Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn innerhalb der Fristen keine ordnungsgemäßen Nachweise für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Russland vorgelegt werden können
Leitsatz (amtlich)
Die Kommissionsentscheidung vom 28.07.1999 (sog. 1. Russland-Entscheidung) ist von der Ermächtigung des Art. 16 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 gedeckt.
Die Kommissionsentscheidung vom 28.07.1999 normiert keine Alternativ-Nachweise für das nach Art. 16 Abs. 3 VO (EG) Nr. 800/1999 beizubringende Beförderungspapier, sondern für den nach Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 bzw. 2 VO (EG) Nr. 800/1999 vorgeschriebenen Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten.
Hauptzollämter sind gegenüber dem Ausführer nicht verpflichtet, auf die rechtzeitige Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen zu dringen oder auch nur darauf hinzuweisen, welche Anträge sich in der gegebenen Situation zur Wahrung des Erstattungsanspruchs als sachdienlich erweisen.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 52 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 16
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldungen vom 09. und 15.12.1999 ließ die Klägerin zwei Partien Rindfleisch zur Ausfuhr nach Russland abfertigen, für welches ihr das beklagte Hauptzollamt zuvor Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung gewährt hatte. Die erste Sendung über 853 Kartons (18.715 kg, im Folgenden: Partie 1) wurde mit dem Lkw Nr. XXX-1 transportiert, die zweite Sendung über 776 Kartons (18.824 kg, im Folgenden: Partie 2) mit dem LKW Nr. XXX-2.
Mit Schreiben vom 06.09.2000 übersandte die Klägerin für die beiden Partien unter Hinweis auf die Kommissionsentscheidung K (1999) vom 28.07.1999 verschiedene Ersatzunterlagen (u. a. bezüglich der Partie 1 eine Kopie des CMR-Frachtbriefes, bezüglich der Partie 2 eine Kopie des Veterinärzertifikats), da sie davon ausgehe, dass die mit demselben Schreiben eingereichten russischen Zolldokumente unrichtig seien. Mit Schreiben vom 23.10. bzw. 08.12.2000, beim beklagten Hauptzollamt eingegangen am 30.10. bzw. 28.12.2000 reichte die Klägerin sodann bezüglich der Partie 1 eine beglaubigte Kopie des russischen Veterinärzertifikats bzw. bezüglich der Partie 2 das russische Veterinärzertifikat im Original ein.
Mit Schreiben vom 19.01.2001 wies das beklagte Hauptzollamt die Klägerin darauf hin, dass nach der Kommissionsentscheidung K (1999) 2497 die von ihr als Ersatzunterlagen eingereichten CMR-Frachtbriefe von der Stelle zu beglaubigen seien, die die Frachtbriefe ausgestellt habe. Daraufhin ergänzte die Klägerin die Unterlagen bezüglich der Partie 1 mit Schreiben vom 23.01.2001 (Eingang beim beklagten Hauptzollamt am 01.02.2001) durch Vorlage einer durch den Aussteller beglaubigten Kopie des CMR-Frachtbriefes. In dem Schreiben der Klägerin vom 23.01.2001 heißt es zudem, ihres Erachtens lägen nunmehr alle erforderlichen Alternativunterlagen vor, um über die Gewährung der Erstattung zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 09.10.2001 wandte sich die Klägerin sodann erneut an das beklagte Hauptzollamt und beantragte "vorsorglich eine Fristverlängerung für die Vorlage der Alternativunterlagen nach der Kommissionsentscheidung K (1999) 2497, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 20.02.2002 mit der Begründung ablehnte, dass die Klägerin den Fristverlängerungsantrag nicht innerhalb der Vorlagefrist des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gestellt habe.
Mit Bescheidaufstellung Nr. 49 bzw. 34 vom 27. bzw. 28.03.2002 forderte das beklagte Hauptzollamt einen Teil der der Klägerin vorfinanzierten Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 15 % (€ 1.834,63 bzw. € 12.860,89) unter Hinweis darauf zurück, dass die nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 für die endgültige Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen - scil. bezüglich der Partie 1 der Beförderungsnachweis, bezüglich der Partie 2 das Veterinärzertifikat) erst nach Ablauf der nach Art. 49 Abs. 2 bzw. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 maßgeblichen Vorlagefristen eingereicht worden seien.
Die Klägerin legte sowohl gegen den Bescheid vom 20.02.2002 betreffend die Versagung der Fristverlängerung als auch gegen die Bescheidaufstellungen vom 27. und 28.03.2002 betreffend die teilweise Rückforderung von Ausfuhrerstattung Einspruch ein. In ihrem Einspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2002 verwies die Klägerin darauf, dass das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 24.01.2000 unter Hinweis auf Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 sämtliche Zahlungen von Erstattungen, die sie - die Klägerin - für die Ausfuhr von Rindfleisch beantragt habe, ausgesetzt habe. Erst nach Aufhebung dieser Verwaltungsmaßnahme mit Bescheid vom 13.02.2002 sei ihr die Vorlage der Alternativunterlagen entsprechend der Kommissionsentscheidung vom 28.07.1999 möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien vom beklagten Haup...