rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Vereins ist kein Zweckbetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Vereins ist kein Zweckbetrieb.

2. Nur soweit durch eine Auflage zur Genehmigung dem Totalisatorunternehmen bestimmte Aufwendungen vorgeschrieben werden und diese Auflage auch erfüllt wird, liegen Betriebsausgaben vor.

 

Normenkette

AO §§ 64-65

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.09.2005; Aktenzeichen I B 74/04)

BFH (Beschluss vom 03.08.2005; Aktenzeichen I B 74/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Totalisatorbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt und welche Einnahmen und Ausgaben dem steuerbegünstigten Bereich des Rennbetriebes bzw. dem bisher nicht ertragsteuerlich begünstigten Totalisatorbetrieb zuzuordnen sind.

Der Kläger ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein. Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins die Hebung und Förderung der Landespferdezucht und des Amateursports. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Abhaltung von Pferderennen und anderen Leistungsprüfungen, die geeignet sind, die Landespferdezucht anzuregen und zu fördern. Zur Erfüllung des Satzungszwecks veranstaltet der Kläger einmal jährlich die Renn-Veranstaltung "X" in Hamburg.

Die für 1992 erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators enthielt in der Anlage unter Tz. 24 die Bestimmung: "Die gemäß den Totalisatorbestimmungen aus den Abrundungen entstehenden Bruchteilsbeträge (Brüche/Spitzen) sowie die Beträge aus Restanten (nicht abgeholte Wetteinsätze und/oder -gewinne) sind im Jahresabschluss, neben den prozentualen Sonderabzügen von den gesamten Wetteinsätzen, gesondert aufzuführen. Diese Beträge sind ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht zu verwenden. Aus dem Jahresabschluss muss sich diese Verwendung ergeben."

Der Kläger erzielte neben den satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Einnahmen aus dem Rennbetrieb, dem Verkauf von Eintrittskarten und Programmen, aus der entgeltlichen Überlassung von Parkplätzen, aus Werbung, sowie Einnahmen aus dem Betrieb eines Totalisators und Wettannahmen.

Der Beklagte hat den als gemeinnützig anerkannten Kläger grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftssteuer bzw. nach § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit. Der Rennbetrieb wird als Zweckbetrieb nach § 65 Abgabenordnung (AO) behandelt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, insbesondere des Totalisatorbetriebs, der Wettannahmestelle sowie selbst durchgeführter Werbemaßnahmen, hat der Beklagte den Kläger jedoch zur KSt und GewSt veranlagt. Ebenso wie in den vorangegangenen Jahren erfolgte im hier streitigen Veranlagungszeitraum ertragsteuerlich die Aufteilung der Ausgaben auf die nach § 64 Abs. 2 AO als einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandelten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und den Zweckbetrieb in der Weise, dass die Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (nach § 64 Abs. 2 AO) in ein Verhältnis zu den Gesamterträgen gestellt wurde. Der so errechnete Prozentsatz wurde mit der Summe der Aufwendungen multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag wurde als betrieblicher Aufwand von den Erträgen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes abgezogen. Das Ergebnis stellte den steuerpflichtigen Anteil der Einnahmen dar.

1998 fand bei dem Kläger eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre 1991 bis 1996 statt. Entsprechend der für die Besteuerung von Pferderennvereinen geltenden länderübergreifenden Verwaltungsanweisungen (Verfügung der OFD Münster vom 02.07.1991, S-2729-St 13-31, sowie der OFD Frankfurt a.M. vom 07.09.1995, S-0170 A-69-St II 12, Steuereildienst 1995 S. 780) nahm der Betriebsprüfer eine Korrektur der Besteuerung ab 1995 vor. Bis einschließlich 1994 wurde der im Verhältnis zu den gesamten Erträgen ermittelte Betriebsaufwand nicht geändert. Allerdings behandelte der Betriebsprüfer in diesem Zeitraum und damit auch für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1992 die nicht abgeholten Renngewinne (Restanten) sowie die Totobrüche (aus Abrundungen entstehende Bruchteilsbeträge) als Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da sie Ausfluss aus dem Betrieb des Totalisators seien. Der Kläger hatte diese Beträge nicht bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst, sondern sogleich als Einnahmen der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins zugerechnet. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Programmverkauf und Parkplatzvermietung rechnete der Betriebsprüfer je zur Hälfte dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu.

Mit Bescheid vom 02.03.1999 erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur KSt auf den 31.12.1992 in Höhe von 58.814 DM. Mit geänderten Bescheiden über den einheitlichen GewSt-Messbetrag und die GewSt vom 02.03.1999 setzte der Beklagte für 1992 die GewSt auf 0 DM fest und stellte mit...

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