Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 62/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell
Leitsatz (amtlich)
Beteiligt sich eine ausländische Familienstiftung an einer vermögensverwaltenden KG, die eine fremdfinanzierte Schuldverschreibung erwirbt, sind dem Stifter mangels Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Stiftung bei Eingehung des Investments keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe des Disagios und der vorschüssig zu zahlenden Darlehenszinsen zuzurechnen, wenn von vornherein geplant war, die Anteile an der KG vor dem Eintreten positiver Einkünfte in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im niedrig besteuerten Ausland einzubringen (vgl. BFH, Urteil vom 18. April 2018, I R 2/16).
Normenkette
AStG § 15; EStG § 20
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht bei einer ausländischen Familienstiftung.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien der A AG in Höhe von ... €. Am 26. Oktober 2006 wandte sich der Kläger an den in der Kanzlei B tätigen Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. C und beauftragte ihn nach mehreren Beratungsgesprächen mit der Gründung einer ausländischen Familienstiftung und einer Kapitalanlage in Form des Erwerbs einer kreditfinanzierten Schuldverschreibung durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft.
Mit Gründungsurkunde vom ... Dezember 2006 errichtete der Kläger die D Stiftung (im Folgenden: die Stiftung) mit Sitz in E, F. Das Stiftungskapital belief sich auf ... CHF. Mitglieder des Stiftungsrates waren zwei ... Rechtsanwälte, zum Protektor wurde Herr G, der Schwiegersohn der Kläger, bestellt. Nach Art. 3 der Statuten bezweckte die Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Beteiligung an in- und ausländischen Personengesellschaften, sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an den Stifter bzw. Familienmitglieder des Stifters sowie an gemeinnützige Einrichtungen. Bezugs- und Anfallberechtigte waren der Kläger zu 90 %, im Falle seines Todes die Klägerin, und gemeinnützige Einrichtungen zu 10 %.
Mit Vertrag vom ... Dezember 2006 gewährte der Kläger der Stiftung ein Darlehen über ... € mit einer - endfälligen - Verzinsung von 4,05 % zum Zweck des Erwerbs einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, die eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben sollte. Das Darlehen war bis zum 31. Dezember 2007 befristet und verlängerte sich danach automatisch um jeweils ein halbes Jahr, wenn es nicht gekündigt wurde.
Mit Vertrag vom ... Januar 2007 gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit von bis zu ... € mit einer ebenfalls endfälligen Verzinsung von 6,05 % zur Deckung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft.
Die Stiftung beteiligte sich am ... Dezember 2006 als Kommanditistin mit einem Kapital von ... € an der als Vorratsgesellschaft gegründeten H GmbH & Co. KG, die gleichzeitig umfirmierte in J GmbH & Co. KG (im Folgenden: die KG) und ihren Sitz nach K verlegte. Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung wurde die L GmbH, weitere Kommanditisten Herr M und Herr G mit Kapitalanteilen von je ... €. Die Geschäftsführungsbefugnis stand ausschließlich Herrn M zu.
Mit Vertrag vom ... Dezember 2006 erwarb die KG eine Schuldverschreibung der N-Bank mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nominalbetrag von ... €. Die Schuldverschreibung wurde mit einem festen Zinssatz von 4,1 % verzinst. Die festen Zinsen in Höhe von ... € jährlich waren nachschüssig am 22. Dezember eines Jahres fällig. Bei Ablauf der Schuldverschreibung am 22. Dezember 2016 war ein fester Zins in Höhe von ... € zu zahlen sowie zusätzlich ein endfälliger, an den xxx gekoppelter und damit variabler Bonuszins.
Zur Finanzierung nahm die KG mit Vertrag vom ... Dezember 2006 bei der O (...) ein Darlehen über nominal ... € auf, das auf zehn Jahre befristet war und nach Abzug eines Disagios von 5 % (... €) am ... Dezember 2006 in Höhe von ... € unmittelbar an die N-Bank ausgezahlt wurde. Zinsen waren erstmalig vorschüssig am ... Dezember 2006 in Höhe von ... € zu zahlen sowie in der Folgezeit in Höhe von ... € p.a. Die Darlehensrückzahlung in Höhe des Nominalbetrages war am 22. Dezember 2016 fällig.
In einer auf den 15. Januar 2007 datierten Prognoseberechnung (...) wurden die steuerlichen Ergebnisse des Investments in die Schuldverschreibung für die KG, die Stiftung und den Kläger berechnet. Zu den für 2016 prognostizierten Zinseinnahmen in Höhe von insgesamt ... € (einschließlich eines prognostizierten Bonuszinses von ... €) hieß es dort:
Ergebniszuweisung an D-Familienstiftung von KG (ab 2012 über zwischengeschaltetes Offshore-SPV = Special Purpose Vehicle): |
... € |
Im Rahmen des steuerlichen Ergebnisses der Stiftung wurden für 2016 folgende Positionen aufgeführt:
Ausschüttung von Offshore-SPV: |
... € |
|
§ 8b (1) KStG Kürzung um erhaltene ... |