rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß
Tenor
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.3.1992 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 7.2.1994 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dahin verteilt, daß der Beklagte die Gerichtskosten und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die gewerbliche Betätigung des Klägers umfaßt laut Firmenbriefbogen: „Fuhrbetrieb, Erdarbeiten. Abbruch. Tankeinbau, Baustoffe”. Am 28.2.1991 wurde der Kraftfahrzeuganhänger … auf ihn zugelassen. Es war der erste von ihm betriebene Anhänger. Wegen der Enge der Baustellen konnte er ihn 1991 nur drei- bis viermal zur Abfahrt von Baustellenabfällen zur Deponie nutzen.
Mit Bescheid vom 19.3.1991 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer – KfzSt – für die Zeit ab 28.2.1991 auf jährlich … DM fest. Aufgrund der Aufhebung des zugrundeliegenden § 9 a KfzStG durch die Verordnung zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften (im folgenden AufhVo) vom 7.6.1991 mit Wirkung vom 1.3.1991 änderte der Beklagte den Bescheid am 7.2.1992 dahingehend, daß er die KfzSt für den 28.2.1991 auf 0 DM und für die Zeit vom 1.3.1991 bis 27.2.1992 auf … DM festsetzte. Nach Erhalt dieses Bescheids stellte der Kläger den Antrag auf Nichterhebung der Steuer nach § 10 Abs. 1 KfzStG. Mit Bescheid vom 7.7.1992 setzte der Beklagte daraufhin die Steuer für die Zeit vom 1.3.1991 bis 10.2.1992 auf … DM fest.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 11.2.1992, beim Beklagten am folgenden Tag eingegangen, den Erlaß der erhöhten KfzSt beantragt. Er machte geltend, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß mit einer rückwirkenden Steuererhöhung zu rechnen gewesen sei. Vielmehr hätte er dann den Befreiungsantrag nach § 10 Abs. 1 KfzStG sofort im vorigen Jahr gestellt.
Der Beklagte lehnte den Erlaßantrag am 24.3.1992 mit der Begründung ab, daß Steuergegenstand nicht die Nutzung, sondern das Halten von Fahrzeugen sei. Die Beschwerde des Klägers vom 7.4.1992 wies die Oberfinanzdirektion Hamburg mit Entscheidung vom 7.2.1994, dem Kläger zugestellt am 15.2.1994, als unbegründet zurück. Die OFD führt u.a. aus, daß ein Erlaß aus sachlicher Unbilligkeit nur in Betracht komme, wenn die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers zuwider laufe, nicht jedoch, wenn der Eintritt von Härten in der Sache selbst voraussehbar gewesen sei und vom Gesetzgeber in Kauf genommen sei. Die mangelnde Kenntnis des Klägers von der Steuererhöhung rechtfertige keine Billigkeitsmaßnahme. Die AufhVo beruhe auf einem Beschluß der Bundesregierung vom 27.2.1991, sie sei in den BMF-Nachrichten vom 28.2.1991 offiziell bekanntgegeben worden, die Deutsche Verkehrszeitung habe darüber am 28.2.1991 berichtet und in den deutschen Tageszeitungen sei die Nachricht am 1.3.1991 enthalten gewesen, während die Zustimmung durch den Bundesrat am 7.6.1991 erfolgt sei.
Mit der Klage vom 8.3.1994 macht der Kläger geltend: Obwohl der Erhöhungsbeschluß vom 27.2.1991 datiere, habe der Beklagte gegen ihn noch am 19.3.1991 eine Steuer von nur … DM festgesetzt. Hierauf habe er sich verlassen; eine Steuer von … DM habe er auch bei Nichteinsatz des Anhängers verkraften können. Die ein Jahr später erfolgte Erhöhung auf … DM stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar. Er habe nicht gewußt, daß die beim Lastwagen eingetretene erhebliche Steuerschwankung auch für den Hänger gegolten habe. Vielmehr hätte er bei Kenntnis einer derart extremen Erhöhung den Hänger bereits 1991 wieder abgemeldet, wie er es tatsächlich dann auch nach Erlangen der Kenntnis getan habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.3.1992 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung der OFD Hamburg vom 7.2.1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die im Bescheid vom 7.7.1992 festgesetzte KfzSt von … DM in Höhe von … DM zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Er habe am 19.3.91 die Steuer auf … DM festsetzen müssen, da die auf AufhVO erst am 7.6.1991 nach Zustimmung des Bundesrats aufgehoben worden sei. Ein Vertrauenstatbestand werde dadurch jedoch nicht geschaffen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Dem Senat haben ein Hefter mit den KfzSt-Vorgängen des Beklagten sowie ein Hefter mit den Beschwerdevorgängen der OFD Hamburg vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insoweit begründet, als die Verwaltung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, so daß das Erlaßbegehren des Klägers erneut von der Verwaltung zu überprüfen ist. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß der erhöhten Steuer begehrt.
Der Senat versteht das Begehren des Klägers dahin, daß nicht die Steuerf...