Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenüberschuss - Einkünfteerzielungsabsicht
Leitsatz (amtlich)
Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, §§ 9, 20 I Nr. 1, § 32d Abs. 2; KStG § 27
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der A Medientechnik GmbH mit Sitz in B (im Folgenden: A GmbH). Die Gesellschaft wurde im Februar 2000 gegründet. Im Juni 2002 erwarb der Kläger sämtliche Anteile der Gesellschaft. Geschäftsführer der A GmbH ist der Bruder des Klägers, Herr C.
Die A GmbH betreibt die Herstellung und Vermarktung von Lösungen im Bereich Medientechnik, Präsentationen und den Vertrieb von elektronischen Erzeugnissen jeder Art einschließlich diesbezüglicher Dienst-und Serviceleistungen. Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH ist die Errichtung und Wartung von Präsentations- und Beschallungsanlagen, etwa im Ladenbau.
In den Jahren 2000-2006 erwirtschaftete die A GmbH Anlaufverluste von rund 180.000 €. Im Jahr 2007 verbesserte sich die Ertragslage der Gesellschaft. Sie erzielte im Jahr 2007 ein Gewinn von 34.044 €. Im Jahr 2008 erwirtschaftete sie einen Gewinn in Höhe von 14.439 €. 2009 wies die A GmbH demgegenüber einen Jahresfehlbetrag von 39.266,73 € aus und im Jahr 2010 einen Verlust von 37.441,90 €. Im Jahr 2011 erzielte die A GmbH einen Fehlbetrag von 485,57 €. Nach der BWA zum 05. Dezember 2012 wird für 2012 ein Gewinn von rund 5.000 € erwartet. Die A GmbH wies in der Bilanz zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von 234.183,64 € aus. Ende 2010 betrug der Bilanzverlust insgesamt 271.624,73 €.
Im Oktober 2010 führte der Kläger der Gesellschaft durch eine Einlage in Höhe von 290.000 € Eigenkapital zu. Diese Einlage wurde in Höhe von 113.921,20 € fremdfinanziert durch ein Darlehen der Bank-1. Dieses Darlehen weist eine Zinsbindungsfrist bis zum 30. September 2018 und einen Sollzinssatz von 5,8 % auf. Die Tilgung ist bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist ausgesetzt. Der Kläger ist aber zu Sondertilgungen berechtigt. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht. Die Darlehensvaluta betrug zum 05. November 2012 noch 85.702.04 €.
In seiner Einkommensteuererklärung 2010 vom 02. Dezember 2011 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 3.449 € aus seiner Beteiligung an der A GmbH geltend und beantragte für diese Einkünfte die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer aufgrund einer unternehmerischen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Der Kläger gab dabei an, dass die A GmbH seit ihrer Gründung keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen an ihn geleistet habe. Der Werbungskostenbetrag von 3.449 € setzt sich zusammen aus Darlehenszinsen für die Fremdfinanzierung der Einlage in Höhe von 1.202,55 € und Reisekosten zu Finanzierungsgesprächen von 2.246,40 €.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom 08. Februar 2012 auf 14.307 € fest. Dabei wurde der Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt. In den Erläuterungen zum Bescheid wies die Beklagte darauf hin, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kapitalerhöhung in Einkunftserzielungsabsicht erfolgt sei.
Der Kläger legte dagegen am 06. März 2012 Einspruch ein. Diesen begründete er mit Schreiben vom 26. März 2012, bei Beklagten eingegangen am 27. März 2012. Darin machte er geltend, dass aufgrund der Verluste der Jahre 2009 und 2010 gemeinsam mit der Hausbank der A GmbH ein Sanierungskonzept entworfen worden sei, das auch die Zuführung von Eigenkapital durch den Kläger vorgesehen habe. Aufgrund der vorgelegten Planzahlen der Jahre 2010-2015 sei die Bank-1 bereit gewesen, die Eigenkapitalzuführung des Klägers teilweise durch ein Darlehen zu refinanzieren. Dies zeige, dass die Bank-1 von einer erfolgreichen Sanierung ausgehe. Das Sanierungskonzept sei auch erfolgreich. Die Auftragslage der A GmbH sei positiv. Für das Jahr 2011 werde ein Gewinn in Höhe von rund 1000 € erwartet. Dieser liege leicht über den Planungszahlen. Die Gesellschaft habe die verlustreiche Anlaufphase verlassen und sei aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2009 und 2010 zu einem Sanierungsfall geworden. Die Eigenkapitalzuführung sei zum einen zur Sanierung des Unternehmens, zum anderen jedoch auch deshalb erfolgt, um künftig Dividenden aus der GmbH zu erzielen. Die Gesellschaft sei durch die Eigenkapitalzuführung schuldenfrei, so dass künftige Gewinne ausschließlich dem Kläger zustünden. Hierzu zähle auch ein künftiger Liquidationserlös.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 25. April 2012 Klage erhoben.
Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seien wegen seiner unternehmerischen Beteiligung grundsätzlich abzugsfä...