Entscheidungsstichwort (Thema)
AO/FGO: Klagebefugnis betreffend das Feststellungsverfahren bei insolventer KG
Leitsatz (amtlich)
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer KG berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da dessen steuerliche Folgen die Gesellschafter persönlich betreffen; die KG ist weiterhin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bis zu ihrer Vollbeendigung klagebefugt. Sie wird durch die für die insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft vorgesehenen Liquidatoren vertreten. Ist Liquidator in diesem Fall eine Komplementär-GmbH, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nimmt diese bis zu ihrer Vollbeendigung die Liquidation der KG noch wirksam durch ihren Insolvenzverwalter vor.
2. Werden eine KG und ihre zur Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH während des Klageverfahrens vollbeendet, so wird eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage eines einzelnen Gesellschafters dadurch jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Vollbeendigung erst nach Ablauf der Klagefrist eintritt.
3. Der Kommanditist einer KG ist nur dann befugt, die Änderung eines Feststellungsbescheides gemäß § 164 Abs. 2 AO zu beantragen, wenn er bei ablehnendem Bescheid zum Einspruch gemäß § 352 Abs. 1 AO befugt wäre; die Antragsbefugnis setzt die Einspruchsbefugnis voraus.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1; AO § 352 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Änderung von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2009 bis 2012 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006 als Treugeber-Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (A KG). Treuhänderin und als Kommanditistin der A KG im Handelsregister eingetragen war die B GmbH, später umfirmiert in C GmbH (Treuhand GmbH). Der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der Treuhand GmbH, wonach letztere ihren Kommanditanteil an der A KG treuhänderisch anteilig treuhänderisch für den Kläger hielt, sah in § 3 Abs. 4 vor, dass die Treuhand GmbH aufschiebend bedingt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil an den jeweiligen Treugeber abtritt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom XX. August 2014 wurde über das Vermögen der Treuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zweck der A KG war der Erwerb, der Betrieb und die spätere Veräußerung von fünf in den USA gelegenen Büroimmobilien, die über separate Objektgesellschaften in der Rechtsform der Limited Partnership mit Sitz in den USA gehalten wurden. Die A KG beteiligte sich dafür als 100 %iger Limited Partner an der D L.P. (D LP). Diese war ihrerseits direkt als 100 %iger Limited Partner direkt beteiligt an zwei Objektgesellschaften sowie indirekt über eine 100-prozentige Beteiligung als Limited Partner an der E LP, welche wiederum an drei weiteren Objektgesellschaften beteiligt war.
Gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom ... 2004 war Komplementärin der A KG die F GmbH, später umfirmiert in G GmbH (G GmbH). Diese war alleinig zur Geschäftsführung befugt.
Am XX. Oktober 2012 wurde die Auflösung der A KG im Handelsregister vermerkt und die G GmbH zur Liquidatorin bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom XX. März 2014 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und durch Beschluss vom XX. Dezember 2014 über das Vermögen der A KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom XX. Januar 2021 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am ... 2021 wurde die A KG im Handelsregister gelöscht.
Am ... 2014 wurde zudem die Auflösung der G GmbH im Handelsregister eingetragen. Vertreten wurde die G GmbH durch ihren vormaligen Geschäftsführer, nunmehr als Liquidator. Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wurde am XX. Dezember 2014 über das Vermögen der G GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und am XX. September 2019 wieder aufgehoben. Am ... 2020 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Die A KG reichte für die Streitjahre Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ein. Den jeweiligen Erklärungen war eine Ergebnisermittlung nebst Erläuterungen beigefügt. Die A KG wies dabei darauf hin, dass sie als Limited Partner Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in den USA beziehe, welche nach dem DBA USA steuerfrei zu stellen seien und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterfielen. Bei den für Zwecke des Progressionsvorbehalts festzustellenden Einkünften seien die Ergebnisse nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt worden. Die Ergebnisanteile aller fünf Objektgesellschaften seien dabei aus deren US-GAAP- Ergebnissen abgeleitet worden. Getätigte nachträgliche Anschaffungskosten seinem in vollem Umfang den Gebäuden zuzurechnen und über 33 1/3 Jahre abzuschreiben. Unter Beachtung der doppelstöckigen Struktur in den USA und Ergänzungsbilanzen sei daraus das Ergebnis der A KG abgeleitet worden. Im Übrigen verwies die Klägerin auf die konkreten ...