anspruchsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG sind; zur Klärung des Umfangs des Anspruchs wurden die Verfahrensbeteiligten in dem Bescheid auf eine gütliche Einigung verwiesen.
Im ... und ... 1993 erwarb der Kläger von den nichtstaatlichen Gesellschaftern der KG für insgesamt ... DM deren Anteile an der KG sowie durch Abtretungen vom ... 1993 deren Rückübertragungsanspruch aus dem Bescheid vom ... 1993. In den Kaufverträgen hieß es:
Der Verkäufer beantragte die Rückführung des Unternehmens. Das Unternehmen, es handelte sich um den Betriebsteil ... der D, ist jedoch vor dem Feststellungsbescheid ohne Investitionsvorrangverfahren und ohne eine Entflechtung von der Verfügungsberechtigten, der Treuhandanstalt - Niederlassung E - am ... 1991 an die F GmbH notariell verkauft worden.
Das Restitutionsbegehren kann demzufolge nicht mehr durchgeführt werden. Dem Berechtigten steht jedoch nach § 6 Abs. 6a S. 4 VermG der anteilige Verkaufserlös zu oder aber Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG.
Über einen anteiligen Erlös oder eine Entschädigung ist weder von Seiten des Verkäufers noch durch die Treuhandanstalt bis zur Abtretung entschieden bzw. vom ... Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beschieden worden.
Mit Teilbescheid vom ... 1997 stellte das Landesamt fest, dass die KG, vertreten durch den Kläger, Berechtigte i. S. des § 6 Abs. 1a S. 1 VermG war und dass ihr gegenüber der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im folgenden BvS) in dort näher bezeichnetem Umfang ein Anspruch auf Erlösauskehr im Zusammenhang mit dem im Jahr 1991 erfolgten Verkauf zustand. Die BvS focht diesen Bescheid durch Klage vor dem Verwaltungsgericht G an. Das Verwaltungsgericht G wies mit Urteil vom ... 2002 die Klage ab, soweit sie sich nicht bereits erledigt hatte und eingestellt wurde. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass an die Stelle der nicht mehr möglichen Unternehmensrückgabe ein Erlösauskehranspruch getreten sei. Die hiergegen von der BvS erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BVerwG mit Beschluss vom ... 2003 zurückgewiesen.
Im ... 2004 einigten sich der Kläger und die BvS über eine von der BvS auf jeden Fall an den Kläger zu zahlende Entschädigung in Höhe von ... €; den bisherigen staatlichen Anteil an der KG trat die BvS an den Kläger ab. Der Kläger wurde damit einziger verbliebener Gesellschafter der KG. Die Einigung wurde einbezogen in den Bescheid des Landesamtes vom ... 2005, mit dem der Bescheid vom ... 1997 teilweise aufgehoben wurde. Der Antrag auf Rückgabe des Unternehmens der KG wurde darin abgelehnt und festgestellt, dass der KG wegen der Schädigung des Unternehmens eine Entschädigung dem Grunde nach zustehe. Im Hinblick auf die im Bescheid vom ... 1997 ausgesprochene Erlösauskehr wurde die getroffene einvernehmliche Regelung zum Bestandteil des Bescheides gemacht.
Mit Schriftsatz vom ... 2004 erhob die KG, v...