Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast zur Einfuhr bei differenzierter Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Beweislastumkehr nach Vorlage des drittländischen Verzollungsdokuments

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 5, 16-18

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der Klägerin einen Teil der gewährten Ausfuhrerstattung wegen einer Fehlmenge zu Recht zurückgefordert hat.

Die Klägerin nahm für den Export von Rindfleisch (4.668 Kartons) nach Ägypten (Verladedatum 16.06.1992) auf der MS "C..." eine Exporterstattung in Anspruch. Die von der Klägerin exportieren 4.668 Kartons waren Teil einer Gesamtlieferung von 22.563 Kartons laut Aufstellung der Firma A, der Käuferin der Ware.

Die gesamte Ware (22.563 Kartons) wurden laut Verzollungsbescheinigung zum freien Verkehr in Ägypten abgefertigt. Die Vollzollungsbescheinigung weist ferner aus, dass für die Ware ein Zollbetrag in Höhe von 12.897,02 ägyptische Pfund bezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 19.08.1992 beantragte die Klägerin eine Freigabe der Sicherheiten. Sie reicht unter dem 07.01.1993 einen Primärnachweis der Fa. B nach, in dem nach Prüfung festgestellt wurde, dass die Ware in D angekommen, entladen und durch die zuständige Zollbehörde zum freien Verkehr abgefertigt worden war.

Der Beklagte erkannte die übergebenen Verzollungsdokumente als ordnungsgemäß an und gab deshalb die Sicherheiten frei. Er machte keinen Gebrauch von seiner Befugnis, zusätzliche Beweismittel zu fordern, die den Zugang der betreffenden Ware in unverändertem Zustand auf den Markt Ägyptens nachweisen.

Anlässlich einer Marktordnungsprüfung im August 1993 bei dem Käufer der Ware, der Firma A, wurde die hier fragliche Abfertigung zum freien Verkehr eine angebliche Fehlmenge von 61 Kartons (323,1 kg) festgestellt. Diese Feststellung basierte auf einer Anlage 53 zum Prüfungsbericht. Diese Anlage bezieht sich auf eine Übersetzung der Verzollungsbescheinigung durch die Fa. E, in D, im Auftrag des ägyptischen Kunden, der Fa. F. Aufgrund dieser Übersetzung wurden lediglich 22.502 Kartons entladen. Die vom Beklagten behauptete Fehlmenge von 323,1 kg hatte zu keiner Gutschrift zugunsten des Kunden in Ägypten geführt.

In dem angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 16.11.1995 wird diese vom Beklagten angenommene Fehlmenge dem Lieferanteil der Klägerin zugerechnet und insoweit die gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 11.12.1995 Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 14.07.2006 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 10.08.2006, zu deren Begründung die Klägerin u. a. folgendes vorträgt:

Die vorgelegten Verzollungsdokumente wiesen unstreitig eine Abfertigung der gesamten Warenmenge in Ägypten nach. Eine angebliche Fehlmenge habe der Empfänger der Ware in Ägypten erst nach der zollamtlichen Abfertigung der gesamten Warenmenge festgestellt. Diese sei erstattungsrechtlich irrelevant. Der Schnitt- und Endpunkt für das Risiko der Erstattungsnehmerin sei die Behandlung der Ware durch die drittländische Zollbehörde, im Streitfall die Aufstellung eines Verzollungsdokuments über die Abfertigung der gesamten Warenmenge durch den ägyptischen Zoll. Alles, was nach der Zollabfertigung geschehe, liege außerhalb des Einwirkungs- und Risikobereiches des Erstattungsnehmers und könne deshalb nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Klägerin beantragt,

  • den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.11.1995 (B-1... zu Ziff. 1) zu dem Ausfuhrerstattungsbescheid Nr. 92-04... in Gestalt der Einspruchsentscheidung von 14.07.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird. Ergänzend trägt er u. a. Folgendes vor:

Die Beweiswirkung des vorgelegten Zolldokuments sei entfallen. Die vom ägyptischen Empfänger beauftragte Fa. E habe nämlich durch eine Kontrolle vor Ort Fehlmengen festgestellt. Hinsichtlich dieser Fehlmenge bestünden deshalb begründete Zweifel am Erreichen des Marktes des Bestimmungsdrittlandes. Da im Rahmen der Beweislastregelung des § 11 MOG nicht das Hauptzollamt zu beweisen habe, dass die Ware tatsächlich nicht auf dem Markt des Bestimmungsdrittlandes gelangt sei, sondern dies vielmehr Sache des Ausführers sei, sei die Ausfuhrerstattung für die von der Betriebsprüfung festgestellte Fehlmenge zu Recht zurückgefordert worden.

Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht für die strittige Fehlmenge Ausfuhrerstattung zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid vom 16.11.1995 ist, da dieser sich auf Bescheide bezieht, die Ausfuhren vor dem 01.04.1995 betreffen, die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide über die Gewährung von Ausfuhrerstattung, auch nachdem sie unanfechtbar gewo...

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