Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht, Tarifierung: Einreihung eines "Lernpakets" "Elektronische Schaltungen" als "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unterhaltend im Sinne der Erläuterungen zum Kapitel 95 HS (EZT-Nr. 01.0) und zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 19.0) kann eine Ware nur dann sein, wenn die Beschäftigung damit selbstzweckhaft ist, d. h. keinen von außerhalb des Spielzeugs an den Spieler herangetragenen Anforderungen genügen muss.

2. Lehrspielzeug ist von Lehrmaterial abzugrenzen. Letzteres ist dazu bestimmt, von außen, etwa durch Arbeitgeber, Schule oder ein universitäres Curriculum, vorgegebene Inhalte zu erlernen oder den Wissenserwerb in einer Prüfung zu dokumentieren.

3. Spielzeug kann sich auch am Wissensstand von Erwachsenen orientieren.

4. Dass durch das Spielen mit einem Spielzeug Fähigkeiten von erheblichem praktischem Nutzen erworben werden, steht der Einordnung einer Ware als Spielzeug nicht entgegen.

 

Normenkette

KN Unterposition 9503 0039; KN Unterposition 9503 0070; KN Erläuterungen zur Unterposition 9503 0070 (EZT-Nr. 36.7); HS Erläuterungen zum Kapitel 95 (EZT-Nr. 01.0); HS Erläuterungen zur Position 9503 (EZT-Nr. 19.050.0)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Warenzusammenstellung.

Die Klägerin, ein Technikverlag, beantragte mit Schreiben vom 29.01.2013 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die aus der VR China importierte Ware "Das X Lernpaket - Elektronische Schaltungen" (im Folgenden: Lernpaket). Es besteht aus einem Steckboard (Steckbrett) mit 49 Elektronikbauteilen. Im Einzelnen handelt es sich um Transistoren, Dioden, LEDs, einen Schallwandler (Piezohörer), Widerstände, Kondensatoren, Schaltdraht und einen Batterieanschluss für eine nicht im Lieferumfang enthaltene 9-V-Batterie. Darüber hinaus enthält das Lernpaket ein 193-seitiges, von Y verfasstes Begleitbuch sowie eine CD-ROM. Auf der CD-ROM befinden sich drei Programme, die für die im Begleitbuch beschriebenen Experimente nötig sind. Im Einzelnen handelt es sich um die kostenlose Schaltungssimulationssoftware LTspiceIV, das PC-Oszilloskop OSZILIGHT sowie den PC-NF-Signalgenerator AFSIGNALGEN. Darüber hinaus ist auf der CD-ROM eine Formelsammlung abgelegt. Die Bestandteile des Lernpakets befinden sich in einem bunt bedruckten Pappkarton, der für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Dort heißt es auszugsweise:

Moderne Elektronik ist ein wesentlicher Teil unseres Lebens. [...] Lernen Sie mit diesem Lernpaket die moderne Elektronik kennen. Lassen Sie sich von den Möglichkeiten virtueller Schaltungen faszinieren. Mit einem PC-Simulationsprogramm entwerfen, untersuchen und optimieren Sie zahlreiche Schaltungen aus allen Bereichen der Elektronik. Die zugehörigen Berechnungsformeln finden Sie im Anhang, so dass sie sich - falls nötig - fit machen können für Schule, Ausbildung und Studium. ... Die vielfältigen, schnell und einfach durchführbaren Versuche an virtuellen und realen elektronische Schaltungen bieten Ihnen neben Spaß und Unterhaltung eine gründliche, praxisorientierte Einführung. Interessierte erhalten nicht nur einen ersten Einstieg in das Hobby, sondern auch in die berufliche Elektronikentwicklung.

Auf dem Steckbrett können die mit dem Schaltungssimulationsprogramm entworfenen Schaltungen, darunter die 36 in der Anleitung dargestellten praktischen Experimente, aufgebaut werden.

Der Beklagte erteilte für das Lernpaket unter dem 30.05.2013 die vZTA-Nr. DE ...-1, mit der es in die Unterposition 9503 0070 KN eingereiht wurde. Die einzelnen Waren, die als Einzelstücke jeweils unterschiedlichen Positionen zugeordnet werden müssten, erhielten wegen ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug, weil das Lernpaket dem Nachspielen der Rolle eines Physikers diene.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2013 Einspruch ein. Bei dem Lernpaket handele es sich nicht um Spielzeug, da es nicht der Unterhaltung von Kindern oder der Zerstreuung Erwachsener diene. Es gehe ausschließlich um die Vermittlung von Wissen über elektronische Schaltungen. Es handle sich nicht um einen Experimentierkasten, der als Lehrspielzeug in die Unterposition 9503 0070 KN eingereiht werden könne.

Mit Schreiben vom 07.08.2013 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Berlin (BWZ) Stellung: Auch wenn nach den Erläuterungen zu Kapitel 95 bzw. Position 9503 HS Spielzeug der Unterhaltung von Personen diene, handele es sich bei dem Lernpaket um Spielzeug in diesem Sinne. So sei beispielsweise nach den Erläuterungen zur Position 9503 HS (EZT-Nr. 50.0) ein Chemiegerätekasten (mit Reagenzgläsern, Glaskolben, Spiritusbrenner und Chemikalien) oder ein Nähkasten (mit Garn, Schere, Nadel und Fingerhut) als Spielzeug einzureihen. In beiden Fällen seien die einzelnen Waren keine Spielzeuge, würden aber durch die gemeinsame Aufmachung in ihrer Gesamtheit zu einer Ware zum Spielen. Auch aus EZT-N...

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